Beginn der Frist - Beginn eines Tages maßgeblich


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M schließt einen Mietvertrag mit Vermieter V über eine Wohnung. Darin heißt es unter anderem: „Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2022. Die Mietdauer beträgt 6 Monate.“

Einordnung des Falls

Beginn der Frist - Beginn eines Tages maßgeblich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat sich vertraglich dazu verpflichtet, der M den Gebrauch der Wohnung zu überlassen (§ 535 Abs. 1 BGB).

Ja!

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). M und V haben einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. Dieser verpflichtet den V als Vermieter dazu, der M als Mieterin den Gebrauch der Wohnung während der Mietzeit zu gewähren.

2. Bei der vertraglich vereinbarten Mietzeit handelt es sich um eine Beginnfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB.

Genau, so ist das!

Eine Beginnfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch den Beginn eines Tages ausgelöst wird. Laut Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis am 01.11.2022. Der Beginn dieses Tages löst den Lauf der Mietzeit aus.

3. Die Mietzeit beginnt am 02.11.2022 zu laufen.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei einer Beginnfrist wird nach § 187 Abs. 2 BGB der Tag, dessen Beginn die Frist auslöst, mitgezählt. Da die vereinbarte Mietzeit eine Beginnfrist darstellt, wird der 01.11.2022 bei der Fristberechnung mitgezählt. Die Frist beginnt somit am 01.11.2022 um 0 Uhr zu laufen.

4. Die Mietzeit endet mit Ablauf des 30.04.

Ja!

Eine Frist, die nach Monaten bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (§ 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Die mietvertraglich vereinbarte Mietzeit beläuft sich auf sechs Monate und ist somit nach Monaten bestimmt. Der letzte Monat der Frist ist der Monat April. Der Anfangstag der Frist war der 01.11.2022. Dem ersten eines Monats geht der 30./31. voraus. Da der April nur 30 Tage hat, endet die Mietzeit somit mit Ablauf des 30.04.2023.

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