Entziehung (durch Weiterveräußerung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A leiht B sein Handy. B veräußert es an den gutgläubigen C.
Einordnung des Falls
Entziehung (durch Weiterveräußerung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat das Eigentum des A verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er das Handy des A veräußert hat.
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Ja!
2. Die abschließenden Schadensersatzansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV (§§ 989, 990 BGB)) sperren im Verhältnis A zu B die Anwendbarkeit des deliktsrechtlichen Eigentumsschutzes.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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gelöscht
2.6.2020, 23:15:32
Die erste Antwort, dass kein Ebv besteht, entspricht nicht der hM, da sich B durch die Übereignung an C vom Fremd- zum Eigenbesitzer aufschwingt und dadurch vom berechtigten Fremd- zum nichtberechtigten Eigenbesitzer wird. Zudem stellt ein Eigentumserwerb durch Gesetz gerade keine Verfügung dar, wie es in der zweiten Antwort steht und kann damit keinen Schadensersatzanspruch iSd 823 I BGB auslösen.

Eigentum verpflichtet 🏔️
3.6.2020, 02:04:10
Als hM würde ich den Reichseisenbahnfeldlokomotivenfall des BGH (BGHZ 31, 129) aus den 50er Jahren jetzt nicht bezeichnen, zumal er da den viel offensichtlicheren Anspruch aus GoA übersehen hat. ;) Die h.L. sieht das zumindest anders: vgl. Müko/Raff Vor 987 Rn. 42; Jauernig/Berger Vor 987 Rn. 7.
Zavviny
22.9.2020, 09:26:34
Was ist mit dem nicht so berechtigten Besitzer?!