Öffentliches Recht
Grundrechte
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)
Körperliche Unversehrtheit und Wasserwerfer
Körperliche Unversehrtheit und Wasserwerfer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei löst eine gewalttätige Versammlung auf und fordert die Teilnehmer zum Gehen auf. Gewaltbereite Demonstranten kommen der Aufforderung nicht nach. Nach erfolgloser Androhung setzt die Polizei Wasserwerfer ein. Demonstrant D erleidet Hämatome.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Körperliche Unversehrtheit und Wasserwerfer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Einsetzen der Wasserwerfer stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.
Ja, in der Tat!
3. Die körperliche Unversehrtheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Eingriffe können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.
Nein!
4. Der Eingriff in das Grundrecht des D aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Genau, so ist das!
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