Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)
Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines Holzrahmens (Wert: 20 €) ihre Mitunternehmerin M ist Eigentümerin einer Glasscheibe (Wert: 30 €). Die Glasscheibe wird nun fest mit dem Holzrahmen verbunden, wodurch ein Herauslösen aus dem Rahmen unmöglich wird.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Herstellung des Fensters haben sich E und M über die rechtsgeschäftliche Übertragung von Eigentum geeinigt (§§ 929ff. BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei dem Holzrahmen und der Glasscheibe handelt es sich um bewegliche Sachen.
Ja, in der Tat!
3. Bei der Verbindung von zwei beweglichen Sachen kann ein gesetzlicher Eigentumserwerbstatbestand einschlägig sein.
Ja!
4. Wurden die Glasscheibe und der Holzrahmen miteinander verbunden?
Genau, so ist das!
5. Rahmen und Glasscheibe sind wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB) einer einheitlichen Sache.
Ja, in der Tat!
6. Hat M durch die Verbindung Alleineigentum an dem Fenster erworben?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
15.9.2023, 12:58:14
Wieso wird die Verbindung mit einem Grundstück vor derjenigen beweglicher Sachen (§§ 946 f.) geregelt, wohingegen es bei der Regelung der wesentlichen Bestandteile (§§ 94, 93) genau umgekehrt ist? Und daran anknüpfend: Worauf würde ich bei der (baulichen) Verbindung von zwei Grundstücken z.B. mittels einer Brücke (Petronas Towers :)) abstellen, wenn sie unterschiedlichen Eigentümern gehören, tendenziell auf die Verbindung beweglicher Sachen (mit der entsprechenden Anteilsregelung)? Eine ähnliche Situation hätte ich ja auch bei Reihenhäusern etc.
Leo Lee
16.9.2023, 13:43:13
Hallo evanici, die §§ 93 ff. haben keine eigenständige Bedeutung und sind quasi nur Legaldefinitionen, die (auch) i.R.d. § 946 zur Anwendung gelangen. Hinsichtlich deiner zweiten Frage:
§ 946 BGBwäre in diesem Fall nicht anwendbar, da hierzu mit dem Grundstück eine bewegliche Sache (die auch fortgeschafft werden kann) verbunden werden muss. Dies dürfte bei einem Grundstück nicht der Fall sein :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo