Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Entziehung (durch Diebstahl)

Entziehung (durch Diebstahl)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat mit B noch eine Rechnung offen. Um sich zu rächen, stiehlt er B in einem unbeobachteten Moment das Handy.

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Einordnung des Falls

Entziehung (durch Diebstahl)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat das Eigentum des B verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er das Handy des B gestohlen hat.

Ja!

Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Zu (1): Eine Eigentumsverletzung durch Entziehung ist gegeben, wenn der Eigentümer dauerhaft oder vorübergehend die Sachherrschaft über sein Eigentum verliert. Die tatsächliche Sachherrschaft besitzt derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache hat. A hat dem B die tatsächliche Sachherrschaft entzogen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

RUBI

Rubinho

17.9.2023, 23:20:27

Ich hätte erwartet, dass hier das Eigentum nicht betroffen ist. Der Diebstahl ändert nichts an der Tatsache, dass B weiterhin

Eigentümer

ist. Vielmehr erfasst 823 I BGB als sonstiges Recht ua auch den „Besitz“. Dieser wird dem B hier entzogen!

NI

Nilson2503

7.10.2023, 11:52:25

Lieber @[Rubinho](135006), gemäß § 903 BGB gehört zum Eigentum, dass der

Eigentümer

mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Mit dem Entzug der Sache wird seine Eigentumsposition dahingehend de facto entwertet. (= Eigentumsverletzung durch Sachentzug)


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