Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Abgrenzung Identitätstäuschung/Namenstäuschung: Gebrauch eines falschen Namens im Asylantrag

Abgrenzung Identitätstäuschung/Namenstäuschung: Gebrauch eines falschen Namens im Asylantrag

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T stellt einen Asylantrag und gibt sich dabei als A aus. Er erhält Papiere, die auf den Namen A ausgestellt werden. Einige Zeit später unterzeichnet T ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll mit dem Namen A.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Identitätstäuschung/Namenstäuschung: Gebrauch eines falschen Namens im Asylantrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Gebrauch eines falschen Namens stellt stets eine Identitätstäuschung dar (§ 267 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Maßgeblich für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird. Die dauerhafte Verwendung eines falschen Namens kann dazu führen, dass dieser zum Identitätsmerkmal des Täters wird: Wenn der Erklärende die uneingeschränkte Bereitschaft zeigt, sich im Rechtsverkehr zu seiner Erklärung zu bekennen und auch als wirklicher Aussteller in Erscheinung tritt, dann handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine bloße Namenstäuschung. Für den Rechtsverkehr besteht völlige Klarheit über die Urheberschaft der urkundlichen Erklärung.
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2. Indem T das Protokoll mit dem Namen A unterzeichnet, hat er eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Hier wollte T nicht über seine Identität täuschen, sondern über seinen wahren Namen. Der Ersatzname “A”, unter dem T ständig und dauerhaft auftritt, haftet ihm fest an und hat sich bereits etabliert. Der unzutreffende Name war bereits Identitätsmerkmal des T, sodass eine bloße Namenstäuschung vorliegt. An einer Identitätstäuschung fehlt es auch dann, wenn der vom Aussteller verwendete Name als Spitz- oder Deckname bekannt und geeignet ist, die Person des Ausstellers unzweideutig zu kennzeichnen.
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