Beginn der Frist - in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt


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Jurafuchs

Urlauber U hat bei Reiseveranstalter R eine Pauschalreise gebucht, von der er am 05.10.2019 wie vertraglich vereinbart zurückkehrt. Wegen mehrerer Reisemängel will U das Reiseerlebnis zunächst lieber vergessen. Erst am 05.10.2021 fällt ihm ein, dass er deswegen Ansprüche gegen R haben könnte.

Einordnung des Falls

Beginn der Frist - in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U und R haben einen Pauschalreisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB geschlossen.

Ja, in der Tat!

Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen (§ 651a Abs. 1 BGB.) U und R haben einen Vertrag geschlossen, worin sich R zur Durchführung einer Pauschalreise und U zur Zahlung des hierfür vereinbarten Reisepreises verpflichtete.Eine Pauschalreise besteht aus mindestens zwei unterschiedlichen Reiseleistungen, zB Flug und Unterkunft (§651a Abs. 2, 3 BGB).

2. Ein Reisemangel kann reiserechtliche Mängelgewährleistungsansprüche begründen (§ 651i BGB).

Ja!

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen (§ 651i Abs. 1 BGB). Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende die in § 651i Abs. 3 BGB genannten Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen, sofern die weiteren Voraussetzungen der dort genannten Normen vorliegen.Einzelheiten zum Reiserecht und den einzelnen Mängelrechten findest Du in der Einheit "Sonstige Schuldverhältnisse / Reisevertrag".

3. Die reiserechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung (§ 651j S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung (§ 194 Abs. 1 BGB). Die in § 651i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren (§ 651j S. 1 BGB).

4. Bei der in § 651j BGB enthaltenen Verjährungsfrist handelt es sich um eine Beginnfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Beginnfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch den Beginn eines Tages ausgelöst wird. Nach § 651j S. 2 BGB beginnt die Verjährung der reisevertraglichen Mängelgewährleistungsansprüche mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Trotz des etwas missverständlichen Wortlauts handelt es sich bei § 651j S. 2 BGB nach h.M. um eine Ereignisfrist im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB. Nicht der Beginn eines bestimmten Tages, sondern das vom Vertrag vorgesehene Ende der Pauschalreise löse die Verjährungsfrist aus. Dies stellt ein gedanklich/juristisch konstruiertes Ereignis und somit einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt im Sinne des § 187 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar.

5. Die Verjährungsfrist beginnt am 06.10.2019 zu laufen.

Ja!

Ist für den Anfang einer Frist ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt fällt (§ 187 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Für den Anfang der Frist des § 651j S. 2 BGB ist das vom Vertrag vorgesehe Ende der Pauschalreise und somit ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend. Die Pauschalreise sollte laut Vertrag am 05.10.2019 enden. Dieser Tag wird somit nicht mitgezählt. Die Frist beginnt am 06.10.2019 zu laufen.

6. Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des 05.10.2021.

Genau, so ist das!

Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Verjährungsfrist des § 651j S. 1 BGB beträgt zwei Jahre und ist somit nach Jahren bemessen. Sie endet mit Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, in den der Zeitpunkt im Sinne des § 187 Abs. 1 Alt. 2 BGB fällt. Das auslösende Ereignis (Ende der Reise) fiel auf den 05.10.2019. Dementsprechend läuft sie zwei Jahre später am 05.10. ab, also am 05.10.2021.

7. Sind möglicherweise bestehende reisevertragliche Ansprüche des U am 05.10.2021 bereits verjährt.

Nein, das trifft nicht zu!

Die dem U möglicherweise zustehenden Ansprüche verjähren erst mit Ablauf des 05.10.2021. Da bereits der letzte Tag der Verjährungsfrist angebrochen ist, muss U nun tätig werden, um die Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche zu erhalten. Er kann die Verjährung seiner Ansprüche hemmen, indem er zum Beispiel nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB Leistungsklage erhebt oder im Falle einer Geldschuld nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB einen Mahnbescheid beantragt. Hierbei kommt ihm die Regelung des § 167 ZPO zugute, wonach die Wirkung des § 204 BGB nicht erst bei Zustellung der Klage/des Mahnbescheides, sondern bereits bei Eingang des Antrags beim zuständigen Gericht eintritt.

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SI

silasowicz

15.8.2023, 18:40:05

Woraus liest man das mit dem Mahnbescheid in § 204 I Nr. 1?

James Morgan McGill

James Morgan McGill

7.11.2023, 11:01:12

Steht tatsächlich etwas weiter unten: § 204 I Nr. 3 BGB


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