Herausgabe des Erlangten nach §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB - Fall


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G bietet im Internet einen Flughafenshuttle an. Sie verlangt für den Transport zum Flughafen €20 pro Person. Bald schon melden sich 3 Interessenten. G nimmt sich heimlich das Auto ihres Mitbewohners M, fährt die 3 Personen zum Flughafen und erhält von diesen Euro 60.

Einordnung des Falls

Herausgabe des Erlangten nach §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB - Fall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Grundvoraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung liegen vor.

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Genau, so ist das!

Eine angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 S. 1 BGB setzt voraus, dass jemand (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Eigengeschäftsführungswillen übernimmt, (3) ohne dazu berechtigt zu sein und (4) obwohl er Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts und der fehlenden Berechtigung hat. Die Nutzung des Autos ist ein Geschäft des M und damit für G fremd. G hat im eigenen Namen einen Beförderungsvertrag geschlossen und wollte die Vergütung für sich behalten. Sie wollte somit das fremde Geschäft als eigenes behandeln. M hat sie nicht zur Nutzung des Autos berechtigt und G wusste um die Fremdheit des Geschäfts und die fehlende Berechtigung.

2. M hat einen Anspruch auf Herausgabe der Euro 60 gegen G aus §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB.

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Ja, in der Tat!

Ein Anspruch aus §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten setzt voraus, dass die Grundvoraussetzungen des § 687 BGB erfüllt sind. Ferner muss der Geschäftsführer nach § 667 BGB etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt haben. Die Grundvoraussetzungen des § 687 BGB sind erfüllt. G hat aus der Geschäftsbesorgung €60 erlangt.

3. Zudem hätte M einen deliktischen bzw. bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Euro 60.

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Nein!

Nach §§ 823, 252 BGB ist entgangener Gewinn als Schaden ersatzfähig, wenn dieser mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Ein vom Geschäftsführer erzielter Gewinn ist somit als Schaden nur ersatzfähig, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass auch der Geschäftsherr diesen erzielt hätte. Nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB wiederum kann der Geschäftsherr den Gewinn nur heraus verlangen, wenn die Geschäftsführung eine Verfügung des Geschäftsführers über einen Gegenstand des Geschäftsherrn zum Inhalt hatte, die dem Geschäftsherrn gegenüber wirksam ist. M hätte selbst keine Gewinne mit seinem Auto erzielt. Ferner hat G das Auto nur genutzt und nicht darüber verfügt.Neben die angemaßte Eigengeschäftsführung tritt aber noch ein Anspruch aus §§ 987, 990 BGB.

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JO

jomolino

4.5.2022, 14:53:01

Warum kommt ein Anspruch aus § 812 I 1 2. Var. Nicht in Betracht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

6.5.2022, 11:25:25

Hallo nomamo, in Betracht kommt § 812 Abs. 1 S. 1 2. Var. BGB durchaus. Fraglich ist dann nur, worauf sich dies bezieht. Denn das Transportgeld erhält G ja von den Fahrgästen. Auf Kosten des M erlangt G also lediglich die Nutzungsmöglichkeit am Fahrzeug. Der Fahrpreis ist insoweit auch kein Surrogat dieser Nutzungsmöglichkeit, weswegen allein Wertersatz geschuldet ist (§ 818 Abs. 2 BGB). Hier müsste man ermitteln, was für die Miete eines Wagens angefallen wäre. Dies dürfte letztlich aber weniger sein, als der Fahrpreis, den G verlangt hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PC

Paul Coy

7.2.2023, 11:42:21

1. Könnte der Verschleiß am Auto nicht auch einen (sehr geringen) SchaErsatz begründen? 2. Wie sähe es aus, wenn der M das Auto gebraucht hätte und sich Ersatz hätte verschaffen müssen? LG

ST

StellaChiara

25.3.2023, 11:01:26

warum geht § 816 II BGB nicht?

SE

se.si.sc

26.3.2023, 09:53:45

Weil es sich nicht um eine Leistung handelt, die dem Berechtigten M gegenüber wirksam ist. Zwischen M und den Fahrgästen besteht schon keinerlei Beziehung, es gibt keine Verbindlichkeit der Fahrgäste gegenüber M. Dementsprechend kann die Leistung (Zahlung des Fahrpreises) auch nicht gegenüber M in irgendeiner Weise wirksam sein. Im Übrigen ist die Zahlung ja ohnehin gerade NICHT wirksam, denn M kann das Geld nach den Vorschriften über GoA und EBV herausverlangen (wie in der Lösung ausgeführt). Einer der wichtigsten Fälle für die Anwendung des § 816 II BGB ist die Leistung an den Altgläubiger nach erfolgter Abretetung, § 407 BGB.

ST

StellaChiara

27.3.2023, 15:55:04

ok, vielen Dank. Kann man in einem Herausgabeverlangen des M nicht eine Genehmigung sehen, wodurch die Leistung ihm ggü wirksam werden würde? Und ist die Zahlung der 60 Euro nicht trotzdem ihm als Eigentümer des Kfz wirksam? Ich habe da irgendwie meine Probleme mit.

ST

StellaChiara

27.3.2023, 17:24:52

im gegenzug müsste man bei einer konkludenten Genehmigung dann Ansprüche aus GoA und EBV ablehnen

SE

se.si.sc

27.3.2023, 17:59:51

Zu deiner zweiten Frage zuerst: Angenommen, eine solche "Genehmigung" sei möglich, warum sollte M das tun? Er würde damit seine qualitativ "besseren" Ansprüche aus EBV und GoA gegen einen schwächeren Anspruch aus Bereicherungsrecht tauschen, dem zwar nicht im konkreten Fall (wegen § 819 I BGB), aber doch grundsätzlich der mögliche Einwand des Wegfalls der Bereicherung aus § 818 III BGB entgegensteht. Rein theoretisch wäre eine "Genehmigung" bis hierhin denkbar, sie wäre aber unzweckmäßig und damit praxisfern. Zur ersten Frage eine Gegenfrage: Was soll denn hier deiner Meinung nach überhaupt genehmigt werden? Eventuell denkst du an § 185 I BGB (iVm § 816 I [!] BGB), aber wir haben hier gar keine Verfügung. Das Verpflichtungsgeschäft zwischen G und den Fahrgästen kann ebenfalls nicht genehmigt werden, denn es ist schon ohne Weiteres wirksam.

IN

InDubioProsecco

9.6.2023, 19:03:25

Sollte hier nicht thematisiert bzw. erwähnt werden, dass es sich um eien Durchbrechung der Sperrwirkung des EBV handelt, die ja grundsätzlich auch für den Bösgläubigen Besitzer gilt? Im Gutachten tappt man da relativ schnell in die Falle.


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