Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Aufrechnung
Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird stattgegeben, da Gegenforderung nicht besteht (§ 45 Abs. 3 GKG)
Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird stattgegeben, da Gegenforderung nicht besteht (§ 45 Abs. 3 GKG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt auf Zahlung von €10.000. B bestreitet den klägerischen Tatsachenvortrag und rechnet hilfsweise mit einer eigenen Forderung über €15.000 auf. Der Klage wird stattgegeben, da die Forderung begründet ist und die Gegenforderung nicht besteht.
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Einordnung des Falls
Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird stattgegeben, da Gegenforderung nicht besteht (§ 45 Abs. 3 GKG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Gebührenstreitwert richtet sich nach der Klageforderung und beträgt daher €10.000 (§§ 3 Abs. 1, 45 Abs. 3 GKG).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Gebührenstreitwert beträgt gemäß § 45 Abs. 3 GKG €25.000, weil vollumfänglich über die Klage und die Gegenforderung entschieden wird.
Nein!
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt B (§ 91 Abs.1 S.1 ZPO).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Breiter Kneipenschläger
24.1.2024, 16:18:13
Müsste der Sachverhalt hier nicht noch dahingehend ergänzt werden, dass die Gegenforderung des B bestritten ist? Ansonsten wäre § 45 III GKG doch nicht anwendbar?
Teddy
8.5.2024, 07:36:10
In der Nebenentscheidung müsste § 45 Abs. 3 GKG mitzitiert werden, oder? Vielleicht könnte das in einem Hinweis ergänzt werden. ✨