Compliance

Durchsuchungs-Schulung

Durchführung der Durchsuchung

Räumlich beschränkter Durchsuchungsbeschluss

Räumlich beschränkter Durchsuchungsbeschluss

21. November 2024

5,0(50 mal geöffnet in Jurafuchs)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ihr Unternehmen befindet sich in der Bergstraße 1-10. Im Rahmen einer unangekündigten Durchsuchung legt Ihnen der Zoll einen Durchsuchungsbeschluss für die Gebäude „Bergstraße 1-5“ vor.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Räumlich beschränkter Durchsuchungsbeschluss

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Ermittlungsführer will nun das zu Ihrem Unternehmen gehörende Gebäude „Bergstraße 10“ betreten. Müssen Sie den Zutritt zum Gebäude „Bergstraße 10“ dulden?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Umfang des zulässigen Handelns der Ermittler bestimmt sich nach dem Durchsuchungsbeschluss. Es obliegt dem Durchsuchungskoordinator - gemeinsam mit dem Verteidiger - sicherzustellen, dass sich die Durchsuchung innerhalb der Leitplanken des Durchsuchungsbeschlusses bewegt. Der Durchsuchungsbeschluss beschränkt sich ausdrücklich auf die Gebäude „Bergstraße 1-5“. Der Zutritt zum Gebäude „Bergstraße 10“ ist vom Durchsuchungsbeschluss nicht erfasst und damit den Ermittlern nicht gestattet. Sie müssen den Zutritt daher nicht dulden.
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2. Der Ermittlungsführer beschafft sich eine Beschlusserweiterung, wonach nunmehr auch das Gebäude „Bergstraße 10“ betreten werden darf. Müssen Sie den Zutritt zum Gebäude „Bergstraße 10“ nun dulden?

Ja, in der Tat!

Es kann vorkommen, dass die Ermittler bei fehlerhaften oder unzureichenden Durchsuchungsbeschlüssen (z.B. wegen falscher Hausnummer, falsch beschriebenen Beweismitteln etc.) eine Beschlusserweiterung erwirken. Diese ermöglicht ihnen dann im Nachhinein den Zutritt zu Räumlichkeiten bzw. Zugriff auf Beweismittel, die vorher vom Durchsuchungsbeschluss nicht umfasst waren. Im Einzelfall dürfen die Ermittler über die Grenzen des Durchsuchungsbeschlusses hinausgehen, wenn Gefahr im Verzug droht. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Dafür gibt es in der Praxis selten hinreichende Anhaltspunkte.
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