Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Bote übermittelt bewusst unrichtige Erklärung
Bote übermittelt bewusst unrichtige Erklärung
4. April 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (16.928 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Chefin C schickt ihren Sekretär S los, um ein privates Angebot über den Kauf eines Autos zum Preis von €20.000 zu übermitteln. S hegt einen Groll gegen C und übermittelt Verkäufer V das Angebot von C mit einem Kaufpreis von €25.000. Dieser willigt ein.
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Einordnung des Falls
Bote übermittelt bewusst unrichtige Erklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen C und V ist ein Kaufvertrag über das Auto zu €25.000 zustande gekommen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der bewusst unrichtig übermittelnde Erklärungsbote haftet nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB analog).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
7.3.2022, 16:47:34
Nochmal zum Verständnis: S hat keine Willenserklärung der C übermittelt. Er hat auch keine eigene Willenserklärung abgegeben. Die Äußerung des S gegenüber V, C wolle ein Auto für 25.000 € kaufen, ist also überhaupt keine Willenserklärung?

Lukas_Mengestu
11.3.2022, 14:29:58
Hallo QuiGonTim, in der Tat ist dies das etwas seltsam anmutende Ergebnis, wenn man das konsequent zu Ende denkt. Teilweise wird in der Literatur aber auch dafür plädiert, die bewusst unrichtige Übermittlung der lediglich versehentlichen Übermittlung gleichzustellen (vgl. Armbrüster, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 120 RdNr. 5). Dann läge eine Erklärung der C vor, die sie nur durch Anfechtung (
§ 120 BGB) beseitigen kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
hagenhubl
21.10.2024, 09:40:43
Wieso gilt 120 nicht für bewusste falsche Übermittlung? Das lässt sich aus dem Gesetz nicht entnehmen.

schwemmely
29.10.2024, 15:02:47
@[hagenhubl](233869) mMn schon, weil § 120 auf § 119 verweist und dort geht es ja darum, dass "unbewusst" was Falsches erklärt wurde :) (also so verstehe ich das ;)

schwemmely
7.3.2025, 11:52:41
Zur Ergänzung eine kleine Übersicht über den dazugehörigen Streit: (da das hier in den Erklärungen nur die h.M. ist) M1: h.M. §§ 177 ff. BGB analog →wäre für den Vertretenen vorteilhafter, da er hier weder aktiv werden muss noch eine Frist zu berücksichtigen hat Argument: Wenn der Geschäftsherr bei
Überschreitung der Vertretungsmachtgem. §§ 177 ff. BGB nicht gebunden werden kann, ist kein Grund ersichtlich, warum eine Bindung bei einer bewussten Überschreitung oder dem gänzlichen Fehlen der Botenmacht eintreten soll M2: Zu differenzieren: →wenn der “Erklärende” den Boten gar nicht beauftragt hat, dann sollen die § 177 ff. BGB analog angewandt werden →Wenn der Bote die Erklärung dagegen lediglich verfälscht hat, soll
§ 120 BGBAnwendung finden Argument: Wenn der Erklärende den Boten zurechenbar einschaltet, ist dem Erklärenden eine Anfechtung zumutbar LG