Deliktische Haftung des Vereins
11. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei der Anfahrt zu einem Fest des SC Jurafüchse e.V. gerät Gast G mit seinem PKW auf dem Vereinsgelände in eine ungesicherte Grube. Diese hatten unbekannte Vereinsmitglieder ausgehoben und fahrlässig nicht richtig zugeschüttet. Der PKW wird dadurch beschädigt. Eine Kontrolle des Zufahrtsweg vor Beginn des Festes ist nicht erfolgt.
Diesen Fall lösen 83,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Deliktische Haftung des Vereins
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G steht gegen die unbekannten Vereinsmitglieder ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da der Verein als bloß juristische Person selbst nicht handeln kann, scheidet ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen ihn von vorneherein aus.
Nein!
3. Da weder der Verein noch der Vorstand die Grube ausgehoben haben, scheidet ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB von vorneherein aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hat der Verein hier seine Verkehrssicherungspflichten verletzt?
Ja, in der Tat!
5. Kann G auch den Vorstand des Vereins direkt in Anspruch nehmen (§ 823 Abs. 1 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nils
25.1.2024, 03:26:59
Es muss richtigerweise wohl Rechts- oder Rechtsgutsverletzung heißen, da das Eigentum (anders als die anderen Varianten) kein Rechtsgut sondern ein Recht ist. Im einer Probeklausur wurde mir das mal angestrichen 🙃.

Sebastian Schmitt
7.4.2025, 18:48:01
Hallo @[Nils](40945), in der Tat sollte man hier besser ganz präzise sein, wir haben das korrigiert. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Jonas22
29.4.2024, 13:36:17
Könnten hier noch Fälle zu den §§ 31a und 31b BGB ergänzt werden?

Linne_Karlotta_
21.10.2024, 17:34:31
Hallo Jonas22, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Jenny
18.6.2024, 08:20:34
Wie kann der Bezug der Haftung der Mitglieder ggü dem Verein hergeleitet werden? Allein der Verweis auf § 840 I BGB stellt ja nicht die Anspruchsgrundlage dar
Eileen 🦊
30.10.2024, 11:51:07
Dazu habe ich auch eine Frage. Die Gleichstufigkeit zwischen Verein und Mitgliedern besteht ja grundsätzlich nicht. Eine Gesamtschuld kann nur durch den Verweis in 840, also die Verursachungsbeiträge entstehen oder? LG

Sebastian Schmitt
7.4.2025, 18:45:36
Hallo @Jenny, ich bin nicht sicher, ob ich deine Frage richtig verstehe, hake also gerne nochmal nach, wenn die Antwort noch nicht ganz "passt". Es genügt für eine gesamtschuldnerische Haftung, dass sowohl der Verein selbst (wie gezeigt: über §§ 823 I, 31 BGB) als auch die Vereinsmitglieder (wie gezeigt: über § 823 I BGB) für den Schaden iSd § 840 I BGB gemeinsam verantwortlich sind. § 840 I BGB ist in der Tat keine eigene AGL. Im Innenverhältnis zwischen Verein und verantwortlichem Vereinsmitglied soll dann analog § 840 II BGB grds allein das verantwortliche Vereinsmitglied haften, sofern keine Privilegierung eingreift (zB §§ 31a II, 31b II BGB). Nicht selten wird man aber im Innenverhältnis auch eine Pflichtverletzung des Vereinsmitglieds ggü dem Verein annehmen können, sodass ohnehin ein vertraglicher SchE-Anspruch aus § 280 I BGB besteht (zum Ganzen BeckOGK-BGB/Offenloch, Stand: 1.2.2025, § 31 Rn 151). Auch bei Deiner Frage, @[Eileen 🦊](190132), bin ich nicht ganz sicher, was Du meinst, insbesondere mit der "Gleichstufigkeit". Die gesamtschuldnerische Haftung beruht in unserem Fall hier aber in der Tat auf § 840 I BGB. Sie kann aber unproblematisch zB auch unmittelbar auf § 421 S 1 BGB beruhen und die gesamtschuldnerische Haftung von Verein und Mitgliedern dürfte in Beispielen wie unserem wohl der Regelfall sein (BeckOGK-BGB/Offenloch, Stand: 1.2.2025, § 31 Rn 149). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team