Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Entscheidungsgründe im Urteil - Zum Teil übereinstimmend erledigt nach Rechtshängigkeit, Klage im Übrigen zulässig und begründet

Entscheidungsgründe im Urteil - Zum Teil übereinstimmend erledigt nach Rechtshängigkeit, Klage im Übrigen zulässig und begründet

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B auf Zahlung von €8.000. B zahlt €2.000, woraufhin K und B diesen Teil der Klage für erledigt erklären. Über den Rest wird Beweis erhoben, der die Klageforderung bestätigt.

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Einordnung des Falls

Entscheidungsgründe im Urteil - Zum Teil übereinstimmend erledigt nach Rechtshängigkeit, Klage im Übrigen zulässig und begründet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung von K und B ist der Prozess umfassend beendet worden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, erlischt die Rechtshängigkeit kraft Parteiwillens. Die übereinstimmende Erledigungserklärung hat somit die Wirkung der Prozessbeendigung. Hier haben K und B den Rechtsstreit in der Hauptsache jedoch nur in Höhe von €2.000 übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass nur eine teilweise Prozessbeendigung erfolgt.
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2. Es erfolgt nunmehr nur noch eine Kostenentscheidung durch Beschluss nach § 91a ZPO.

Nein, das trifft nicht zu!

Da die Rechtshängigkeit bei einer teilweisen übereinstimmenden Erledigung lediglich hinsichtlich dieses -für erledigt erklärten- Teils entfällt, könnte nur insoweit über die Kosten des Rechtsstreits im Beschluss nach § 91a ZPO entschieden werden. Im Übrigen ist der Sachantrag zur Entscheidung gestellt, wobei über die Kosten dieses Teils nach den allgemeinen Regeln (§§ 91 ff. ZPO) zu entscheiden ist. Wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit ist über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich im Urteil zu entscheiden. Es ergeht daher kein gesonderter §91a-Beschluss, sondern ein Urteil mit einer sog. Kostenmischentscheidung. Die Ermittlung der Kostenquote erfolgt in zwei Schritten: (1) getrennte Betrachtung des erledigten und des streitigen Teils und (2) Bildung einer Gesamtquote.

3. In den Entscheidungsgründen ist auf die teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen primär im Rahmen der prozessualen Nebenentscheidungen (Kostenentscheidung) einzugehen.

Ja!

Bei übereinstimmender Teilerledigung ist in den Entscheidungsgründen (1) der verbleibende Sachantrag in der üblichen Form zu prüfen. (2) Die teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen werden sodann im Rahmen der prozessualen Nebenentscheidungen (Kostenentscheidung) erörtert. Dabei reicht es ausnahmsweise nicht aus, kurz festzustellen, dass die Kostenentscheidung auf §§ 91 Abs.1, 91a Abs.1 ZPO beruht. Vielmehr muss die auf § 91a Abs.1 ZPO beruhende Kostenentscheidung begründet werden. Es muss hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils geprüft werden, welche Kostenfolge der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht.

4. B hat hier die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Genau, so ist das!

Bei teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich im Urteil zu entscheiden (Kostenmischentscheidung). Dabei ist über die auf den erledigt erklärten Teil treffende Kostenquote nach § 91a Abs.1 ZPO zu entscheiden, über den anderen streitigen Teil nach den §§ 91, 92 ZPO. B hat die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des streitigen Teils nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO zu tragen, da er nach der Beweisaufnahme unterlag. Er hat auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils nach § 91a Abs.1 ZPO die Kosten zu tragen, da er unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs des Rechtsstreits auch hier unterlegen gewesen wäre.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Daniel B.

Daniel B.

30.8.2024, 10:34:03

Kann denn die nach übereinstimmender

Teilerledigung

durchgeführte Beweiserhebung nach 91a noch berücksichtigt werden?

Dominik

Dominik

1.9.2024, 16:12:59

Sie kann und muss berücksichtigt werden. Es ergeht nur eine Kostenentscheidung am Ende der mündlichen Verhandlung -> „

Einheit der Kostenentscheidung

“.


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