Herausgabe des Erlangten nach §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB - Fall


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G bietet im Internet einen Flughafenshuttle an. Sie verlangt für den Transport zum Flughafen €20 pro Person. Bald schon melden sich 3 Interessenten. G nimmt sich heimlich das Auto ihres Mitbewohners M, fährt die 3 Personen zum Flughafen und erhält von diesen Euro 60.

Einordnung des Falls

Herausgabe des Erlangten nach §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB - Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundvoraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung liegen vor.

Genau, so ist das!

Eine angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 S. 1 BGB setzt voraus, dass jemand (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Eigengeschäftsführungswillen übernimmt, (3) ohne dazu berechtigt zu sein und (4) obwohl er Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts und der fehlenden Berechtigung hat. Die Nutzung des Autos ist ein Geschäft des M und damit für G fremd. G hat im eigenen Namen einen Beförderungsvertrag geschlossen und wollte die Vergütung für sich behalten. Sie wollte somit das fremde Geschäft als eigenes behandeln. M hat sie nicht zur Nutzung des Autos berechtigt und G wusste um die Fremdheit des Geschäfts und die fehlende Berechtigung.

2. M hat einen Anspruch auf Herausgabe der Euro 60 gegen G aus §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB.

Ja, in der Tat!

Ein Anspruch aus §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten setzt voraus, dass die Grundvoraussetzungen des § 687 BGB erfüllt sind. Ferner muss der Geschäftsführer nach § 667 BGB etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt haben. Die Grundvoraussetzungen des § 687 BGB sind erfüllt. G hat aus der Geschäftsbesorgung €60 erlangt.

3. Zudem hätte M einen deliktischen bzw. bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Euro 60.

Nein!

Nach §§ 823, 252 BGB ist entgangener Gewinn als Schaden ersatzfähig, wenn dieser mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Ein vom Geschäftsführer erzielter Gewinn ist somit als Schaden nur ersatzfähig, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass auch der Geschäftsherr diesen erzielt hätte. Nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB wiederum kann der Geschäftsherr den Gewinn nur heraus verlangen, wenn die Geschäftsführung eine Verfügung des Geschäftsführers über einen Gegenstand des Geschäftsherrn zum Inhalt hatte, die dem Geschäftsherrn gegenüber wirksam ist. M hätte selbst keine Gewinne mit seinem Auto erzielt. Ferner hat G das Auto nur genutzt und nicht darüber verfügt.Neben die angemaßte Eigengeschäftsführung tritt aber noch ein Anspruch aus §§ 987, 990 BGB.

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