Unaufmerksamer Bote
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mutter M schickt ihren 6-jährigen Sohn S zum Einkaufen zu Metzger E. S soll 2,3 Kilo Rinder-Hack bestellen. Der unaufmerksame S übermittelt dem E die Erklärung, dass M 3,2 Kilo Rinder-Hack möchte.
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Einordnung des Falls
Unaufmerksamer Bote
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der 6-jährige S ist Erklärungsbote (§ 120 BGB) der M.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen M und E ist ein Vertrag über den Kauf von 3,2 Kilo Rinder-Hack zustande gekommen.
Ja!
3. M kann das Angebot wegen falscher Übermittlung anfechten (§§ 142 Abs. 1, 120 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
18.2.2021, 19:01:00
Könnte E gemäß
122 BGBSchadensersatz dahingehend verlangen, dass das (zusätzliche) Rinderhack schnell verderblich ist bzw nicht mehr verkäuflich ist?
Eigentum verpflichtet 🏔️
18.2.2021, 21:12:20
Hallo Tigerwitsch, absolut, der Schaden wäre dann in Höhe des Vertrauensschadens, begrenzt durch das positive Interesse zu ersetzen. Im Ergebnis hier wohl in Höhe des Kaufpreises weshalb sich die Anfechtung nicht lohnen würde.
nullumcrimen
2.6.2024, 15:39:18
Warum trägt hier nicht die M das Risiko der falschen Übermittlung? Oder kommt es hier bei der Anfechtung nicht darauf an?
Leo Lee
3.6.2024, 11:24:38
Hallo nullumcrimen, vielen Dank für die sehr gute Frage! Das Risiko der falschen Übermittlung trägt hier nach wie vor die M, da sie ihr Kind losschickt. Wie du aber zu Recht anmerkst, hat dieses Risko bei der Anfechtung keine Bedeutung, denn die Anfechtung soll gerade diejenigen Fälle erfassen, wo eine Willenserklärung – u.a. durch einen Boten – falsch abgeschickt oder übermittelt wird, wie 120 BGB klarstellt. Deshalb kann hier die M nach wie vor anfechten. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 120 Rn. 4 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Antonia
5.9.2024, 16:33:30
Wenn der
ErklärungsboteS angewiesen wurde, 2,3kg zu kaufen, unbewusst unrichtig aber eine Willenserklärung auf Kauf von 3,2kg übermittelt, handelt es sich dann nicht um den Fall, wo der Umfang der Botenmacht überzogen wurde, also analog §177ff ein „Bote ohne Botenmacht“ vorliegt mit der Folge, dass das Geschäft schwebend unwirksam ist bis zur Genehmigung oder Verweigerung?