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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die 16-jährige D ist politisch aktiv und oft auf Demonstrationen. Sie sieht sich durch eine versammlungspolizeiliche Maßnahme in ihrer Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt und will Verfassungsbeschwerde erheben. D's Eltern wollen D nicht vertreten.

Einordnung des Falls

Prozessfähigkeit bei Einsichtsfähigkeit 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Prozessfähigkeit im Zusammenhang eines Gerichtsverfahrens bedeutet die Fähigkeit, einen Prozess zu führen und Prozesshandlungen vorzunehmen.

Genau, so ist das!

Die Prozessfähigkeit beinhaltet die Fähigkeit, selbst oder durch einen selbst gewählte (bestellten) Vertreter einen gerichtlichen Prozess zu führen, also die maßgeblichen Prozesshandlungen vorzunehmen bzw. Prozesshandlungen entgegenzunehmen. Das BVerfGG enthält keine eigenen Regelungen zur Prozessfähigkeit der Beteiligten. Die Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen werden für die Prozessfähigkeit im Rahmen der Verfassungsbeschwerde entsprechend angewandt (vgl. §§ 62 VwGO, 51 ZPO).

2. D wäre prozessfähig, wenn sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt ist.

Ja, in der Tat!

Bei Minderjährigen, die das siebente Lebensjahr vollendet und damit beschränkt geschäftsfähig sind (§ 106 BGB), richtet sich die Frage der Prozessfähigkeit in entsprechender Anwendung von § 62 Nr. 2 VwGO danach, ob sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Dahingehende einfachgesetzliche Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts sind indes nicht ersichtlich. Eine Prozessfähigkeit entsprechend § 62 Nr. 2 VwGO scheidet hier aus.

3. Da D über die hinreichende Einsichtsfähigkeit zur Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit verfügt, wird sie in dieser Hinsicht als prozessfähig angesehen.

Ja!

Mit Blick auf die Bedeutung der Grundrechte kommt es bei der Vornahme von Verfahrens- und Prozesshandlungen, die sich auf die Ausübung von Grundrechten beziehen, nicht allein auf die gesetzlichen Regelungen zur Prozessfähigkeit an. Vielmehr reicht es aus, das der Grundrechtsträger über die hinreichende Einsichtsfähigkeit zur Ausübung des Grundrechts (=Grundrechtsmündigkeit) verfügt.Dies ist bei D vorliegend anzunehmen.

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CR7

CR7

22.5.2023, 12:15:26

Hallo :) Prüfe ich also in der Klausur folgendes: 1. Ist der

Grundrechtsträger

nach den gesetzlichen Vorschriften prozessfähig? Wenn (-) dann 2. Wird der

Grundrechtsträger

in Ausübung des Grundrechs als mündig angesehen? Ich war jetzt etwas verwirrt, weil ich nicht wusste, inwieweit die Einsichtsfähigkeit eine Rolle spielt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.5.2023, 10:01:38

Hallo (af), sehr gute Frage! Im Hinblick auf die Prozessfähigkeit stellt sich bei der Verfassungsbeschwerde, dass das BVerfGG diese nicht ausdrücklich regelt und man deshalb auf andere Verfahrensordnungen zurückgreift und diese analog anwendet. Soweit also bereits danach Prozessfähigkeit vorliegt, brauchst Du die Einsichtsfähigkeit nicht zu thematisieren. Da bei Minderjährigen aber in der Tat nach den gewöhnlichen Verfahrensordnungen die Prozessfähigkeit fehlt, wird hier zusätzlich noch die Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf das in Rede stehende Grundrecht herangezogen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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