Unaufmerksamer Bote
4. Juli 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mutter M schickt ihren 6-jährigen Sohn S zum Einkaufen zu Metzger E. S soll 2,3 Kilo Rinder-Hack bestellen. Der unaufmerksame S übermittelt dem E die Erklärung, dass M 3,2 Kilo Rinder-Hack möchte.
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Einordnung des Falls
Unaufmerksamer Bote
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der 6-jährige S ist Erklärungsbote (§ 120 BGB) der M.
Ja, in der Tat!
2. Zwischen M und E ist ein Vertrag über den Kauf von 3,2 Kilo Rinder-Hack zustande gekommen.
Ja!
3. M kann das Angebot wegen falscher Übermittlung anfechten (§§ 142 Abs. 1, 120 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community


nullumcrimen
2.6.2024, 15:39:18
Warum trägt hier nicht die M das Risiko der falschen Übermittlung? Oder kommt es hier bei der Anfechtung nicht darauf an?
Leo Lee
3.6.2024, 11:24:38
Hallo nullumcrimen, vielen Dank für die sehr gute Frage! Das Risiko der falschen Übermittlung trägt hier nach wie vor die M, da sie ihr Kind losschickt. Wie du aber zu Recht anmerkst, hat dieses Risko bei der Anfechtung keine Bedeutung, denn die Anfechtung soll gerade diejenigen Fälle erfassen, wo eine Willenserklärung – u.a. durch einen
Boten– falsch abgeschickt oder übermittelt wird, wie
120 BGBklarstellt. Deshalb kann hier die M nach wie vor anfechten. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 120 Rn. 4 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
hagenhubl
21.10.2024, 09:34:45
Nur ist es nicht problematisch, da der Metzger das Hack nicht mehr anderweitig verkaufen kann? Muss die Mutter dann nicht über
Schadenersatz trotzdem zahlen?

Kathi
23.10.2024, 09:36:14
Ja, dafür gibt es dann den § 122. Sie kann zwar anfechten, könnte aber trotzdem ggf.
schadenersatzpflichtig sein ggü. E.
antoniaaakr
10.3.2025, 16:43:00
Weiß jemand, wie man damit umgeht, wenn ein Stellvertreter im Laden in der Preisliste versehentlich einen falschen Preis abliest? Wie könnte der Geschäftsherr anfechten?
Antonia
5.9.2024, 16:33:30
Wenn der
ErklärungsboteS angewiesen wurde, 2,3kg zu kaufen, unbewusst unrichtig aber eine Willenserklärung auf Kauf von 3,2kg übermittelt, handelt es sich dann nicht um den Fall, wo der Umfang der
Botenmacht überzogen wurde, also analog §177ff ein „
Bote ohne Botenmacht“ vorliegt mit der Folge, dass das Geschäft schwebend unwirksam ist bis zur Genehmigung oder Verweigerung?
Lt. Maverick
30.6.2025, 10:53:34
@[Antonia](79449) Zunächst einmal trägt M als Erklärende das Risiko der unrichtigen Übermittlung. Dieses bezieht sich aber auf die unbewusst unrichtige Übermittlung durch den
Erklärungsboten (
§ 120 BGB). Der S gibt keine eigene, sondern die Erklärung der M ab. Ändert der S bewusst die Erklärung ab, also verfälscht er sie, so übermittelt er nicht mehr die von M abgegebene Erklärung. Die ursprüngliche Erklärung der M (2,3kg) ist dem Geschäftspartner nie zugegangen. Für die verfälschte Willenserklärung bestand keine
Botenmacht. Dann hätten wir einen Fall der Pseudo
botenschaft, welche dem Vertreter ohne Vertretungsmacht gleichgestellt wird. Hier muss eine Abgrenzung erfolgen, da sonst jede irrtumsbehaftete Übermittlung durch einen
Botenin Pseudo
botenschaft umgedeutet werden würde und
§ 120 BGBobsolet wäre.