Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Abgabe und Zugang von Willenserklärungen

Dem Erklärenden bekannte Sprachbarriere auf Empfängerseite

Dem Erklärenden bekannte Sprachbarriere auf Empfängerseite

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V kündigt seinem ausländischen Mieter M mündlich den Geschäftsraummietvertrag. Weil M, wie V weiß, nicht Deutsch spricht, versteht M den V nicht, nickt aber höflich.

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Einordnung des Falls

Dem Erklärenden bekannte Sprachbarriere auf Empfängerseite

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung des V bedurfte der Schriftform.

Nein, das trifft nicht zu!

Für die Geschäftsraummiete gilt das Schriftformerfordernis des § 568 Abs. 1 BGB nicht, da dieser nur für Mietverhältnisse über Wohnraum gilt (vgl. Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum) und auch in § 578 Abs. 2 BGB nicht genannt wird.
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2. V hat den Mietvertrag wirksam mündlich gekündigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine nicht verkörperte WE unter Anwesenden wird wirksam mit Zugang (§ 130 BGB analog), wenn (1) der Empfänger sie wahrgenommen (= akustisch richtig verstanden) hat oder (2) wenn der Erklärende nach den erkennbaren Umständen keinen Zweifel daran haben konnte, dass der Empfänger sie wahrgenommen hat (h.M., sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie).M hat V nicht verstanden. Hiermit musste V auch rechnen, da er über Ms schlechte Deutschkenntnisse informiert war. Er hätte sich durch Rückfrage versichern müssen, dass die Kündigung von M zutreffend zur Kenntnis genommen wurde. Die Kündigung ist M nicht zugegangen und somit nicht wirksam.
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