Telegrafischer Fehler

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schickt V ein Angebot zum Kauf einer Uhr des V für €570. Dabei nutzt er ein E-Mail-Programm, das seine Nachrichten verschlüsselt. Bei der Verschlüsselung auf Ks PC tritt ein Fehler auf, wodurch das Angebot bei V mit €750 angezeigt wird. V willigt ein.

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Einordnung des Falls

Telegrafischer Fehler

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen V und K ist ein Vertrag über den Kauf der Uhr für €750 zustande gekommen.

Ja!

Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme. Die Willenserklärungen sind nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Ein objektiver Empfänger in der Situation des V musste das Angebot so verstehen, dass K die Uhr für €750 kaufen wollte. Hierin hat V eingewilligt. Damit ist ein Kaufvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, dass ein Kaufpreis von €750 für die Uhr gezahlt werden soll.
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2. K kann das Angebot wegen falscher Übermittlung anfechten (§§ 142 Abs. 1, 120 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 120 BGB kann eine Willenserklärung, welche durch eine Einrichtung (§ 120 Alt. 2 BGB) unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie eine nach § 119 BGB irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Einrichtungen können Post- bzw. Telefondienste, sowie Internet-Provider sein. Ein bloßes Telefongespräch ist jedoch nicht ausreichend (für irrtümlich unrichtig abgegebene fernmündliche Willenserklärungen gelten die Regelungen des § 119 BGB). Das E-Mail-Programm, dem hier ein Verschlüsselungsfehler unterlaufen ist, ist eine Einrichtung i.S.d. § 120 BGB. K kann sein Angebot anfechten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kathi

Kathi

10.5.2024, 16:25:02

Wäre aber ein Kaufvertrag überhaupt zustande gekommen, wenn das Verschlüsselungsproblem auf V's Computer aufgetreten wäre? Dann wäre das Angebot des K zwar richtig übermittelt worden, wird dem Empfänger aber anders angezeigt, wodurch dieser durch seine Annahme ein verändertes, also neues Angebot abgibt? Ist das so korrekt?

Kathi

Kathi

10.5.2024, 16:29:07

oder wäre das Angebot des K dann nie zugegangen?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

12.5.2024, 15:02:13

Hallo Kathi, die Übermittlung wäre trotzdem unkorrekt, da Anknüpfungspunkt ist, wie dem Empfänger das Übermittelte dargestellt wird. Folglich würde es an der Bewertung des Falles nichts ändern. Beste Grüße Max - für das Jurafuchs-Team

AN

Antonia

5.9.2024, 16:54:51

@[

Maximilian Puschmann

](248599) Wäre der von Kathi geschilderter Fall (Fehlerhaftigkeit der Übermittlung aufgrund Fehlers der Empfangseinrichtung auf Seiten des Empfängers) nicht der, in dem der Fehler bei einem

Empfangsbote

n liegt? Das hätte aber zur Folge, dass die Voraussetzungen für die

Anfechtbarkeit

nach §120 nicht vorliegen, da es sich nicht um einen

Erklärungsbote

n handelt. Meines Erachtens wäre es zwar zum Zugang gekommen, aber mit dem ursprünglichen, vom Erklärenden abgegebenen Wertes und nicht mit dem (auf Seiten des Empfängers) falsch umgewandelten Wertes.

AN

Antonia

5.9.2024, 17:00:21

Wenn das Verschlüssungsproblem auf Seiten des Empfängers liegen würde, wäre dann §120 ausgeschlossen, weil es sich bei dem fehlerhaften Übermittlungsprogramm nicht um einen „

Erklärungsbote

n“ sondern um einen „

Empfangsbote

n“ handelt, welcher dem Erklärenden nicht zugerechnet wird? Das Risiko der Falschübermittlung würde also der Empfänger tragen, sodass es zum Vertrag mit dem vom Erklärenden abgegebenen Preises kommt, bevor er von dem Computerprogramm des Empfängers falsch konvertiert wurde?


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