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Empfang von Willenserklärungen beim Verein (Passivvertretung)

Empfang von Willenserklärungen beim Verein (Passivvertretung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Vorstand des „SC Jurafüchse“ besteht aus V, M und X. Der Verein erhält vom Sporthändler N halbjährlich neue Trikots. N erklärt gegenüber X nunmehr die Kündigung des Liefervertrages. Der Verein verlangt dennoch Lieferung.

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Einordnung des Falls

Empfang von Willenserklärungen beim Verein (Passivvertretung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält, vertritt der Vorstand den Verein mit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

Genau, so ist das!

Gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 BGB wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten, sofern der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht. Vorliegend wären das bei drei Vorstandsmitgliedern also mindestens zwei.
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2. Da N die Kündigung nur gegenüber der X erklärt hat, ist sie nicht wirksam geworden und der Verein kann die Lieferung verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß § 26 Abs. 2 S. 2 BGB genügt auch bei der Mehrheitsvertretung die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber nur einem Vorstandsmitglied. Es handelt sich dabei um die sogenannte Passivvertretung. Trotz der gesetzlichen Mehrheitsvertretung hat also jedes Vorstandsmitglied die alleinige passive Vertretungsmacht. Die Kündigung ist mit Zugang bei X daher wirksam geworden und N darf die Lieferung verweigern.
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