Entführung durch List

12. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T spiegelt seiner Kollegin O vor, sie zu einem Restaurantbesuch auszuführen. O steigt in Ts Auto ein. T plant, an einem einsamen Waldweg anzuhalten und O derart einzuschüchtern, dass sie ihm ihr Geld aus Angst vor einer Gewaltanwendung seitens T übergibt. T's Plan geht auf.

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Einordnung des Falls

Entführung durch List

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O an einen entlegenen Ort bringt, hat er diese entführt.

Ja!

Entführen bezeichnet das Verbringen eines Menschen an einen anderen Aufenthaltsort, mit der Wirkung, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters ausgesetzt ist. T verbringt die O unter Vorspiegelung falscher Umstände von ihrem vorigen Aufenthaltsort an einen abgelegenen Ort, an dem diese dessen Einfluss ungehemmt und ungestört ausgesetzt ist.
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2. T hat die O entführt, um die Sorge der O um ihr Wohl zu einer Erpressung (§ 253 StGB) auszunutzen.

Genau, so ist das!

Die Vorschrift verlangt neben dem sog. Ermächtigungstatbestand auch einen Ausnutzungstatbestand. Damit soll ein Zusammenhang zwischen dem Ermächtigungstatbestand und der angestrebten Opferhandlung bestehen. Hier hat der T die O gerade dazu entführt, um die Sorge über ihr Wohl, zu einer Erpressung auszunutzen. Die Vorschrift schützt die persönliche Freiheit sowie die Unversehrtheit des Opfers sowie daneben die persönliche Freiheit des Dritten, dessen Sorge gerade ausgenutzt werden soll. Das geschützte Rechtsgut des § 239a sind somit das Vermögen und die Willensentschließungsfreiheit des zu Erpressenden als auch die Freiheit und die physisch-psychische Integrität des Entführten. In Fällen, in denen der Täter im Vorfeld weitere Handlungen verübt, ist zudem immer noch an weitere mögliche Strafbarkeiten (Körperverletzungsdelikte etc.) zu denken.
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