Deliktische Haftung des Vereins
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei der Anfahrt zu einem Fest des SC Jurafüchse e.V. gerät Gast G mit seinem PKW auf dem Vereinsgelände in eine ungesicherte Grube. Diese hatten unbekannte Vereinsmitglieder ausgehoben und fahrlässig nicht richtig zugeschüttet. Der PKW wird dadurch beschädigt. Eine Kontrolle des Zufahrtsweg vor Beginn des Festes ist nicht erfolgt.
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Einordnung des Falls
Deliktische Haftung des Vereins
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G steht gegen die unbekannten Vereinsmitglieder ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da der Verein als bloß juristische Person selbst nicht handeln kann, scheidet ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen ihn von vorneherein aus.
Nein!
3. Da weder der Verein noch der Vorstand die Grube ausgehoben haben, scheidet ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB von vorneherein aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hat der Verein hier seine Verkehrssicherungspflichten verletzt?
Ja, in der Tat!
5. Kann G auch den Vorstand des Vereins direkt in Anspruch nehmen (§ 823 Abs. 1 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nils
25.1.2024, 03:26:59
Es muss richtigerweise wohl Rechts- oder Rechtsgutsverletzung heißen, da das Eigentum (anders als die anderen Varianten) kein Rechtsgut sondern ein Recht ist. Im einer Probeklausur wurde mir das mal angestrichen 🙃.
Jonas22
29.4.2024, 13:36:17
Könnten hier noch Fälle zu den §§ 31a und 31b BGB ergänzt werden?
Linne_Karlotta_
21.10.2024, 17:34:31
Hallo Jonas22, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Jenny
18.6.2024, 08:20:34
Wie kann der Bezug der Haftung der Mitglieder ggü dem Verein hergeleitet werden? Allein der Verweis auf § 840 I BGB stellt ja nicht die Anspruchsgrundlage dar
Eileen 🦊
30.10.2024, 11:51:07
Dazu habe ich auch eine Frage. Die Gleichstufigkeit zwischen Verein und Mitgliedern besteht ja grundsätzlich nicht. Eine Gesamtschuld kann nur durch den Verweis in 840, also die Verursachungsbeiträge entstehen oder? LG