Beginn der Frist - Ereignis

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeitgeber A überreicht Lagerist L am Montag, den 02.05 ein Kündigungsschreiben. Hiergegen will L gerichtlich vorgehen. Nach §§ 4, 7 KSchG muss er hierzu innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

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Einordnung des Falls

Beginn der Frist - Ereignis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die drei-wöchige Klageerhebungsfrist der §§ 4, 7 KSchG stellt eine Terminfrist nach § 187 Abs. 2 BGB dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Terminfrist zeichnet sich dadurch aus, dass sie mit dem Beginn eines bestimmten Tages zu laufen beginnt. Die Frist der §§ 4, 7 KSchG fängt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung an zu laufen. Dies stellt ein Ereignis und nicht den Beginn eines bestimmten Tages dar. Daher liegt keine Terminfrist nach § 187 Abs. 2 BGB, sondern vielmehr eine Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB vor.
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2. Das Kündigungsschreiben ist dem L am Montag, den 02.05. zugegangen.

Ja!

Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann. Bei einer verkörperten, unter Anwesenden abgegebenen Willenserklärung ist dies der Fall, sobald sie dem Empfänger ausgehändigt worden ist. Das Kündigungsschreiben stellt eine verkörperte Willenserklärung dar. Da es dem L direkt übergeben wurde, liegt ein Zugang unter Anwesenden vor. Mit der Übergabe an L ist das Schreiben somit zugegangen. Bei unter Abwesenden abgegebenen Willenserklärungen, zB Einwurf in den Briefkasten, stellt sich dagegen regelmäßig die Frage, wann mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

3. Bei der Berechnung der dreiwöchigen Frist wird der 02.05. nicht mitgezählt.

Genau, so ist das!

Nach § 187 Abs. 1 BGB wird bei der Berechnung einer Ereignisfrist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Bei der dreiwöchigen Frist der §§ 4, 7 KSchG handelt es sich um eine Ereignisfrist. Das die Frist auslösende Ereignis ist der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung. Das Kündigungsschreiben ist dem L am 02.05. zugegangen. Dieser Tag wird nach § 187 Abs. 1 BGB folglich nicht mitgezählt.

4. Die Frist endet mit Ablauf des Montags, 23.05.

Ja, in der Tat!

Eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 188 Abs. 2 HS 1, Alt. 1 BGB). Die Frist der §§ 4, 7 KSchG beträgt drei Wochen. Damit handelt es sich um eine nach Wochen bemessene Frist. Das die Frist auslösende Ereignis (Zugang des Kündigungsschreibens) fiel auf den 02.05., einen Montag. Damit endet die Frist mit Ablauf des dritten Montags nach Zugang der Kündigung beziehungsweise mit Ablauf des 23.05.Achte auf die unterschiedlichen Formulierungen im Gesetzestext! Bei Wochenfrist kommt es auf die „Benennung“ an (also den Wochentag), bei Monatfristen auf die „Zahl“ des Tages (zB 02.05) an, an dem das Ereignis stattfand.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DAN

Daniel

25.8.2022, 19:46:42

Die Frage nach dem Zugang am Montag den 2.5. ist fälschlicherweise verneint. Und die Frage nach dem Fristende ist auch falsch beantwortet. Denn der Montag in den das fristauslösende Ereignis gefallen ist, wird nicht mitgerechnet. Die Frist endet folglich mit Ablauf des Dienstags drei Wochen später.

DAN

Daniel

25.8.2022, 19:53:05

Oder wird der Tag in den das fristauslösende Ereignis fällt bei nur bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitgezählt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.8.2022, 17:24:52

Hallo Daniel, vielen Dank für den Hinweis. Der Button für Montag, den 2.5. war falsch hinterlegt. Das haben wir korrigiert. Das Fristende ist dagegen korrekt. Bei Ereignisfristen wird zwar der Tag des Ereignisses (hier also der Montag) nicht mitgezählt. Dies bedeutet aber lediglich, dass der Fristlauf am Folgetag = Dienstag, 3.5. 0.00 Uhr beginnt. Eine volle Woche endet damit am darauffolgenden Montag, 24 Uhr. In diesem Fall also nach 3 vollen Wochen, was ebenfalls wieder ein Montag ist. Der Gesetzeswortlaut ist hier leider hinreichend kompliziert, tatsächlich ist die Praxis bei Ereignisfristen relativ einfach. Denn nach § 188 Abs. 2 BGB kommt es bei Ereignis-Wochenfristen schlicht auf den Namen des Ereignistages und bei Ereignis-Monatsfristen auf die Zahl des Ereignistages an (vgl. § 188 Abs. 2 BGB). Das bedeutet: Fällt das Ereignis auf den Montag, 2.8, so endigt die Frist am darauffolgenden Montag, 24 Uhr, wenn es sich um eine Wochenfrist handelt. Das Datum ist hier für die Fristberechnung eigentlich nebensächlich (außer es handelt sich um einen Feiertag/Sonntag/Samstag). Bei einer Monatsfrist dagegen stellst Du auf den 2.8 ab, woraus sich als Fristende der 2.9 ergibt (sofern es sich hierbei nicht um einen Feiertag/Sonntag/Samstag handelt, § 1

93 BGB

). Das ist dann schon das ganze Geheimnis der Fristenberechnung bei Ereignisfristen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

15.8.2023, 16:49:08

Gibt es jenseits der Wochenfrist noch ein Beispiel für ein Fristende mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht?

JAN

Janic

21.12.2023, 14:06:31

2.5.23 war ein Dienstag

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2023, 16:50:08

Hallo Janic, da das Jahr hier für die Aufgabe selbst irrelevant ist, haben wir es an dieser Stelle weggelassen. Bereits mit der Angabe, dass es sich bei dem 2.5. um einen Montag handelt, lässt sich die Aufgabe vollständig lösen. Die Aufgabe hier könnte zB im Jahr 2016 oder 2022 spielen. Beste Grüße, Lukas


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