Öffentliches Recht

VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs.1 S. 1 VwGO): (Er-)Mahnung in der UniBib - Zwei-Stufen-Theorie

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs.1 S. 1 VwGO): (Er-)Mahnung in der UniBib - Zwei-Stufen-Theorie

4. Juli 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Studentin S nimmt sich gern zum Lernen in der Bibliothek der Universität U eine Tasse Kaffee mit. Dies ist jedoch durch die AGB, welche nur Wasser erlaubt, verboten. Als S von U eine schriftliche Abmahnung bekommt, ist sie empört und möchte dagegen vorgehen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs.1 S. 1 VwGO): (Er-)Mahnung in der UniBib - Zwei-Stufen-Theorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als streitentscheidende Normen kommen sowohl öffentlich-rechtliche (Landeshochschulrecht) als auch zivilrechtliche (§§ 241, 535, 305ff. BGB) in Betracht.

Genau, so ist das!

Gegenstand der Klage muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach der Sonderrechtstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art, wenn die streitbestimmenden Normen öffentlich-rechtliche sind. Es kommen sowohl Vorschriften des Landeshochschulrechts als auch die §§ 241, 535, 305ff. BGB in Betracht. Daher ist auf die Zwei-Stufen-Theorie abzustellen.
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2. S begehrt mit ihrer Klage, dass sie die Bibliothek überhaupt nutzen darf. Ihr Begehr betrifft nach der Zwei-Stufen-Theorie die erste Stufe, das „Ob“ der Nutzung.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Zwei-Stufen-Theorie unterscheidet zwischen dem „Ob“ (Zugang zur öffentlichen Einrichtung) und dem „Wie“ (Modalitäten der Nutzung) des Begehrs. Die Stufe des "Ob" richtet sich regelmäßig nach öffentlich-rechtlichen Normen. Die Stufe des "Wie" kann sich nach öffentlich-rechtlichen Normen richten (bei Benutzungssatzung), richtet sich meist aber nach zivilrechtlichen Normen (AGB). S und U streiten nicht über den Zugang zur Bibliothek. S begehrt, während der Nutzung der Bibliothek darin Kaffee trinken zu dürfen. Ihr Begehr betrifft nach der Zwei-Stufen-Theorie die zweite Stufe, das "Wie".

3. Für die Streitigkeit zwischen S und U gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.

Nein!

Aufdrängende Sonderzuweisungen haben Vorrang vor der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Für die Streitigkeit zwischen S und U gibt es keine aufdrängenden Sonderzuweisungen. Es kommt also auf die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO an. Aufdrängende Sonderzuweisungen gibt es z.B. für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen: § 126 Abs. 1 BBG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG für Beamte (des Bundes bzw. des Landes), § 46 DRiG für Richter. Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor, genügt die Feststellung: "Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich."

4. Das Verbot, Kaffee in der Bibliothek zu trinken, beruht auf einer öffentlich-rechtlichen Norm. Die Streitigkeit ist daher öffentlich-rechtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Frage des "Wie" richtet sich nach den einschlägigen AGB von U, auf deren Grundlage ein zivilrechtlicher Benutzungsvertrag zustande kommt. Damit sind die streitentscheidenden Normen hier zivilrechtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.
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