Beginn der Frist - Ereignis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitgeber A überreicht Lagerist L am Montag, den 02.05 ein Kündigungsschreiben. Hiergegen will L gerichtlich vorgehen. Nach §§ 4, 7 KSchG muss er hierzu innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
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Einordnung des Falls
Beginn der Frist - Ereignis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die drei-wöchige Klageerhebungsfrist der §§ 4, 7 KSchG stellt eine Terminfrist nach § 187 Abs. 2 BGB dar.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Kündigungsschreiben ist dem L am Montag, den 02.05. zugegangen.
Ja!
3. Bei der Berechnung der dreiwöchigen Frist wird der 02.05. nicht mitgezählt.
Genau, so ist das!
4. Die Frist endet mit Ablauf des Montags, 23.05.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
25.8.2022, 19:46:42
Die Frage nach dem Zugang am Montag den 2.5. ist fälschlicherweise verneint. Und die Frage nach dem Fristende ist auch falsch beantwortet. Denn der Montag in den das fristauslösende Ereignis gefallen ist, wird nicht mitgerechnet. Die Frist endet folglich mit Ablauf des Dienstags drei Wochen später.
Daniel
25.8.2022, 19:53:05
Oder wird der Tag in den das fristauslösende Ereignis fällt bei nur bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitgezählt?
Lukas_Mengestu
26.8.2022, 17:24:52
Hallo Daniel, vielen Dank für den Hinweis. Der Button für Montag, den 2.5. war falsch hinterlegt. Das haben wir korrigiert. Das Fristende ist dagegen korrekt. Bei Ereignisfristen wird zwar der Tag des Ereignisses (hier also der Montag) nicht mitgezählt. Dies bedeutet aber lediglich, dass der Fristlauf am Folgetag = Dienstag, 3.5. 0.00 Uhr beginnt. Eine volle Woche endet damit am darauffolgenden Montag, 24 Uhr. In diesem Fall also nach 3 vollen Wochen, was ebenfalls wieder ein Montag ist. Der Gesetzeswortlaut ist hier leider hinreichend kompliziert, tatsächlich ist die Praxis bei Ereignisfristen relativ einfach. Denn nach § 188 Abs. 2 BGB kommt es bei Ereignis-Wochenfristen schlicht auf den Namen des Ereignistages und bei Ereignis-Monatsfristen auf die Zahl des Ereignistages an (vgl. § 188 Abs. 2 BGB). Das bedeutet: Fällt das Ereignis auf den Montag, 2.8, so endigt die Frist am darauffolgenden Montag, 24 Uhr, wenn es sich um eine Wochenfrist handelt. Das Datum ist hier für die Fristberechnung eigentlich nebensächlich (außer es handelt sich um einen Feiertag/Sonntag/Samstag). Bei einer Monatsfrist dagegen stellst Du auf den 2.8 ab, woraus sich als Fristende der 2.9 ergibt (sofern es sich hierbei nicht um einen Feiertag/Sonntag/Samstag handelt, § 1
93 BGB). Das ist dann schon das ganze Geheimnis der Fristenberechnung bei Ereignisfristen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
silasowicz
15.8.2023, 16:49:08
Gibt es jenseits der Wochenfrist noch ein Beispiel für ein Fristende mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht?
Janic
21.12.2023, 14:06:31
2.5.23 war ein Dienstag
Lukas_Mengestu
21.12.2023, 16:50:08
Hallo Janic, da das Jahr hier für die Aufgabe selbst irrelevant ist, haben wir es an dieser Stelle weggelassen. Bereits mit der Angabe, dass es sich bei dem 2.5. um einen Montag handelt, lässt sich die Aufgabe vollständig lösen. Die Aufgabe hier könnte zB im Jahr 2016 oder 2022 spielen. Beste Grüße, Lukas