Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Bote übermittelt bewusst unrichtige Erklärung
Bote übermittelt bewusst unrichtige Erklärung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Chefin C schickt ihren Sekretär S los, um ein privates Angebot über den Kauf eines Autos zum Preis von €20.000 zu übermitteln. S hegt einen Groll gegen C und übermittelt Verkäufer V das Angebot von C mit einem Kaufpreis von €25.000. Dieser willigt ein.
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Einordnung des Falls
Bote übermittelt bewusst unrichtige Erklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen C und V ist ein Kaufvertrag über das Auto zu €25.000 zustande gekommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der bewusst unrichtig übermittelnde Erklärungsbote haftet nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB analog).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
7.3.2022, 16:47:34
Nochmal zum Verständnis: S hat keine Willenserklärung der C übermittelt. Er hat auch keine eigene Willenserklärung abgegeben. Die Äußerung des S gegenüber V, C wolle ein Auto für 25.000 € kaufen, ist also überhaupt keine Willenserklärung?
Lukas_Mengestu
11.3.2022, 14:29:58
Hallo QuiGonTim, in der Tat ist dies das etwas seltsam anmutende Ergebnis, wenn man das konsequent zu Ende denkt. Teilweise wird in der Literatur aber auch dafür plädiert, die bewusst unrichtige Übermittlung der lediglich versehentlichen Übermittlung gleichzustellen (vgl. Armbrüster, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 120 RdNr. 5). Dann läge eine Erklärung der C vor, die sie nur durch Anfechtung (§ 120 BGB) beseitigen kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team