Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Aufrechnung
Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird abgewiesen, da Klage zwar zunächst wirksame Forderung enthielt, die aber durch die Aufrechnung erlosch (§ 45 III GKG)
Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird abgewiesen, da Klage zwar zunächst wirksame Forderung enthielt, die aber durch die Aufrechnung erlosch (§ 45 III GKG)
4. April 2025
2 Kommentare
4,9 ★ (3.346 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K klagt auf Zahlung von €10.000. B bestreitet den klägerischen Tatsachenvortrag und rechnet hilfsweise mit einer eigenen Forderung über €15.000 auf. Klageforderung und Gegenforderung bestehen, sodass die Klage aufgrund der erfolgreichen Aufrechnung abgewiesen wird.
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Einordnung des Falls
Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird abgewiesen, da Klage zwar zunächst wirksame Forderung enthielt, die aber durch die Aufrechnung erlosch (§ 45 III GKG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Gebührenstreitwert beträgt €20.000 (§ 45 Abs.3 GKG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Klage des K abgewiesen wird, muss K die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO tragen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Valerij
30.6.2024, 12:28:24
Wird in diesem Fall Nichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gesagt, weil es nichts zu vollstrecken gibt oder muss das irgendwie Erwähnung finden?
Florian
25.11.2024, 19:04:42
Nach meinem Verständnis wird in Bezug auf die Hauptsache und in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten nichts vollstreckt. Aber der Kläger kann in Bezug auf die Gerichtskosten (die er bei Klageerhebung vorgeschossen hat) die Hälfte gegen den Beklagten vollstrecken. Das müsste dann ein Fall der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nach §708 Nr. 11 ZPO sein. Wegen §
713 ZPOist auch keine Abwendungsbefugnis zu tenorieren. Der Tenor wäre also mE "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."