Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB 3

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nachdem sich auf der Autobahn ein Unfall ereignet hat, bilden die Fahrzeugführer vorschriftsgemäß eine Rettungsgasse. Ärztin A fährt im Privat-Pkw in die Rettungsgasse ein, um schnell zum Unfallort zu gelangen. Autofahrer T stellt sich der durch die Rettungsgasse fahrenden A in den Weg und bringt ihr Fahrzeug zum Stillstand.

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Einordnung des Falls

Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T verwirklicht den objektiven Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB.

Genau, so ist das!

§ 323c Abs. 2 StGB ist ein Begehungs- und ein Erfolgsdelikt, die Behinderung muss tatsächlich eingetreten, d. h. spürbar und nicht unerheblich sein. Da die Strafbarkeit allein an das Behindern des Rettungswilligen anknüpft, kommt es aber nicht darauf an, ob sich das Verhalten konkret negativ für die Person oder Sache auswirkt, der die Hilfeleistung zugute kommen soll.Indem T die Notfallgasse für die rettungswillige A blockiert hat, sodass diese anhalten musste, hat er die A spürbar und nicht unerheblich behindert.T könnte einer Strafbarkeit gem. § 323 c Abs. 2 StGB aber entgehen, wenn er einen Tatbestandsirrtum für sich in Anspruch nehmen kann, weil er nicht erkannt hat, dass es sich um eine zur Hilfe gewillte Person handelte.
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