Entziehung (durch Diebstahl)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat mit B noch eine Rechnung offen. Um sich zu rächen, stiehlt er B in einem unbeobachteten Moment das Handy.
Einordnung des Falls
Entziehung (durch Diebstahl)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat das Eigentum des B verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er das Handy des B gestohlen hat.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
Fundstellen
Jurafuchs kostenlos testen
Rubinho
17.9.2023, 23:20:27
Ich hätte erwartet, dass hier das Eigentum nicht betroffen ist. Der Diebstahl ändert nichts an der Tatsache, dass B weiterhin Eigentümer ist. Vielmehr erfasst 823 I BGB als sonstiges Recht ua auch den „Besitz“. Dieser wird dem B hier entzogen!
Nilson2503
7.10.2023, 11:52:25
Lieber @[Rubinho](135006), gemäß § 903 BGB gehört zum Eigentum, dass der Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann. Mit dem Entzug der Sache wird seine Eigentumsposition dahingehend de facto entwertet. (= Eigentumsverletzung durch Sachentzug)