Deliktische Haftung des Vereins

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bei der Anfahrt zu einem Fest des SC Jurafüchse e.V. gerät Gast G mit seinem PKW auf dem Vereinsgelände in eine ungesicherte Grube. Diese hatten unbekannte Vereinsmitglieder ausgehoben und fahrlässig nicht richtig zugeschüttet. Der PKW wird dadurch beschädigt. Eine Kontrolle des Zufahrtsweg vor Beginn des Festes ist nicht erfolgt.

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Einordnung des Falls

Deliktische Haftung des Vereins

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G steht gegen die unbekannten Vereinsmitglieder ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) eine Rechtsgutsverletzung, (2) eine Verletzungshandlung, (3) haftungsbegründende Kausalität, (4) Rechtswidrigkeit, (5) ein Verschulden und (6) den Schaden. Gs Eigentum in Form des PKW wurde verletzt. Diese Rechtsgutsverletzung ist kausal durch das Ausheben der Grube durch die Vereinsmitglieder entstanden. Die Rechtswidrigkeit wird indiziert, Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich und dem G ist ein Schaden entstanden.Da G allerdings nicht weiß, welches Vereinsmitglied verantwortlich war, hilft ihm dieser Anspruch nicht wirklich weiter.
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2. Da der Verein als bloß juristische Person selbst nicht handeln kann, scheidet ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen ihn von vorneherein aus.

Nein!

Als juristische Person ist der Verein Träger von Rechten und Pflichten und damit auch möglicher Anspruchsgegner einer deliktischen Haftung. Im Hinblick auf die Rechtsgutsverletzung wird dem Verein ein etwaiges Fehlverhalten des Vorstands nach § 31 BGB zugerechnet.§ 31 BGB begründet keinen eigenen Anspruch. Es handelt sich vielmehr um eine reine Zurechnungsnorm.

3. Da weder der Verein noch der Vorstand die Grube ausgehoben haben, scheidet ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB von vorneherein aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Als Verletzungshandlung des § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht nur ein aktives Tun in Betracht. Vielmehr kann für eine deliktische Haftung auch das Unterlassen ausreichender Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommen. Ein solches Unterlassen ist aber nur dann eine tatbestandsmäßige Verletzungshandlung, wenn auch eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht besteht und diese verletzt ist.Der Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten ist bei den Prüfungsämtern sehr beliebt, da man hier zunächst sauber den Umfang der Sicherungspflicht darstellen muss!

4. Hat der Verein hier seine Verkehrssicherungspflichten verletzt?

Ja, in der Tat!

Den Veranstalter einer Veranstaltung trifft die Verantwortung für einen gefahrlosen Ablauf derselbigen sowie für einen verkehrssicheren Zustand der Örtlichkeiten. Als Ausrichter des Festes hat der Verein eine Verkehrssicherungspflicht für das Gelände. Dieser hätte der Vorstand als handelndes Organ nachkommen müssen. Indem er die Zufahrt nicht kontrollierte, hat er diese verletzt. Das Fehlverhalten des Vorstands wird dem Verein nach § 31 BGB zugerechnet. Auch die restlichen Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB iVm § 31 BGB liegen vor, sodass G vom Verein Schadensersatz verlangen kann.Sofern die verantwortlichen Mitglieder ausfindig gemacht werden können, haften sie mit dem Verein gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs. 1 BGB).

5. Kann G auch den Vorstand des Vereins direkt in Anspruch nehmen (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Nein!

Das Unterlassen einer Handlung begründet nur dann eine deliktische Haftung, sofern den Anspruchsgegner eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Die Organisationspflicht des Vorstands im Hinblick auf das Fest betrifft grundsätzlich nur das Innenverhältnis. Die Pflicht, das Festgelände hinreichend zu sichern, trifft im Außenverhältnis nur den Verein als Veranstalter, nicht dagegen den Vorstand selbst. G kann den Vorstand also nicht direkt in Anspruch nehmen, sondern muss sich an den Verein halten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nils

Nils

25.1.2024, 03:26:59

Es muss richtigerweise wohl Rechts- oder Rechtsgutsverletzung heißen, da das Eigentum (anders als die anderen Varianten) kein Rechtsgut sondern ein Recht ist. Im einer Probeklausur wurde mir das mal angestrichen 🙃.

Jonas22

Jonas22

29.4.2024, 13:36:17

Könnten hier noch Fälle zu den §§ 31a und 31b BGB ergänzt werden?

JEN

Jenny

18.6.2024, 08:20:34

Wie kann der Bezug der Haftung der Mitglieder ggü dem Verein hergeleitet werden? Allein der Verweis auf § 840 I BGB stellt ja nicht die Anspruchsgrundlage dar


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