Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Anfechtung der Willenserklärung

Bote übermittelt bewusst unrichtige Erklärung

Bote übermittelt bewusst unrichtige Erklärung

19. April 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Chefin C schickt ihren Sekretär S los, um ein privates Angebot über den Kauf eines Autos zum Preis von €20.000 zu übermitteln. S hegt einen Groll gegen C und übermittelt Verkäufer V das Angebot von C mit einem Kaufpreis von €25.000. Dieser willigt ein.

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Einordnung des Falls

Bote übermittelt bewusst unrichtige Erklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen C und V ist ein Kaufvertrag über das Auto zu €25.000 zustande gekommen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Grundsätzlich kann zur Übermittlung einer Willenserklärung ein Erklärungsbote eingesetzt werden. Der Erklärende trägt dabei das Risiko der unbewusst unrichtigen Übermittlung. Er soll jedoch nicht das Risiko einer bewusst falschen Übermittlung tragen. Es handelt sich bei der Erklärung „Angebot über €25.000“ nicht mehr um eine Willenserklärung der C. C hat ihr Angebot (über €20.000) abgegeben, als sie S beauftragt hat, ihre Erklärung zu übermitteln. Aufgrund der bewusst unrichtigen Übermittlung durch S ist diese Willenserklärung dem V jedoch nie zugegangen.
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2. Der bewusst unrichtig übermittelnde Erklärungsbote haftet nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB analog).

Ja, in der Tat!

Aufgrund der bewusst unrichtigen Übermittlung wird die Erklärung des Boten (hier S) dem Erklärenden (hier C) nicht zugerechnet. Gleichzeitig gibt der Bote (anders als ein Vertreter) keine eigene Willenserklärung ab. Die Grundsätze über die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) sind deshalb nicht direkt anwendbar. Dennoch ist die Situation mit einem Vertreter, der bewusst seine Vertretungsmacht überschreitet, vergleichbar. Insbesondere ist das Vertrauen des Erklärungsempfängers in beiden Konstellationen gleich schutzwürdig. Daher kann § 179 BGB analog angewendet werden.
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