+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schickt V ein Angebot zum Kauf einer Uhr des V für €570. Dabei nutzt er ein E-Mail-Programm, das seine Nachrichten verschlüsselt. Bei der Verschlüsselung auf Ks PC tritt ein Fehler auf, wodurch das Angebot bei V mit €750 angezeigt wird. V willigt ein.

Einordnung des Falls

Telegrafischer Fehler

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen V und K ist ein Vertrag über den Kauf der Uhr für €750 zustande gekommen.

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Ja!

Ein Vertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme. Die Willenserklärungen sind nach dem wahren Willen und dem objektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen (§§ 133, 157 BGB). Ein objektiver Empfänger in der Situation des V musste das Angebot so verstehen, dass K die Uhr für €750 kaufen wollte. Hierin hat V eingewilligt. Damit ist ein Kaufvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, dass ein Kaufpreis von €750 für die Uhr gezahlt werden soll.

2. K kann das Angebot wegen falscher Übermittlung anfechten (§§ 142 Abs. 1, 120 BGB).

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Genau, so ist das!

Nach § 120 BGB kann eine Willenserklärung, welche durch eine Einrichtung (§ 120 Alt. 2 BGB) unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie eine nach § 119 BGB irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Einrichtungen können Post- bzw. Telefondienste, sowie Internet-Provider sein. Ein bloßes Telefongespräch ist jedoch nicht ausreichend (für irrtümlich unrichtig abgegebene fernmündliche Willenserklärungen gelten die Regelungen des § 119 BGB). Das E-Mail-Programm, dem hier ein Verschlüsselungsfehler unterlaufen ist, ist eine Einrichtung i.S.d. § 120 BGB. K kann sein Angebot anfechten.

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