Übertragbarkeit?

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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V ist Mitglied im Verein „VfL Ö-Rechtsadler“. V liegt im Streit mit Mitglied M. Um dem M eins auszuwischen, möchte V seine Mitgliedschaft an den Erzfeind des M, den E, übertragen.

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Einordnung des Falls

Übertragbarkeit?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Übertragung der Mitgliedschaft im Verein ist nach der gesetzlichen Konzeption immer möglich (§ 38 BGB).

Nein!

Die Mitgliedschaft im Verein ist gemäß § 38 BGB weder übertragbar noch vererblich. Anders als bei sonstigen Körperschaften kann die Mitgliedschaft daher grundsätzlich nicht veräußert werden und ähnelt eher der Regelung in Personengesellschaften.
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2. Eine Übertragung der Mitgliedschaft im Verein ist nie möglich (§§ 38, 40 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Von der Regelung des § 38 BGB kann gemäß § 40 BGB durch entsprechende Ausgestaltung in der Satzung abgewichen werden. Dort kann also die Übertragbarkeit der Mitgliedschaft, gegebenenfalls unter entsprechenden Bedingungen, gestattet werden.

3. Kann V vorliegend seine Mitgliedschaft an E übertragen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übertragung einer Vereinsmitgliedschaft ist nur möglich, soweit dies explizit in der Satzung vorgesehen ist (§ 40 BGB).Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung die Übertragung gestattet, liegen nicht vor.
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