Öffentliches Recht
Grundrechte
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)
Körperliche Unversehrtheit und Wasserwerfer
Körperliche Unversehrtheit und Wasserwerfer
4. Juli 2025
3 Kommentare
4,7 ★ (27.686 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei löst eine gewalttätige Versammlung auf und fordert die Teilnehmer zum Gehen auf. Gewaltbereite Demonstranten kommen der Aufforderung nicht nach. Nach erfolgloser Androhung setzt die Polizei Wasserwerfer ein. Demonstrant D erleidet Hämatome.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Körperliche Unversehrtheit und Wasserwerfer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) ist eröffnet.
Genau, so ist das!
2. Das Einsetzen der Wasserwerfer stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.
Ja, in der Tat!
3. Die körperliche Unversehrtheit ist vorbehaltlos gewährleistet. Eingriffe können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt werden.
Nein!
4. Der Eingriff in das Grundrecht des D aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
12.1.2025, 15:10:56
Warum wird hier auf §
80 VwGOverwiesen. Die Regelungen zur aufschiebenden Wirkungen haben doch nur im Widerspruchs- oder
Anfechtungsklageverfahren Bedeutung. Beide sind vorliegend nicht gegeben.

MenschlicherBriefkasten
21.3.2025, 16:37:04
Weil der
Platzverweisein VA wäre. Normalerweise hat ein Widerspruch gegen den VA
aufschiebende Wirkung. Diese entfällt hier aber nach § 80 I S. 1 Nr. 2 VwGO. Denke das soll hier einfach nur klargestellt werden, dass wenn hier einer aus dem Kessel Widerspruch einlegen würde, dies keine Wirkung hätte, sondern der
Platzverweissofort mittels Wasserwerfer vollstreckt werden kann.
Lt. Maverick
3.4.2025, 21:22:29
Der Einsatz des
Verwaltungszwanges muss zulässig sein. In den landesrechtlichen Regelungen zum Polizei- und Ordnungsrecht ist eine maßgebliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zwangs, dass der dem Zwang zugrundeliegende Verwaltungsakt a) unanfechtbar geworden ist oder b) ein Rechtsbehelf keine
aufschiebende Wirkunghat. Im vorliegenden Fall wurde ein
Platzverweis(Verwaltungsakt) ausgesprochen. Auf Grundlage dieses
Platzverweises übte die Behörde unmittelbaren Zwang durch Einsatz der Wasserwerfer aus. Der
Platzverweiswar aber zum Zeitpunkt des Wasserwerfereinsatzes nicht unanfechtbar geworden. Der Adressat könnte also gegen den
Platzverweiseinen Rechtsbehelf einlegen und somit von der aufschiebenden Bedingung profitieren. Die Polizei hätte ihn damit nicht von Ort und Stelle bekommen wegen des
Suspensiveffekts. § 80 II S. 1 Nr. 2 VwGO stellt deshalb klar, dass die
aufschiebende Wirkungbei unaufschiebbaren Maßnahmen der Polizei entfällt. Andernfalls könnte die Funktionsfähigkeit der Polizei- und Ordnungsbehörden in
Gefahrensituationen nicht mehr gewährleistet werden.