Identitätstäuschung/Namenstäuschung 3

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat mittlerweile über 20 Follower auf TikTok. Um von seinen zahlreichen Fans nicht behelligt zu werden, quartiert er sich im Hotel Adlon unter anderen Namen ein. Den entsprechenden Vertrag über die Suite unterzeichnet er mit dem Namen X.

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Einordnung des Falls

Identitätstäuschung/Namenstäuschung 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Rechtsprechung zufolge kommt eine Identitätstäuschung nicht in Betracht, wenn der Täter lediglich über seinen Namen täuscht.

Ja!

Maßgeblich für die Unechtheit einer Urkunde ist die Identitätstäuschung. Eine solche liegt vor, wenn zum Zwecke der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über die Person des wirklichen Ausstellers getäuscht wird. Wenn der Erklärende die uneingeschränkte Bereitschaft zeigt, sich im Rechtsverkehr zu seiner Erklärung zu bekennen und auch als wirklicher Aussteller in Erscheinung tritt, dann handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine bloße Namenstäuschung. Dies gilt auch in solchen Konstellationen, wo die Wahrheit der Namensangabe in der jeweiligen Situation für die Beteiligten ohne jede Bedeutung ist und die Beteiligten kein Interesse daran haben, ob sich der Aussteller seines richtigen Namens bedient.
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2. In der Literatur wird die Auffassung des BGH zur Namenstäuschung einhellig begrüßt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Falle des spontanen, auf die jeweilige Situation beschränkten Gebrauchs eines Falschnamens, stößt die Rechtsprechung des BGH in der Literatur teilweise auf heftige Kritik: Die Frage der Echtheit der Urkunde hänge damit vom wandelbaren Willen des Täters ab. Der Sinn einer schriftlichen Beurkundung verfällt, da der Erklärende aus der Verkörperung nicht mehr ermittelt werden kann. Vertreter dieser Ansicht gehen in einem solchen Fall im objektiven Tatbestand von einer unechten Urkunde aus. Nur so könne dem Grundsatz gerecht werden, dass es nicht darauf ankomme, was der Erklärende denkt, sondern was er erklärt.Im Ergebnis kommen sie allerdings ebenfalls zu einer Straflosigkeit, indem sie den subjektiven Tatbestand entfallen lassen.

3. Indem T den Beherbergungsvertrag mit dem Namen X unterzeichnet, hat er nach der Rechtsprechung eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Vorliegend will T nur aufgrund seiner “Bekanntheit” seinen wahren Namen ungenannt lassen. Die Wahrheit der Namensangabe ist für die Beteiligten ohne jede Bedeutung, sodass keine Identitätstäuschung und damit keine unechte Urkunde vorliegt. Die genannte Literaturansicht kommt hier zwar zu dem Ergebnis, dass T eine unechte Urkunde hergestellt hat, gleichwohl würde eine Strafbarkeit des T am subjektiven Tatbestand scheitern.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Trierer Weinversteigerer

Trierer Weinversteigerer

3.1.2024, 15:57:05

Bei „in der Literatur wird die Ansicht des BGH einhellig begrüßt“ musste ich schmunzeln haha


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