Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Subvention eines Privatkindergartens - Zwei-Stufen-Theorie


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Das Land L gewährt dem Privatkindergarten X eine Subvention in Höhe von €5.000. Es wird vereinbart, dass X das Geld als zinslosen Kredit erhalten und bis zum nächsten Jahr zurückzahlen soll. Als X zurückzahlt, fordert das Land L darüber hinaus 3 % Zinsen. X will klagen.

Einordnung des Falls

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Subvention eines Privatkindergartens - Zwei-Stufen-Theorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. X begehrt mit seiner Klage, dass er in Zukunft zinslose Kredite bekommt. Sein Begehr betrifft nach der Zwei-Stufen-Theorie die erste Stufe, das „Ob“ der Leistung.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Zwei-Stufen-Theorie unterscheidet zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ des Begehrs. Die Stufe des "Ob" richtet sich regelmäßig nach öffentlich-rechtlichen Normen. Die Stufe des "Wie" kann sich nach öffentlich-rechtlichen Normen richten, richtet sich meist aber nach zivilrechtlichen Normen. X begehrt die Zinslosigkeit des bereits gewährten Kredits. Es geht nicht darum, „ob“ X einen zinslosen Kredit erhält, sondern darum, „wie“ er seinen jetzigen zurückzahlen muss – mit oder ohne 3 % Zinsen. Sein Begehr betrifft nach der Zwei-Stufen-Theorie die zweite Stufe, das „Wie“.

2. Als streitentscheidende Normen kommen sowohl öffentlich-rechtliche (Subventionsverordnung) als auch zivilrechtliche (§ 488 BGB) in Betracht.

Ja!

Gegenstand der Klage muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach der Sonderrechtstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art, wenn die streitbestimmenden Normen öffentlich-rechtliche sind. Es kommen sowohl Anspruchsgrundlagen aus der einschlägigen Subventionsverordnung als auch § 488 BGB in Betracht. Daher ist auf die Zwei-Stufen-Theorie abzustellen.

3. Für die Streitigkeit zwischen X und L gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aufdrängende Sonderzuweisungen haben Vorrang vor der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Für die Streitigkeit zwischen X und L gibt es keine aufdrängenden Sonderzuweisungen. Es kommt also auf die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO an. Aufdrängende Sonderzuweisungen gibt es z.B. für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen: § 126 Abs. 1 BBG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG für Beamte (des Bundes bzw. des Landes), § 46 DRiG für Richter. Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor, genügt die Feststellung: "Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich."

4. Die Vereinbarung, dass X das Geld als zinslosen Kredit erhält, beruht auf einer öffentlich-rechtlichen Norm. Die Streitigkeit ist daher öffentlich-rechtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Nein!

Die Vereinbarung richtet sich nach den Regelungen des in aller Regel zivilrechtlichen Darlehensvertrags, dem die Modalitäten des Darlehenszinses – das „Wie“ des Begehrs – zu entnehmen sind. Nach der Zwei-Stufen-Theorie ist die Streitigkeit zivilrechtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024