Beginn der Frist - Beginn eines Tages maßgeblich
16. Februar 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M schließt einen Mietvertrag mit Vermieter V über eine Wohnung. Darin heißt es unter anderem: „Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.2022. Die Mietdauer beträgt 6 Monate.“
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beginn der Frist - Beginn eines Tages maßgeblich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat sich vertraglich dazu verpflichtet, der M den Gebrauch der Wohnung zu überlassen (§ 535 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der vertraglich vereinbarten Mietzeit handelt es sich um eine Beginnfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB.
Genau, so ist das!
3. Die Mietzeit beginnt am 02.11.2022 zu laufen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Mietzeit endet mit Ablauf des 30.04.
Ja!
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