Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs.1 S. 1 VwGO): (Er-)Mahnung in der UniBib - Zwei-Stufen-Theorie
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs.1 S. 1 VwGO): (Er-)Mahnung in der UniBib - Zwei-Stufen-Theorie
4. Juli 2025
14 Kommentare
4,6 ★ (56.616 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S nimmt sich gern zum Lernen in der Bibliothek der Universität U eine Tasse Kaffee mit. Dies ist jedoch durch die AGB, welche nur Wasser erlaubt, verboten. Als S von U eine schriftliche Abmahnung bekommt, ist sie empört und möchte dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs.1 S. 1 VwGO): (Er-)Mahnung in der UniBib - Zwei-Stufen-Theorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Als streitentscheidende Normen kommen sowohl öffentlich-rechtliche (Landeshochschulrecht) als auch zivilrechtliche (§§ 241, 535, 305ff. BGB) in Betracht.
Genau, so ist das!
2. S begehrt mit ihrer Klage, dass sie die Bibliothek überhaupt nutzen darf. Ihr Begehr betrifft nach der Zwei-Stufen-Theorie die erste Stufe, das „Ob“ der Nutzung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Für die Streitigkeit zwischen S und U gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein!
4. Das Verbot, Kaffee in der Bibliothek zu trinken, beruht auf einer öffentlich-rechtlichen Norm. Die Streitigkeit ist daher öffentlich-rechtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Nein, das trifft nicht zu!
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