Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Fristen und Termine
Beginn der Frist - in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt
Beginn der Frist - in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Urlauber U hat bei Reiseveranstalter R eine Pauschalreise gebucht, von der er am 05.10.2019 wie vertraglich vereinbart zurückkehrt. Wegen mehrerer Reisemängel will U das Reiseerlebnis zunächst lieber vergessen. Erst am 05.10.2021 fällt ihm ein, dass er deswegen Ansprüche gegen R haben könnte.
Diesen Fall lösen 82,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Beginn der Frist - in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U und R haben einen Pauschalreisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB geschlossen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Reisemangel kann reiserechtliche Mängelgewährleistungsansprüche begründen (§ 651i BGB).
Ja!
3. Die reiserechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche unterliegen der Verjährung (§ 651j S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Bei der in § 651j BGB enthaltenen Verjährungsfrist handelt es sich um eine Beginnfrist im Sinne des § 187 Abs. 2 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Verjährungsfrist beginnt am 06.10.2019 zu laufen.
Ja!
6. Die Verjährungsfrist endet mit Ablauf des 05.10.2021.
Genau, so ist das!
7. Möglicherweise sind bestehende reisevertragliche Ansprüche des U am 05.10.2021 bereits verjährt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
silasowicz
15.8.2023, 18:40:05
Woraus liest man das mit dem Mahnbescheid in § 204 I Nr. 1?
James Morgan McGill
7.11.2023, 11:01:12
Steht tatsächlich etwas weiter unten: § 204 I Nr. 3 BGB
Jotus
14.10.2024, 12:56:55
Könnte mir bitte jemand erklären in welchem Verhältnis der Mahnbescheid gem. §204 I Nr. 3 BGB und die Mahnung gem. §286 I BGB steht?
luc1502
14.10.2024, 13:22:59
Hi @[Jotus](244613) der unterschied ist eigentlich relativ simpel, wenn man ihn sich einmal vor Augen geführt hat. Bei der Mahnung iSd §286 BGB handelt es sich um eine
geschäftsähnliche Handlung, auf die §§104ff BGB analog anwendbar sind. Der Mahnbescheid ist hingegen etwas zivilprozessuales und ergeht in einem sog. Mahnverfahren, das sich in §§688ff. ZPO findet. Ich hoffe, der Unterschied ist jetzt etwas klarer.
Jotus
15.10.2024, 21:13:12
Mich würde eher interessieren in welchen Fällen ein Mahnbescheid zu tragen kommt & wann dieser benötigt wird? Eine Mahnung erfolgt ja, um den Schuldner in Verzug zu setzen und ist Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gem. §§280 I, II, 286 I BGB
luc1502
15.10.2024, 21:26:09
Ein Mahnverfahren führt man meist bei unstreitigen Geldforderungen durch (bei denen der Gläubiger also damit rechnet, dass der Schuldner keine Einwendungen entgegensetzt), um schnell und vor allem kostengünstig an einen Titel zu kommen. Im Mahnverfahren muss man außerdem unterscheiden zw. dem sog. Mahnbescheid und dem Vollstreckungsbescheid. Der Mahnbescheid wird erlassen, wenn das Gericht die formalen Vss. des Mahnantrags geprüft hat und der Mahnantrag diese formalen Vss. erfüllt. (Dabei wird aber keine schlüssigkeitsprüfung oÄ vorgenommen). Danach wird der Mahnbescheid gem. §693 I ZPO zugestellt und dann kommt wieder der §204 I Nr.3 BGB ins Spiel. Hoffe, dass es jetzt etwas klarer ist - mehr zum Mahnverfahren (§688ff. ZPO) findest du in der ZPO Playlist.
ahimes
11.11.2024, 14:23:51
Hallo Jurafuchs! Am Anfang dieser Aufgabe (Pauschalreise/Ereignisfrist oder § 187 Abs.1 2.Alt BGB) habt ihr zunächst eine Ereignisfrist iSd § 187 I 1.Alt bejaht, aber am Ende der Erklärung habt ihr merkwürdigerweise "ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt", bejaht. Bin jetzt verwirrt, das widerspricht sich doch dann zum erst gesagten. Habe ich etwas missverstanden? Liebe Grüße