Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Subvention eines Privatkindergartens - Zwei-Stufen-Theorie
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Subvention eines Privatkindergartens - Zwei-Stufen-Theorie
19. Mai 2025
12 Kommentare
4,6 ★ (56.367 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das Land L gewährt dem Privatkindergarten X eine Subvention in Höhe von €5.000. Es wird vereinbart, dass X das Geld als zinslosen Kredit erhalten und bis zum nächsten Jahr zurückzahlen soll. Als X zurückzahlt, fordert das Land L darüber hinaus 3 % Zinsen. X will klagen.
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Einordnung des Falls
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Subvention eines Privatkindergartens - Zwei-Stufen-Theorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. X begehrt mit seiner Klage, dass er in Zukunft zinslose Kredite bekommt. Sein Begehr betrifft nach der Zwei-Stufen-Theorie die erste Stufe, das „Ob“ der Leistung.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als streitentscheidende Normen kommen sowohl öffentlich-rechtliche (Subventionsverordnung) als auch zivilrechtliche (§ 488 BGB) in Betracht.
Ja!
3. Für die Streitigkeit zwischen X und L gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsrechtsweg.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Vereinbarung, dass X das Geld als zinslosen Kredit erhält, beruht auf einer öffentlich-rechtlichen Norm. Die Streitigkeit ist daher öffentlich-rechtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
4.3.2020, 09:45:37
Nur zur Klarstellung: handelt es sich um eine
Feststellungsklage, dass das Darlehen zinslos gewährt wurde? X befindet sich einer Damoklessituation und muss befürchten, dass er als Beklagter den Prozess erleben wird.
Stefan Thomas Neuhöfer
2.4.2020, 17:09:24
Hi, vielen Dank für die Frage! Du hast genau Recht:
Statthafte Klageartwäre die
Feststellungsklagegemäß § 256 Abs. 1 ZPO.
Rechtsverhältnis(die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen) ist die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen. Das
Feststellungsinteresse(einem Recht oder der Rechtslage droht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit und das erstrebte ist Urteil geeignet, diese Gefahr zu beseitigen) besteht in der drohenden Inanspruchnahme durch die Gemeinde. Dieser kann der X durch seine
Feststellungsklagezuvorkommen. Eine einfachere und günstigere Möglichkeit, die Inanspruchnahme abzuwehren, besteht derzeit für den X nicht. Ich hoffe, das beantwortet die Frage! Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Isabell
25.4.2020, 17:37:11
Ist das so, dass Subventionen privatrechtliche und nicht öffentlich-rechtliche Verträge zu Grunde liegen?
Stefan Thomas Neuhöfer
26.4.2020, 10:36:53
Hi, vielen Dank für die Frage! In der Regel sind die Verträge privatrechtlich - es mag allerdings Ausnahmekonstellationen geben (beispielsweise auch die Konstellation des § 49a VwVfG, Gewährung eines verlorenen Zuschusses durch Verwaltungsakt direkt). Typischerweise ist die Entscheidung über das "Ob" einer Subvention öffentlich-rechtlich, die Ausgestaltung (das "Wie") privatrechtlich - Zwei-Stufen-Lehre. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Isabell
11.6.2020, 10:52:48
Dankeschön! Wieder was gelernt 🤗

Pilea
27.11.2022, 11:28:47
Ist der Privatkindergarten eine juristische Person?

Lukas_Mengestu
28.11.2022, 10:32:14
Hallo Pilea, für den konkreten Fall war die Rechtsform nicht relevant, weswegen wir hierzu keine Aussage getroffen haben. Viele Privatkindergärten werden aber als eingetragene Vereine betrieben, dem Grundtypus der juristischen Person. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jurafuchsles
10.7.2024, 10:44:02
Warum war es wichtig, dass der Kläger hier ein Privatkindergarten war? Wie wäre die Situation zu beurteilen, wenn es ein öffentlicher Kindergarten wäre?
Katha12
6.2.2025, 10:59:31
Würde es sich um einen öffentlichen Kindergarten handeln, wäre es eine
juristische Person des öffentlichen Rechts(eine öffentliche Anstalt), dann wäre der Begriff Subvention falsch. Da dieser die Vergabe von öffentlichen Mitteln an Private zu Verwirklichung eines im öffentlichen Interessen dienenden Zwecks definiert. Streitigkeit ohne Beteiligung einer Privatperson! Verwaltungsrecht findet schon gar keine Anwendung.