Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Grundfall: § 122 Abs. 1 BGB (Aufwendungen bei Vertragserfüllung)
K kauft von V einen Sessel für €800 in der Erwartung, er sei antik. V verpflichtet sich, den Sessel unentgeltlich an K zu übersenden. Als K dort merkt, dass es sich um einen neuen Sessel handelt, erklärt er gegenüber V den „Rücktritt“. V fordert Schadensersatz.