Beginn der Frist - Ereignis

3. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeitgeber A überreicht Lagerist L am Montag, den 02.05 ein Kündigungsschreiben. Hiergegen will L gerichtlich vorgehen. Nach §§ 4, 7 KSchG muss er hierzu innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

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Einordnung des Falls

Beginn der Frist - Ereignis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die drei-wöchige Klageerhebungsfrist der §§ 4, 7 KSchG stellt eine Terminfrist nach § 187 Abs. 2 BGB dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Terminfrist zeichnet sich dadurch aus, dass sie mit dem Beginn eines bestimmten Tages zu laufen beginnt. Die Frist der §§ 4, 7 KSchG fängt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung an zu laufen. Dies stellt ein Ereignis und nicht den Beginn eines bestimmten Tages dar. Daher liegt keine Terminfrist nach § 187 Abs. 2 BGB, sondern vielmehr eine Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB vor.
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2. Das Kündigungsschreiben ist dem L am Montag, den 02.05. zugegangen.

Ja!

Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis erlangen kann. Bei einer verkörperten, unter Anwesenden abgegebenen Willenserklärung ist dies der Fall, sobald sie dem Empfänger ausgehändigt worden ist. Das Kündigungsschreiben stellt eine verkörperte Willenserklärung dar. Da es dem L direkt übergeben wurde, liegt ein Zugang unter Anwesenden vor. Mit der Übergabe an L ist das Schreiben somit zugegangen. Bei unter Abwesenden abgegebenen Willenserklärungen, zB Einwurf in den Briefkasten, stellt sich dagegen regelmäßig die Frage, wann mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

3. Bei der Berechnung der dreiwöchigen Frist wird der 02.05. nicht mitgezählt.

Genau, so ist das!

Nach § 187 Abs. 1 BGB wird bei der Berechnung einer Ereignisfrist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt. Bei der dreiwöchigen Frist der §§ 4, 7 KSchG handelt es sich um eine Ereignisfrist. Das die Frist auslösende Ereignis ist der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung. Das Kündigungsschreiben ist dem L am 02.05. zugegangen. Dieser Tag wird nach § 187 Abs. 1 BGB folglich nicht mitgezählt.

4. Die Frist endet mit Ablauf des Montags, 23.05.

Ja, in der Tat!

Eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 188 Abs. 2 HS 1, Alt. 1 BGB). Die Frist der §§ 4, 7 KSchG beträgt drei Wochen. Damit handelt es sich um eine nach Wochen bemessene Frist. Das die Frist auslösende Ereignis (Zugang des Kündigungsschreibens) fiel auf den 02.05., einen Montag. Damit endet die Frist mit Ablauf des dritten Montags nach Zugang der Kündigung beziehungsweise mit Ablauf des 23.05.Achte auf die unterschiedlichen Formulierungen im Gesetzestext! Bei Wochenfrist kommt es auf die „Benennung“ an (also den Wochentag), bei Monatfristen auf die „Zahl“ des Tages (zB 02.05) an, an dem das Ereignis stattfand.
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