Öffentliches Recht

VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Subvention eines Privatkindergartens - Zwei-Stufen-Theorie

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Subvention eines Privatkindergartens - Zwei-Stufen-Theorie

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Das Land L gewährt dem Privatkindergarten X eine Subvention in Höhe von €5.000. Es wird vereinbart, dass X das Geld als zinslosen Kredit erhalten und bis zum nächsten Jahr zurückzahlen soll. Als X zurückzahlt, fordert das Land L darüber hinaus 3 % Zinsen. X will klagen.

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Einordnung des Falls

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Subvention eines Privatkindergartens - Zwei-Stufen-Theorie

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. X begehrt mit seiner Klage, dass er in Zukunft zinslose Kredite bekommt. Sein Begehr betrifft nach der Zwei-Stufen-Theorie die erste Stufe, das „Ob“ der Leistung.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Zwei-Stufen-Theorie unterscheidet zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ des Begehrs. Die Stufe des "Ob" richtet sich regelmäßig nach öffentlich-rechtlichen Normen. Die Stufe des "Wie" kann sich nach öffentlich-rechtlichen Normen richten, richtet sich meist aber nach zivilrechtlichen Normen. X begehrt die Zinslosigkeit des bereits gewährten Kredits. Es geht nicht darum, „ob“ X einen zinslosen Kredit erhält, sondern darum, „wie“ er seinen jetzigen zurückzahlen muss – mit oder ohne 3 % Zinsen. Sein Begehr betrifft nach der Zwei-Stufen-Theorie die zweite Stufe, das „Wie“.
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2. Als streitentscheidende Normen kommen sowohl öffentlich-rechtliche (Subventionsverordnung) als auch zivilrechtliche (§ 488 BGB) in Betracht.

Ja!

Gegenstand der Klage muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach der Sonderrechtstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art, wenn die streitbestimmenden Normen öffentlich-rechtliche sind. Es kommen sowohl Anspruchsgrundlagen aus der einschlägigen Subventionsverordnung als auch § 488 BGB in Betracht. Daher ist auf die Zwei-Stufen-Theorie abzustellen.

3. Für die Streitigkeit zwischen X und L gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.

Nein, das ist nicht der Fall!

Aufdrängende Sonderzuweisungen haben Vorrang vor der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Für die Streitigkeit zwischen X und L gibt es keine aufdrängenden Sonderzuweisungen. Es kommt also auf die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO an. Aufdrängende Sonderzuweisungen gibt es z.B. für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen: § 126 Abs. 1 BBG bzw. § 54 Abs. 1 BeamtStG für Beamte (des Bundes bzw. des Landes), § 46 DRiG für Richter. Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor, genügt die Feststellung: "Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich."

4. Die Vereinbarung, dass X das Geld als zinslosen Kredit erhält, beruht auf einer öffentlich-rechtlichen Norm. Die Streitigkeit ist daher öffentlich-rechtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Nein!

Die Vereinbarung richtet sich nach den Regelungen des in aller Regel zivilrechtlichen Darlehensvertrags, dem die Modalitäten des Darlehenszinses – das „Wie“ des Begehrs – zu entnehmen sind. Nach der Zwei-Stufen-Theorie ist die Streitigkeit zivilrechtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

4.3.2020, 09:45:37

Nur zur Klarstellung: handelt es sich um eine

Feststellungsklage

, dass das Darlehen zinslos gewährt wurde? X befindet sich einer Damoklessituation und muss befürchten, dass er als Beklagter den Prozess erleben wird.

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 17:09:24

Hi, vielen Dank für die Frage! Du hast genau Recht: Statthafte Klageart wäre die

Feststellungsklage

gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Rechtsverhältnis (die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen) ist die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen. Das Feststellungsinteresse (einem Recht oder der Rechtslage droht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit und das erstrebte ist Urteil geeignet, diese Gefahr zu beseitigen) besteht in der drohenden Inanspruchnahme durch die Gemeinde. Dieser kann der X durch seine

Feststellungsklage

zuvorkommen. Eine einfachere und günstigere Möglichkeit, die Inanspruchnahme abzuwehren, besteht derzeit für den X nicht. Ich hoffe, das beantwortet die Frage! Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Isabell

Isabell

25.4.2020, 17:37:11

Ist das so, dass Subventionen privatrechtliche und nicht öffentlich-rechtliche Verträge zu Grunde liegen?

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

26.4.2020, 10:36:53

Hi, vielen Dank für die Frage! In der Regel sind die Verträge privatrechtlich - es mag allerdings Ausnahmekonstellationen geben (beispielsweise auch die Konstellation des § 49a VwVfG, Gewährung eines verlorenen Zuschusses durch Verwaltungsakt direkt). Typischerweise ist die Entscheidung über das "Ob" einer Subvention öffentlich-rechtlich, die Ausgestaltung (das "Wie") privatrechtlich - Zwei-Stufen-Lehre. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Isabell

Isabell

11.6.2020, 10:52:48

Dankeschön! Wieder was gelernt 🤗

Pilea

Pilea

27.11.2022, 11:28:47

Ist der Privatkindergarten eine juristische Person?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.11.2022, 10:32:14

Hallo Pilea, für den konkreten Fall war die Rechtsform nicht relevant, weswegen wir hierzu keine Aussage getroffen haben. Viele Privatkindergärten werden aber als eingetragene Vereine betrieben, dem Grundtypus der juristischen Person. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JURAFU

jurafuchsles

10.7.2024, 10:44:02

Warum war es wichtig, dass der Kläger hier ein Privatkindergarten war? Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn es ein öffentlicher Kindergarten wäre?


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