Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Klageforderung zunächst vollumfänglich begründet, hilfsweise Aufrechnung mit höherer Forderung teilweise erfolgreich

Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Klageforderung zunächst vollumfänglich begründet, hilfsweise Aufrechnung mit höherer Forderung teilweise erfolgreich

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt auf Zahlung von €10.000. B bestreitet den klägerischen Tatsachenvortrag und rechnet hilfsweise mit einer eigenen Forderung über €15.000 auf. Die Hilfsaufrechnung greift mit €5.000 durch. Im Übrigen besteht die Gegenforderung nicht.

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Einordnung des Falls

Kostenentscheidung & Gebührenstreitwert: Klageforderung zunächst vollumfänglich begründet, hilfsweise Aufrechnung mit höherer Forderung teilweise erfolgreich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da das Gericht entschieden hat, dass die Klageforderung in vollem Umfang (€10.000) und die Gegenforderung in Höhe von €5.000 begründet ist, beträgt der Gebührenstreitwert €15.000 (§ 45 Abs.3 GKG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei der Hilfsaufrechnung erhöht sich der Gebührenstreitwert nach § 45 Abs. 3 GKG um den Wert der Gegenforderung, soweit über diese in einer der Rechtskraft fähigen Weise entschieden wird (§ 322 Abs. 2 ZPO). Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.Der Gebührenstreitwert beträgt hier €20.000, weil das Gericht zum einen über die Klageforderung (€10.000), zum anderen über die Gegenforderung in Höhe der Klageforderung entschieden hat (€5.000 durch erfolgreiche Aufrechnung und €5.000 durch „Abweisung“ der weiteren Aufrechnung).
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2. Der Kostentenor lautet: „Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾ zu tragen.“ (§ 92 Abs.1 S.1 ZPO)

Ja, in der Tat!

Die Erhöhung des Streitwerts nach § 45 Abs.3 GKG muss bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung der Kostenquote (§§ 91 ff. ZPO) werden daher (1) die Verlustbeiträge der Parteien für die Klage (ohne Aufrechnung) und für die Aufrechnung getrennt errechnet und (2) diese Beiträge ins Verhältnis zum (erhöhten) Gebührenstreitwert gesetzt. Von dem Gebührenstreitwert (€20.000) hat K €5.000 verloren, da seine Forderung in dieser Höhe durch die Aufrechnung mit der Gegenforderung erloschen ist. B hat in Höhe von €15.000 verloren, weil die gesamte Klageforderung (€10.000) begründet war und zusätzlich von seiner Gegenforderung €5.000 unbegründet sind. Von den Kosten des Rechtsstreits hat K daher ¼ (5.000/20.000) und B ¾ (15.000/20.000) zu tragen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

nboss

nboss

16.5.2024, 18:01:56

Ist die Kostenberechnung in den Entscheidungsgründen besonders darzustellen oder bleibt es kurz und knapp beim Normen benennen?

JURAFU

jurafuchsles

12.7.2024, 15:35:33

Beim Tenor bleibt es bei den Normen und einem knappen Satz, bei den Entscheidungsgründen kann man auch etwas länger ausführen, wenn es komplizierter sein sollte. Mehr als 2,3 Sätze würde ich aber nicht schreiben.


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