Annahmeverweigerung des Empfangsboten ohne Einflussnahme des Adressaten


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

M will eine Wohnung kündigen, die er von V gemietet hat. Die Kündigung muss bis zum 31.3. zugehen. Am Mittag des 31.3. trifft M den V nicht an. M möchte die Kündigung der Ehefrau E des V übergeben. E fühlt sich jedoch überfordert und verweigert die Annahme der Kündigung.

Einordnung des Falls

Annahmeverweigerung des Empfangsboten ohne Einflussnahme des Adressaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E ist Empfangsbotin des V. Da E die Annahme verweigert hat, ist nicht mit der Weiterleitung an V zu rechnen.

Ja!

Empfangsbedürftige WE werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine verkörperte WE muss so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei Übergabe an einen Empfangsboten geht sie zu, wenn nach normalen Umständen mit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist. Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt worden oder nach der Verkehrsanschauung als bestellt und geeignet anzusehen ist. Als Ehegattin ist E dies. Da E die Annahme abgelehnt hat, ist die WE aber nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt.

2. Da E die Annahme verweigert hat, muss V sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen, als hätte E die Erklärung entgegengenommen und an ihn weitergeleitet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Lehnt der Empfänger grundlos die Annahme einer WE ab, so muss er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls dann so behandeln lassen, als sei ihm die WE im Zeitpunkt der Ablehnung zugegangen, wenn er im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit rechtserheblichen Mitteilungen rechnen muss. Verhindert jedoch ein nur als Empfangsbote in Betracht kommender Dritter durch Annahmeverweigerung den Zugang der WE, kann dies dem Empfänger nicht zugerechnet werden, wenn er hierauf keinen Einfluss hat. Er muss die WE nur dann als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn der Dritte im Einvernehmen mit ihm bewusst die Entgegennahme verweigert und damit den Zugang vereitelt.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024