Erklärungsbote (Kleinkind)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M will eine Wohnung kündigen, die er von V gemietet hat. Die Kündigung muss bis zum 31.3. erfolgen. Am Mittag des 31.3. trifft M den V nicht an. Er übergibt die Kündigung dem vierjährigen Sohn S des V, der im Garten spielt. S verbuddelt die Kündigung im Sandkasten.

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Einordnung des Falls

Erklärungsbote (Kleinkind)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S ist Erklärungsbote des M.

Ja!

Wird eine Willenserklärung einer Person übergeben, die zur Entgegennahme weder bestellt noch nach der Verkehrsanschauung als bestellt und geeignet anzusehen ist (kleines Kind, Handwerker, Nachbar), so ist diese Person als Erklärungsbote des Erklärenden einzustufen. Die Übermittlung erfolgt in diesem Fall auf Risiko des Erklärenden.Der Merksatz lautet: "Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein!"
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2. S ist Empfangsbote seines Vaters V.

Nein, das ist nicht der Fall!

Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt und geeignet anzusehen ist (z.B. Ehegatten, auch außerhalb der gemeinsamen Wohnung sowie andere geeignete Familienmitglieder). Kleine Kinder wie der vierjährige S dürften weder ausdrücklich von den Eltern noch von der Verkehrsanschauung als ermächtigt zur Entgegennahme von Willenserklärungen gelten. S ist nicht als Empfangsbote anzusehen.

3. Die Kündigung ist wirksam geworden.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Erklärung über einen Erklärungsboten des Erklärenden geht nur bei tatsächlicher Übermittlung an den Empfänger zu. Da S die Erklärung nicht übermittelt hat, ist diese V nicht zugegangen und infolgedessen nicht wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB).
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