Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Rücktritt

Ausschluss der Rückgewähr aufgrund der Natur des Erlangten

Ausschluss der Rückgewähr aufgrund der Natur des Erlangten

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F hat mit der Exklusivpartner GmbH (E) einen Partnervermittlungsvertrag geschlossen, E ist verpflichtet, F für €5.000 bis zu 10 Partnervorschläge zu machen. Schon nach den ersten beiden überlegt F es sich anders und macht von ihrem vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch.

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Einordnung des Falls

Ausschluss der Rückgewähr aufgrund der Natur des Erlangten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F ist wirksam zurückgetreten (§ 346 BGB).

Genau, so ist das!

Der wirksame Rücktritt setzt (1) einen Rücktrittgrund und (2) eine Rücktrittserklärung voraus. Zudem darf der Rücktritt (3) nicht ausgeschlossen sein.F hat gegenüber E den Rücktritt erklärt (§ 349 BGB). Ein entsprechendes vertragliches Rücktrittsrecht haben E und F vereinbart. Ausschlussgründe (inbesondere die Unwirksamkeit nach § 218 BGB) liegen nicht vor.
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2. F kann von E Rückzahlung der gezahlten Vergütung verlangen.

Ja, in der Tat!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). H hat als Leistung der F €5.000 erhalten.

3. E kann von F die Partnervorschläge in Natur zurückverlangen.

Nein!

Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Sofern die empfangene Leistung nicht zurückgegeben werden kann, ist nach § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. So ist die Rückgewähr ausgeschlossen, wenn dies nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist(§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB), z.B. bei unkörperlichen Leistungen wie Dienstleistungen oder der Herstellung unköperlicher Werke. Bei den beiden Partnervermittlungsvorschlägen handelt es sich um eine Dienstleistung der E. Diese kann in Natur nicht wieder zurückgewährt werden.

4. Da schon bei dem ersten Vorschlag die Chance auf erfolgreiche Vermittlung möglich war, kann E €5.000 Wertersatz verlangen (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ist die Rückgewähr der empfangenen Leistung nicht möglich, so ist Wertersatz zu leisten. (§ 346 Abs. 2 BGB). Bei der Berechnung ist der Wert der Gegnleistung zugrunde zu legen (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB.Da F für 10 Vorschläge €5.000 zahlen musste, ist nach der Vereinbarung der Parteien als Gegenleistung für einen Vorschlag €500 festgelegt worden. Für die beiden Vorschläge kann E allenfalls €1.000 verlangen.Im Originalfall ging es um die Ausübung eines Widerrufsrechts. Da das Widerrufsrecht nicht auf § 346 Abs. 2 S. 2 BGB verweist, war hier die Bestimmung des Wertersatzes deutlich schwieriger.
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