Rechte der Mitglieder

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Dem Vereinsmitglied M wurde bei der Mitgliederversammlung vom Vorstand der Zugang zum Vereinsgelände verweigert. M fragt sich, welche Rechte des M der Vorstand dadurch verletzt hat.

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Einordnung des Falls

Rechte der Mitglieder

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Jedes Mitglied hat ein Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

Ja!

Das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist eines der grundlegenden Mitgliedschaftsrechte. Es ergibt sich aus § 32 BGB Dies bezieht sich nicht nur auf (1) die Gewährung des Zugangs, sondern ebenso auf (2) die rechtzeitige und umfassende Ankündigung der Mitgliederversammlung gegenüber allen Mitgliedern.Wichtig: Beschlüsse, die unter Verstoß dieses Rechts gefasst werden, sind in der Regel nichtig!
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2. An die Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind weitere Rechte gebunden.

Genau, so ist das!

Ebenso wesentlich, wie die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ist das Stimmrecht der Mitglieder. Dieses findet Erwähnung in § 34 BGB. Es ist grundsätzlich persönlich auszuüben und kann nur übertragen werden, sofern die Satzung dies vorsieht. Das Stimmrecht ist in den Fällen des § 34 BGB ausgeschlossen. Zudem besteht ein aktives und passives Wahlrecht, sodass jedes Mitglied wählen und gewählt werden kann.

3. Darf der Vorstand grundsätzlich Mitglieder von der Benutzung der Vereinseinrichtungen ausschließen?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Benutzung der Vereinseinrichtungen gehört ebenfalls zu den Rechten der Mitglieder. Dieses kann durch eine Benutzungsordnung geregelt werden. Sofern einzelne Gruppen von Mitgliedern von der Benutzung ausgeschlossen werden sollen, muss dies in der Satzung festgelegt werden. Eine Zugangsverweigerung seitens des Vorstands ist ohne Grundlage allerdings nicht gestattet.Zu beachten ist hier immer auch das Recht der Mitglieder auf Gleichbehandlung.

4. M hat unter bestimmten Bedingungen auch das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung vom Vorstand zu verlangen.

Ja!

Diese Möglichkeit ist in § 37 Abs. 1 BGB geregelt. Für ein solches Verlangen bedarf es allerdings der Mitwirkung von mindestens 10% der Mitglieder sowie der Angabe des Zwecks und der Gründe der Einberufung. Je nach Anzahl der Mitglieder im Verein bräuchte M also noch weitere Mitglieder zur Unterstützung des Verlangens gegenüber dem Vorstand.
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