Prozessrecht & Klausurtypen

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird abgewiesen, da Klage zwar zunächst wirksame Forderung enthielt, die aber durch die Aufrechnung erlosch (§ 45 III GKG)

Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird abgewiesen, da Klage zwar zunächst wirksame Forderung enthielt, die aber durch die Aufrechnung erlosch (§ 45 III GKG)

12. Juli 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt auf Zahlung von €10.000. B bestreitet den klägerischen Tatsachenvortrag und rechnet hilfsweise mit einer eigenen Forderung über €15.000 auf. Klageforderung und Gegenforderung bestehen, sodass die Klage aufgrund der erfolgreichen Aufrechnung abgewiesen wird.

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Einordnung des Falls

Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Hilfsaufrechnung mit höherer Gegenforderung, Klage wird abgewiesen, da Klage zwar zunächst wirksame Forderung enthielt, die aber durch die Aufrechnung erlosch (§ 45 III GKG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gebührenstreitwert beträgt €20.000 (§ 45 Abs.3 GKG).

Ja, in der Tat!

Bei der Hilfsaufrechnung erhöht sich der Gebührenstreitwert nach § 45 Abs. 3 GKG um den Wert der Gegenforderung, soweit über diese in einer der Rechtskraft fähigen Weise entschieden wird (§ 322 Abs. 2 ZPO). Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Der Gebührenstreitwert beträgt hier €20.000, da über die Klageforderung (€10.000) und das Bestehen der Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung (also €10.000) eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist.
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2. Da die Klage des K abgewiesen wird, muss K die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs.1 S.1 ZPO tragen.

Nein!

Die Erhöhung des Streitwerts nach § 45 Abs.3 GKG muss bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der Kostenquote (§§ 91 ff. ZPO) werden daher (1) die Verlustbeiträge der Parteien für die Klage (ohne Aufrechnung) und für die Aufrechnung getrennt errechnet und (2) diese Beiträge ins Verhältnis zum (erhöhten) Gebührenstreitwert gesetzt. B unterliegt mit €10.000 hinsichtlich der Klageforderung, weil diese vom Gericht als begründet angesehen wurde. K unterliegt mit €10.000, weil die Gegenforderung des B ebenfalls begründet ist. Da also beide Parteien jeweils iHv €10.000 verloren haben und der Gebührenstreitwert €20.000 beträgt, tragen sie die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte (€10.000/€20.000 = 1/2).Bei hälftigem Unterliegen tenorierst Du in der Regel die gegenseitige Kostenaufhebung (§ 92 Abs.1 S.2 ZPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VALE

Valerij

30.6.2024, 12:28:24

Wird in diesem Fall Nichts zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gesagt, weil es nichts zu vollstrecken gibt oder muss das irgendwie Erwähnung finden?

FL

Florian

25.11.2024, 19:04:42

Nach meinem Verständnis wird in Bezug auf die Hauptsache und in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten nichts vollstreckt. Aber der Kläger kann in Bezug auf die Gerichtskosten (die er bei Klageerhebung vorgeschossen hat) die Hälfte gegen den Beklagten vollstrecken. Das müsste dann ein Fall der vorläufigen Vollstreckbarkeit ohne

Sicherheitsleistung

nach §708 Nr. 11 ZPO sein. Wegen §

713 ZPO

ist auch keine Abwendungsbefugnis zu tenorieren. Der Tenor wäre also mE "Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."

PET

Petrus

9.6.2025, 12:44:32

Letztlich kann man sich einfach merken, dass wenn §

45 III GKG

greift und die Klage wegen der

Hilfsaufrechnung

komplett abgewiesen wird, die Kostenentscheidung immer 50 50 oder auf Kostenaufhebung lautet, oder?


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