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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mutter M schickt ihren 6-jährigen Sohn S zum Einkaufen zu Metzger E. S soll 2,3 Kilo Rinder-Hack bestellen. Der unaufmerksame S übermittelt dem E die Erklärung, dass M 3,2 Kilo Rinder-Hack möchte.

Einordnung des Falls

Unaufmerksamer Bote

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der 6-jährige S ist Erklärungsbote (§ 120 BGB) der M.

Ja, in der Tat!

Der Erklärungsbote (§ 120 BGB) gibt im Unterschied zum Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB) keine eigene Willenserklärung ab, sondern übermittelt eine fremde Erklärung. Daher muss der Erklärungsbote auch nicht geschäftsfähig i.S.d. §§ 104 ff. BGB sein (Merke: „Ist das Kind auch noch so klein, kann es dennoch Bote sein“). Des Weiteren ist dabei eine falsche, verspätete oder unterbliebene Übermittlung das Risiko des Erklärenden.

2. Zwischen M und E ist ein Vertrag über den Kauf von 3,2 Kilo Rinder-Hack zustande gekommen.

Ja!

Ein Vertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. M hat S aufgetragen, dem E ein Angebot zum Kauf von 2,3 Kilo Rinder-Hack zu übermitteln. Eine Willenserklärung unter Einsatz eines Erklärungsboten gilt dann als abgegeben, wenn die Erklärung dem Boten gegenüber abgeschlossen ist und dieser die Weisung erhalten hat, die Erklärung an den Empfänger zu übermitteln. Diese Erklärung geht dem Empfänger nach den Grundsätzen der Übermittlung von Willenserklärungen unter Abwesenden zu. S übermittelt dem E das Angebot der M mit dem Inhalt, 3,2 Kilo Rinder-Hack zu kaufen. E nimmt dieses Angebot an. Damit ist ein Vertrag über den Kauf von 3,2 Kilo Rinder-Hack zustande gekommen.

3. M kann das Angebot wegen falscher Übermittlung anfechten (§§ 142 Abs. 1, 120 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 120 BGB kann eine Willenserklärung, welche durch einen Erklärungsboten (§ 120 Alt. 1 BGB) unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie eine nach § 119 BGB irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Damit stellt das Gesetz die unrichtige Übermittlung einem Inhaltsirrtum oder einem Erklärungsirrtum gleich. Voraussetzung ist (1) der Einsatz eines Erklärungsboten und (2) eine unbewusst unrichtige Übermittlung. M wollte 2,3 Kilo Rinder-Hack kaufen. S hat diese Erklärung unwissend unrichtig übermittelt. Damit kann M die Erklärung gegenüber E anfechten (§§ 142, 120 BGB).

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Tigerwitsch

Tigerwitsch

18.2.2021, 19:01:00

Könnte E gemäß 122 BGB Schadensersatz dahingehend verlangen, dass das (zusätzliche) Rinderhack schnell verderblich ist bzw nicht mehr verkäuflich ist?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

18.2.2021, 21:12:20

Hallo Tigerwitsch, absolut, der Schaden wäre dann in Höhe des Vertrauensschadens, begrenzt durch das positive Interesse zu ersetzen. Im Ergebnis hier wohl in Höhe des Kaufpreises weshalb sich die Anfechtung nicht lohnen würde.

nullumcrimen

nullumcrimen

2.6.2024, 15:39:18

Warum trägt hier nicht die M das Risiko der falschen Übermittlung? Oder kommt es hier bei der Anfechtung nicht darauf an?

LELEE

Leo Lee

3.6.2024, 11:24:38

Hallo nullumcrimen, vielen Dank für die sehr gute Frage! Das Risiko der falschen Übermittlung trägt hier nach wie vor die M, da sie ihr Kind losschickt. Wie du aber zu Recht anmerkst, hat dieses Risko bei der Anfechtung keine Bedeutung, denn die Anfechtung soll gerade diejenigen Fälle erfassen, wo eine Willenserklärung – u.a. durch einen Boten – falsch abgeschickt oder übermittelt wird, wie 120 BGB klarstellt. Deshalb kann hier die M nach wie vor anfechten. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 120 Rn. 4 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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