+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T spiegelt seiner Kollegin O vor, sie zu einem Restaurantbesuch auszuführen. O steigt in Ts Auto ein. T plant, an einem einsamen Waldweg anzuhalten und O derart einzuschüchtern, dass sie ihm ihr Geld aus Angst vor einer Gewaltanwendung seitens T übergibt. T´s Plan geht auf.

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Einordnung des Falls

Entführung durch List

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O an einen entlegenen Ort bringt, hat er diese entführt.

Ja!

Entführen bezeichnet das Verbringen eines Menschen an einen anderen Aufenthaltsort mit der Wirkung, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist. T verbringt die O unter Vorspiegelung falscher Umstände von ihrem vorigen Aufenthaltsort an einen abgelegenen Ort, wo diese dessen Einfluss ungehemmt und ungestört ausgesetzt ist.
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2. T hat die O entführt, um die Sorge der O um ihr Wohl zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen.

Genau, so ist das!

Die Vorschrift verlangt neben dem sog. Ermächtigungstatbestand auch einen Ausnutzungstatbestand. Damit soll ein Zusammenhang zwischen dem Ermächtigungstatbestand und der angestrebten Opferhandlung bestehen. Hier hat der T die O gerade dazu entführt, um die Sorge über ihr Wohl, zu einer Erpressung auszunutzen. Die Vorschrift schützt die persönliche Freiheit sowie die Unversehrtheit des Opfers sowie daneben die persönliche Freiheit des Dritten, dessen Sorge gerade ausgenutzt werden soll. Das geschützte Rechtsgut des § 239a sind somit das Vermögen und die Willensentschließungsfreiheit des zu Erpressenden als auch die Freiheit und die physisch-psychische Integrität des Entführten. In Fällen, in denen der Täter im Vorfeld weitere Handlungen verübt, ist zudem immer noch an weitere mögliche Strafbarkeiten (Körperverletzungsdelikte etc.) zu denken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ranii

Ranii

5.12.2022, 17:24:42

Ist also ein tatbestandsausschliessendes Einverständnis hier nicht vorliegend? Denn beim Einv schadet ja eine Täuschung nicht…

Nora Mommsen

Nora Mommsen

8.12.2022, 19:43:16

Hallo Ranii, danke für deine Frage. Ein Einverständnis kann nur in Bezug auf eine tatsächliche Gegebenheit vorliegen - hier z.B. den Transport zum Restaurant. Welchen Zweck dies hat ist dann irrelevant. Hier fand aber ein Transport in den Wald statt, in diesen wurde kein Einverständnis erklärt. Verglichen mit dem Diebstahl kann ich mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden sein. Was dann später damit passiert, mag etwas anderes sein - aber der Gewahrsamswechsel findet so statt, wie von mir eingewilligt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

PH

phi

6.4.2024, 11:34:07

Hallo zusammen, ich habe gestern für eine Klausurbearbeitung im Fischer-StGB gelesen, dass die Entführungs- und Ausnutzungsvariante nur wider den Willens des Opfers einschlägig ist. Ein (täuschungsbedingtes) Einverständnis wäre dementsprechend schädlich. Nur für die Sich-Bemächtigensvariante wird List, dh täuschungsbedingtes Einverstandensein als einschlägig gehalten. Könntet ihr das noch aufklären? Ganz herzlichen Dank!


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