Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird stattgegeben, da Gegenforderung nicht besteht (§ 45 Abs. 3 GKG)

Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird stattgegeben, da Gegenforderung nicht besteht (§ 45 Abs. 3 GKG)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt auf Zahlung von €10.000. B bestreitet den klägerischen Tatsachenvortrag und rechnet hilfsweise mit einer eigenen Forderung über €15.000 auf. Der Klage wird stattgegeben, da die Forderung begründet ist und die Gegenforderung nicht besteht.

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Einordnung des Falls

Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird stattgegeben, da Gegenforderung nicht besteht (§ 45 Abs. 3 GKG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gebührenstreitwert richtet sich nach der Klageforderung und beträgt daher €10.000 (§§ 3 Abs. 1, 45 Abs. 3 GKG).

Nein, das trifft nicht zu!

Grundsätzlich ist für den Gebührenstreitwert allein die klägerische Forderung maßgeblich (§ 3 Abs. 1 GKG). Nach § 45 Abs. 3 GKG gilt für die hilfsweise Aufrechnung aber, dass sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung erhöht, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Da B hier hilfsweise die Aufrechnung erklärt (Hilfsaufrechnung) und über diese auch entschieden wird, erhöht sich der Streitwert nach § 45 Abs. 3 GKG.
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2. Der Gebührenstreitwert beträgt gemäß § 45 Abs. 3 GKG €25.000, weil vollumfänglich über die Klage und die Gegenforderung entschieden wird.

Nein!

Bei der Hilfsaufrechnung erhöht sich der Gebührenstreitwert nach § 45 Abs. 3 GKG um den Wert der Gegenforderung, soweit über diese rechtskräftig entschieden wird (§ 322 Abs. 2 ZPO). Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Über die Klageforderung (€10.000) und das Bestehen der Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung (also €10.000) erging eine der Rechtskraft fähige Entscheidung. Der Gebührenstreitwert beträgt somit €20.000.Merke: Die Entscheidung über die Gegenforderung erwächst maximal im Umfang der Klageforderung in Rechtskraft.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt B (§ 91 Abs.1 S.1 ZPO).

Genau, so ist das!

Die Erhöhung des Streitwerts nach § 45 Abs.3 GKG muss bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der Kostenquote (§§ 91 ff. ZPO) werden daher (1) die Verlustbeiträge der Parteien für die Klage (ohne Aufrechnung) und für die Aufrechnung getrennt errechnet und (2) diese Beiträge ins Verhältnis zum (erhöhten) Gebührenstreitwert gesetzt. B unterliegt mit €10.000 hinsichtlich der Klageforderung, sowie mit weiteren €10.000, weil seine Forderung in dieser Höhe rechtskräftig als unbegründet angesehen worden ist. Aufgrund des vollständigen Unterliegens hat B die ganzen Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs.1 S.1 ZPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Breiter Kneipenschläger

Breiter Kneipenschläger

24.1.2024, 16:18:13

Müsste der Sachverhalt hier nicht noch dahingehend ergänzt werden, dass die Gegenforderung des B bestritten ist? Ansonsten wäre § 45 III GKG doch nicht anwendbar?

Teddy

Teddy

8.5.2024, 07:36:10

In der Nebenentscheidung müsste § 45 Abs. 3 GKG mitzitiert werden, oder? Vielleicht könnte das in einem Hinweis ergänzt werden. ✨


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