Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Entziehung (durch Weiterveräußerung)

Entziehung (durch Weiterveräußerung)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A leiht B sein Handy. B veräußert es an den gutgläubigen C.

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Einordnung des Falls

Entziehung (durch Weiterveräußerung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat das Eigentum des A verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB), indem er das Handy des A veräußert hat.

Ja!

Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Zu (2): Eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten kann vorliegen nach den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb (§§ 892f., 932ff. BGB; § 366 HGB) oder den gesetzlichen Eigentumsübergang (§§ 946ff. BGB). B hat das Eigentum am Handy an den gutgläubigen C übertragen (§§ 929 S. 1, 932 BGB). § 935 BGB steht nicht entgegen, weil das Handy dem A nicht abhandengekommen ist. A hatte es dem B geliehen.
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2. Die abschließenden Schadensersatzansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV (§§ 989, 990 BGB)) sperren im Verhältnis A zu B die Anwendbarkeit des deliktsrechtlichen Eigentumsschutzes.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die §§ 987ff. BGB enthalten (mit wenigen Ausnahmen) abschließende Sonderregelungen der Ansprüche des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer (auf Nutzungsherausgabe und Schadensersatz). Der deliktische Eigentumsschutz (§§ 823ff. BGB) ist damit subsidiär. Dies setzt jedoch eine sog. Vindikationslage voraus, d.h., der Eigentümer muss gegen den Besitzer einen Eigentumsherausgabeanspruch haben (§ 985 BGB), der nicht durch ein Besitzrecht des Besitzers gehindert ist. B war hier jedoch berechtigter Besitzer: Er hatte ein Recht zum Besitz aus dem Leihvertrag mit A (§ 598 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

2.6.2020, 23:15:32

Die erste Antwort, dass kein Ebv besteht, entspricht nicht der hM, da sich B durch die

Übereignung

an C vom Fremd- zum Eigenbesitzer aufschwingt und dadurch vom berechtigten Fremd- zum nichtberechtigten Eigenbesitzer wird. Zudem stellt ein Eigentumserwerb durch Gesetz gerade keine Verfügung dar, wie es in der zweiten Antwort steht und kann damit keinen Schadensersatzanspruch iSd 823 I BGB auslösen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.6.2020, 02:04:10

Als hM würde ich den Reichseisenbahnfeldlokomotivenfall des BGH (BGHZ 31, 129) aus den 50er Jahren jetzt nicht bezeichnen, zumal er da den viel offensichtlicheren Anspruch aus GoA übersehen hat. ;) Die h.L. sieht das zumindest anders: vgl. Müko/Raff Vor 987 Rn. 42; Jauernig/Berger Vor 987 Rn. 7.

LS2024

LS2024

28.4.2024, 12:26:56

Aber einer Erwähnung wäre es definitiv wert, das würde helfen dieses Problem in der Klausur zu identifizieren.

ZAV

Zavviny

22.9.2020, 09:26:34

Was ist mit dem nicht so berechtigten Besitzer?!

LS2024

LS2024

28.4.2024, 12:28:02

Könnte man mMn in der Klausur auch erwähnen. Auch hier fände ich es erwähnenswert.

Sassun

Sassun

26.7.2024, 12:59:50

Hatte mich kurzzeitig gefragt, ob das EBV nicht schon wg. fehlendem Eigentums von A scheitert, vielleicht fragt sich das ja noch jemand, hier jedenfalls Überlegungen dazu: Für die Frage, ob die §§ 989 ff. die §§ 823 ff. nach § 993 I Hs. 2 sperren müsste geklärt werden ob zwischen A und B ein EBV vorliegt. I. B müsste im schädigenden Zeitpunkt (bzw. eine jur. Sekunde vor der Verfügung an C) Besitzer sein. Das ist er gem. § 854 I II. A müsste Eigentümer sein. Dass C gutgläubig Eigentum erworben hat, ist hier nicht relevant, im schädigenden Zeitpunkt, demjenigen der Veräußerung des B (also eine juristische Sekunde davor), war A noch Eigentümer. III. RzB B hat nach wohl aktueller h.M. ein Recht zum Besitz iSv § 986 I 1 Alt. 1 ggü. A aus dem Leihvertrag (§ 598). Achtung: Der

Herausgabeanspruch

aus § 985 würde einen anderen Zeitpunkt zugrunde legen, als der Anspruch aus §§ 989, 990. Sollte hier etwas fehlerhaft dargestellt worden sein, freue ich mich über Kritik.


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