Entziehung (durch Weiterveräußerung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A leiht B sein Handy. B veräußert es an den gutgläubigen C.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Entziehung (durch Weiterveräußerung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat das Eigentum des A verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er das Handy des A veräußert hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die abschließenden Schadensersatzansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV (§§ 989, 990 BGB)) sperren im Verhältnis A zu B die Anwendbarkeit des deliktsrechtlichen Eigentumsschutzes.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
gelöscht
2.6.2020, 23:15:32
Die erste Antwort, dass kein Ebv besteht, entspricht nicht der hM, da sich B durch die
Übereignungan C vom Fremd- zum Eigenbesitzer aufschwingt und dadurch vom berechtigten Fremd- zum nichtberechtigten Eigenbesitzer wird. Zudem stellt ein Eigentumserwerb durch Gesetz gerade keine Verfügung dar, wie es in der zweiten Antwort steht und kann damit keinen Schadensersatzanspruch iSd 823 I BGB auslösen.
Eigentum verpflichtet 🏔️
3.6.2020, 02:04:10
Als hM würde ich den Reichseisenbahnfeldlokomotivenfall des BGH (BGHZ 31, 129) aus den 50er Jahren jetzt nicht bezeichnen, zumal er da den viel offensichtlicheren Anspruch aus GoA übersehen hat. ;) Die h.L. sieht das zumindest anders: vgl. Müko/Raff Vor 987 Rn. 42; Jauernig/Berger Vor 987 Rn. 7.
LS2024
28.4.2024, 12:26:56
Aber einer Erwähnung wäre es definitiv wert, das würde helfen dieses Problem in der Klausur zu identifizieren.
Zavviny
22.9.2020, 09:26:34
Was ist mit dem nicht so berechtigten Besitzer?!
LS2024
28.4.2024, 12:28:02
Könnte man mMn in der Klausur auch erwähnen. Auch hier fände ich es erwähnenswert.
Sassun
26.7.2024, 12:59:50
Hatte mich kurzzeitig gefragt, ob das EBV nicht schon wg. fehlendem Eigentums von A scheitert, vielleicht fragt sich das ja noch jemand, hier jedenfalls Überlegungen dazu: Für die Frage, ob die §§ 989 ff. die §§ 823 ff. nach § 993 I Hs. 2 sperren müsste geklärt werden ob zwischen A und B ein EBV vorliegt. I. B müsste im schädigenden Zeitpunkt (bzw. eine jur. Sekunde vor der Verfügung an C) Besitzer sein. Das ist er gem. § 854 I II. A müsste Eigentümer sein. Dass C gutgläubig Eigentum erworben hat, ist hier nicht relevant, im schädigenden Zeitpunkt, demjenigen der Veräußerung des B (also eine juristische Sekunde davor), war A noch Eigentümer. III. RzB B hat nach wohl aktueller h.M. ein Recht zum Besitz iSv § 986 I 1 Alt. 1 ggü. A aus dem Leihvertrag (§ 598). Achtung: Der
Herausgabeanspruchaus § 985 würde einen anderen Zeitpunkt zugrunde legen, als der Anspruch aus §§ 989, 990. Sollte hier etwas fehlerhaft dargestellt worden sein, freue ich mich über Kritik.