Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Dem Erklärenden bekannte Sprachbarriere auf Empfängerseite

Dem Erklärenden bekannte Sprachbarriere auf Empfängerseite

7. April 2025

18 Kommentare

4,8(27.026 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V kündigt seinem ausländischen Mieter M mündlich den Geschäftsraummietvertrag. Weil M, wie V weiß, nicht Deutsch spricht, versteht M den V nicht, nickt aber höflich.

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Einordnung des Falls

Dem Erklärenden bekannte Sprachbarriere auf Empfängerseite

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung des V bedurfte der Schriftform.

Nein, das trifft nicht zu!

Für die Geschäftsraummiete gilt das Schriftformerfordernis des § 568 Abs. 1 BGB nicht, da dieser nur für Mietverhältnisse über Wohnraum gilt (vgl. Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum) und auch in § 578 Abs. 2 BGB nicht genannt wird.
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2. V hat den Mietvertrag wirksam mündlich gekündigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine nicht verkörperte WE unter Anwesenden wird wirksam mit Zugang (§ 130 BGB analog), wenn (1) der Empfänger sie wahrgenommen (= akustisch richtig verstanden) hat oder (2) wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Empfänger sie wahrgenommen hat (h.M., sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie).M hat V nicht verstanden. Hiermit musste V auch rechnen, da er über Ms schlechte Deutschkenntnisse informiert war. Er hätte sich durch Rückfrage versichern müssen, dass die Kündigung von M zutreffend zur Kenntnis genommen wurde. Die Kündigung ist M nicht zugegangen und somit nicht wirksam.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PIE

Pierre

28.10.2019, 14:34:00

M.E. ist die Lösung falsch. M weiß erkennbar, das Nicken bejahende Bedeutung hat. Dass er nickt obwohl er nicht verstanden hat, braucht man nicht erwarten, schon gar nicht bei einem Geschäftsmann. Daher brauchte V keinen Zweifel haben, dass M verstanden hat.

Der BGBoss

Der BGBoss

31.10.2019, 12:56:35

Irrelevant, da die Kündigung der Schriftform bedarf.

LAW

Lawlawlaw

10.11.2019, 23:20:41

@Timo Da steht ausdrücklich, dass die Kündigung nicht der Schriftfrom bedarf

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

17.11.2019, 13:00:25

@Pierre, danke für Deine Anmerkung! Sie betrifft unsere Subsumtion unter die zweite Alternative für den

Zugang

einer nicht verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden: „…wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Empfänger sie wahrgenommen hat.“ Die Frage ist also, ob V nach den erkennbaren Umständen Zweifel daran haben musste, dass M die Kündigung verstanden hat. Wir hielten bislang unsere Subsumtion für eindeutig. Aber zugegebenermaßen lässt der Sachverhalt ("... M spricht kaum Deutsch...") Deine Subsumtion gegebenenfalls noch zu (je nachdem, was man unter "kaum Deutschkenntnisse" verstehen möchte). Im Streitfall müsste das Gericht dies ermitteln. Wir haben den Sachverhalt so geändert, dass M nun gar nicht mehr Deutsch spricht, was V auch weiß. Damit dürfte die Subsumtion eindeutig sein: V wusste, dass M seine Erklärung nicht verstanden hat. Ob V dann höflich nickt oder nicht, ist irrelevant. Einverstanden?

BEN

benjaminmeister

6.1.2025, 20:40:02

@[Christian Leupold-Wendling](29773) eine Sache versteh ich hier trotzdem nicht: Es kommt doch nach der eingeschränkten

Vernehmungstheorie

nur auf das akustische Verstehen an und nicht auf das inhaltliche Verstehen. Akustisch nimmt der Mieter doch hier aber die Willenserklärung sehr wohl vollständig war. Das er sie inhaltlich nicht versteht, ist doch im Rahmen des

Zugang

s und der eingeschränkten

Vernehmungstheorie

gerade unerheblich?

SO

Sonnenschein

10.2.2020, 11:47:12

Zuvor war ein Fall, in dem eine in türkischer Sprache übergebene Kündigung wirksam war, obwohl auch hier klar war, dass die Gekündigte kein Türkisch konnte und der Kündigende das auch wissen musste. Es kann doch, im Interesse der Rechtssicherheit, keinen Unterschied machen, ob die abgegebene WE verkörpert ist oder nicht. Oder???

Büşra MB

Büşra MB

13.2.2020, 13:37:08

Nein, in dem Fall war die Kündigung unwirksam bis zu dem Zeitpunkt an dem sie übersetzt wurde. Erst bei Kenntnisnahme in deutscher Sprache ging sie zu.

YAC

Yasemin Civiltà

13.12.2021, 03:16:52

Seit wann bedarf eine Geschäftsraum Kündigung nicht der Schriftform ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.12.2021, 10:04:47

Hallo Yasemin, vielen Dank für Deine Nachfrage. Das Schriftformerfordernis einer Wohnraumkündigung wurde erstmals 1963 als § 564a in das BGB aufgenommen. Schon damals galt die Norm ausschließlich für Mietverhältnisse über Wohnraum, woran sich bis heute nichts geändert hat (vgl. Geib, in: BeckOGK-BGB, 1.10.2021, § 568 RdNr. 2, 8). Dies ergibt sich auch unmittelbar aus der gesetzlichen Regelungssystematik. Das Schriftformerfordernis ist Teil des Untertitels 2 "Mietverhältnisse über Wohnraum". Es gilt also nicht direkt für Geschäftsräume. Während über § 578 BGB verschiedene Vorschriften dieses Untertitels auch auch Geschäftsräume übertragen werden, so gilt dies nicht für das Schriftformerfordernis. Aus diesem Grund kann die Kündigung auch mündlich erfolgen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

28.1.2022, 14:29:00

Liebes Jurafuchs-Team, erst einmal vielen Dank für die wieder einmal tollen Fälle. Ich vermisse in diesem Unterkapitel die strenge

Vernehmungstheorie

. Habt ihr sie bewusst ausgelassen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.1.2022, 18:23:15

Hallo QuiGonTim, die

eingeschränkte Vernehmungstheorie

entspricht der ganz herrschenden Meinung (vgl. Gomille, in: BeckOGK-BGB, 1.4.2020, § 130 RdNr. 95 ff.). Lediglich vereinzelt wird noch auf die strenge

Vernehmungstheorie

abgestellt (Mansel, in: Jauernig-BGB, 18.A. 2021, § 130 RdNr. 11). Deswegen haben wir hier den Schwerpunkt auf die

eingeschränkte Vernehmungstheorie

gelegt. Wir sehen aber gerne zu, dass wir noch einige Texte zur strengen

Vernehmungstheorie

ergänzen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

KLE

kleinerPadawan

19.3.2023, 06:59:55

Ist mir auch schon aufgefallen, dass hier stets einfach die

eingeschränkte Vernehmungstheorie

angewandt wird. Vielleicht könnt ihr das in den Lösungen auch kurz benennen bzw. in einem abstrakten Frageteil kurz auf beide Ansichten eingehen? Ich kenne es noch so, dass das in Klausuren schon noch angesprochen werden kann? Oder ist das vollkommen überholt?

iudexaquo

iudexaquo

21.2.2022, 13:10:19

Wie wäre es denn, wenn der Mieter gebrochenes Deutsch spricht und dann nickt? Kann man dann davon ausgehen, dass

Zugang

erfolgt ist? Oder würden trotzdessen noch Zweifel bestehen, sodass nach der hM. kein

Zugang

erfolgt ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.2.2022, 19:36:13

Hallo dem672, vielen Dank für Deine Frage und herzlich willkommen im Forum. Bei gebrochenen Deutschkenntnissen ist es letztlich eine Einzelfallentscheidung. Es kommt hier wesentlich darauf an, ob dem Vermieter konkret erkennbar ist, dass die andere Seite ihn - trotz des Nickens - nicht versteht. Pauschal lässt sich dies leider nicht beantworten. In einer Klausur müssten hierzu eindeutige Hinweise stehen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Sambajamba10

Sambajamba10

20.8.2023, 15:22:54

Hallo, Ich finde, dass in dieser Session der Streit zwischen strenger und eingeschränkter

Vernehmungstheorie

mehr aufgezeigt werden könnte. Des Weiteren finde ich vor allem den Porto/Bordeaux Flugreisenfall ganz passend hierfür

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

3.9.2024, 20:05:47

Hallo Sambajamba10 , vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Christian Leupold-Wendling, für das Jurafuchs-Team


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