Entziehung (durch Weiterveräußerung)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A leiht B sein Handy. B veräußert es an den gutgläubigen C.

Einordnung des Falls

Entziehung (durch Weiterveräußerung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat das Eigentum des A verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er das Handy des A veräußert hat.

Ja!

Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Zu (2): Eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten kann vorliegen nach den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb (§§ 892f., 932ff. BGB; § 366 HGB) oder den gesetzlichen Eigentumsübergang (§§ 946ff. BGB). B hat das Eigentum am Handy an den gutgläubigen C übertragen (§§ 929 S. 1, 932 BGB). § 935 BGB steht nicht entgegen, weil das Handy dem A nicht abhandengekommen ist. A hatte es dem B geliehen.

2. Die abschließenden Schadensersatzansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV (§§ 989, 990 BGB)) sperren im Verhältnis A zu B die Anwendbarkeit des deliktsrechtlichen Eigentumsschutzes.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die §§ 987ff. BGB enthalten (mit wenigen Ausnahmen) abschließende Sonderregelungen der Ansprüche des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer (auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz). Der deliktische Eigentumsschutz (§§ 823ff. BGB) ist damit subsidiär. Dies setzt jedoch eine sog. Vindikationslage voraus, d.h., der Eigentümer muss gegen den Besitzer einen Eigentumsherausgabeanspruch haben (§ 985 BGB), der nicht durch ein Besitzrecht des Besitzers gehindert ist. B war hier jedoch berechtigter Besitzer: Er hatte ein Recht zum Besitz aus dem Leihvertrag mit A (§ 598 BGB).

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GEL

gelöscht

2.6.2020, 23:15:32

Die erste Antwort, dass kein Ebv besteht, entspricht nicht der hM, da sich B durch die

Übereignung

an C vom Fremd- zum Eigenbesitzer aufschwingt und dadurch vom berechtigten Fremd- zum nichtberechtigten Eigenbesitzer wird. Zudem stellt ein Eigentumserwerb durch Gesetz gerade keine Verfügung dar, wie es in der zweiten Antwort steht und kann damit keinen Schadensersatzanspruch iSd 823 I BGB auslösen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.6.2020, 02:04:10

Als hM würde ich den Reichseisenbahnfeldlokomotivenfall des BGH (BGHZ 31, 129) aus den 50er Jahren jetzt nicht bezeichnen, zumal er da den viel offensichtlicheren Anspruch aus GoA übersehen hat. ;) Die h.L. sieht das zumindest anders: vgl. Müko/Raff Vor 987 Rn. 42; Jauernig/Berger Vor 987 Rn. 7.

LS2024

LS2024

28.4.2024, 12:26:56

Aber einer Erwähnung wäre es definitiv wert, das würde helfen dieses Problem in der Klausur zu identifizieren.

ZAV

Zavviny

22.9.2020, 09:26:34

Was ist mit dem nicht so berechtigten Besitzer?!

LS2024

LS2024

28.4.2024, 12:28:02

Könnte man mMn in der Klausur auch erwähnen. Auch hier fände ich es erwähnenswert.


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