Deliktische Haftung des Vereins
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei der Anfahrt zu einem Fest des SC Jurafüchse e.V. gerät Gast G mit seinem PKW auf dem Vereinsgelände in eine ungesicherte Grube. Diese hatten unbekannte Vereinsmitglieder ausgehoben und fahrlässig nicht richtig zugeschüttet. Der PKW wird dadurch beschädigt. Eine Kontrolle des Zufahrtsweg vor Beginn des Festes ist nicht erfolgt.
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Einordnung des Falls
Deliktische Haftung des Vereins
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G steht gegen die unbekannten Vereinsmitglieder ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da der Verein als bloß juristische Person selbst nicht handeln kann, scheidet ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen ihn von vorneherein aus.
Nein!
3. Da weder der Verein noch der Vorstand die Grube ausgehoben haben, scheidet ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB von vorneherein aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hat der Verein hier seine Verkehrssicherungspflichten verletzt?
Ja, in der Tat!
5. Kann G auch den Vorstand des Vereins direkt in Anspruch nehmen (§ 823 Abs. 1 BGB)?
Nein!
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