Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)
Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)
4. Juli 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (23.275 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines Holzrahmens (Wert: 20 €) ihre Mitunternehmerin M ist Eigentümerin einer Glasscheibe (Wert: 30 €). Die Glasscheibe wird nun fest mit dem Holzrahmen verbunden, wodurch ein Herauslösen aus dem Rahmen unmöglich wird.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Herstellung des Fensters haben sich E und M über die rechtsgeschäftliche Übertragung von Eigentum geeinigt (§§ 929ff. BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Bei dem Holzrahmen und der Glasscheibe handelt es sich um bewegliche Sachen.
Ja, in der Tat!
3. Bei der Verbindung von zwei beweglichen Sachen kann ein gesetzlicher Eigentumserwerbstatbestand einschlägig sein.
Ja!
4. Wurden die Glasscheibe und der Holzrahmen miteinander verbunden?
Genau, so ist das!
5. Rahmen und Glasscheibe sind wesentliche Bestandteile (§ 93 BGB) einer einheitlichen Sache.
Ja, in der Tat!
6. Hat M durch die Verbindung Alleineigentum an dem Fenster erworben?
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!