Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs.1 VwGO): Rechtsnatur des Hausverbots (Maskenverweigerung)
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs.1 VwGO): Rechtsnatur des Hausverbots (Maskenverweigerung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querdenker Q braucht einen Reisepass. Allerdings will er sich nicht an die Maskenpflicht im städtischen Bürgerbüro der Gemeinde G halten. Zum Schutz der Mitarbeiter erlässt Bürgermeisterin B gegenüber Q ein Hausverbot. Q möchte sich hiergegen wehren.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs.1 VwGO): Rechtsnatur des Hausverbots (Maskenverweigerung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Streitigkeit zwischen Q und S gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Ausspruch eines Hausverbotes in öffentlichen Gebäuden kommen stets nur öffentlich-rechtliche Vorschriften in Betracht.
Nein!
3. Die heute h.M. stellt bei der Abgrenzung, auf welche Vorschriften das Hausverbot gestützt ist, auf den Zweck ab, den der Besucher verfolgt.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da das ausgesprochene Hausverbot dem Schutz der Mitarbeiter dienen soll, ist es entsprechend seiner Zwecksetzung als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.
Ja, in der Tat!
5. Stellt man auf den Zweck von Qs Besuch (Verlängerung des Reisepasses) ab, ist das Hausverbot als privatrechtlich einzustufen.
Nein!
Fundstellen
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