Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Abgrenzung Identitätstäuschung/Namenstäuschung: Gebrauch eines falschen Namens im Asylantrag
Abgrenzung Identitätstäuschung/Namenstäuschung: Gebrauch eines falschen Namens im Asylantrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stellt einen Asylantrag und gibt sich dabei als A aus. Er erhält Papiere, die auf den Namen A ausgestellt werden. Einige Zeit später unterzeichnet T ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll mit dem Namen A.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Identitätstäuschung/Namenstäuschung: Gebrauch eines falschen Namens im Asylantrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Gebrauch eines falschen Namens stellt stets eine Identitätstäuschung dar (§ 267 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T das Protokoll mit dem Namen A unterzeichnet, hat er eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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