Telegrafischer Fehler
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schickt V ein Angebot zum Kauf einer Uhr des V für €570. Dabei nutzt er ein E-Mail-Programm, das seine Nachrichten verschlüsselt. Bei der Verschlüsselung auf Ks PC tritt ein Fehler auf, wodurch das Angebot bei V mit €750 angezeigt wird. V willigt ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Telegrafischer Fehler
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen V und K ist ein Vertrag über den Kauf der Uhr für €750 zustande gekommen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K kann das Angebot wegen falscher Übermittlung anfechten (§§ 142 Abs. 1, 120 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kathi
10.5.2024, 16:25:02
Wäre aber ein Kaufvertrag überhaupt zustande gekommen, wenn das Verschlüsselungsproblem auf V's Computer aufgetreten wäre? Dann wäre das Angebot des K zwar richtig übermittelt worden, wird dem Empfänger aber anders angezeigt, wodurch dieser durch seine Annahme ein verändertes, also neues Angebot abgibt? Ist das so korrekt?
Kathi
10.5.2024, 16:29:07
oder wäre das Angebot des K dann nie zugegangen?
Maximilian Puschmann
12.5.2024, 15:02:13
Hallo Kathi, die Übermittlung wäre trotzdem unkorrekt, da Anknüpfungspunkt ist, wie dem Empfänger das Übermittelte dargestellt wird. Folglich würde es an der Bewertung des Falles nichts ändern. Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team
Antonia
5.9.2024, 16:54:51
@[
Maximilian Puschmann](248599) Wäre der von Kathi geschilderter Fall (Fehlerhaftigkeit der Übermittlung aufgrund Fehlers der Empfangseinrichtung auf Seiten des Empfängers) nicht der, in dem der Fehler bei einem
Empfangsboten liegt? Das hätte aber zur Folge, dass die Voraussetzungen für die
Anfechtbarkeitnach §120 nicht vorliegen, da es sich nicht um einen
Erklärungsboten handelt. Meines Erachtens wäre es zwar zum Zugang gekommen, aber mit dem ursprünglichen, vom Erklärenden abgegebenen Wertes und nicht mit dem (auf Seiten des Empfängers) falsch umgewandelten Wertes.
Antonia
5.9.2024, 17:00:21
Wenn das Verschlüssungsproblem auf Seiten des Empfängers liegen würde, wäre dann §120 ausgeschlossen, weil es sich bei dem fehlerhaften Übermittlungsprogramm nicht um einen „
Erklärungsboten“ sondern um einen „
Empfangsboten“ handelt, welcher dem Erklärenden nicht zugerechnet wird? Das Risiko der Falschübermittlung würde also der Empfänger tragen, sodass es zum Vertrag mit dem vom Erklärenden abgegebenen Preises kommt, bevor er von dem Computerprogramm des Empfängers falsch konvertiert wurde?