Aussonderungsrecht, § 47 InSo

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A erwirbt von Möbelhändler M ein neues Plüschsofa unter Eigentumsvorbehalt. Bevor A die letzte Rate bezahlen kann, wird M insolvent und I wird als Insolvenzverwalterin eingesetzt.

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Einordnung des Falls

Aussonderungsrecht, § 47 InSo

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann A die Aussonderung (§ 47 InsO) des Sofas aus der Insolvenzmasse vor Zahlung der letzten Kaufpreisrate verlangen?

Nein, das trifft nicht zu!

Das Aussonderungsrecht nach § 47 S. 2 InsO besteht nur dann, wenn der Anspruchsteller geltend machen kann, dass der Gegenstand aufgrund eines dinglichen oder eines obligatorischenRechts an der Sache nicht zur Insolvenzmasse gehört. Die Insolvenzmasse erfasst das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners (§ 35 Abs. 1 InsO).Bis zur Zahlung der letzten Rate, ist M Eigentümer des Sofas. Das Anwartschaftsrecht des A verleiht ihm kein Aussonderungsrecht (§ 47 S. 2 InsO)Anders wäre es, wenn A insolvent wäre. Da M noch Eigentümer ist, könnte er die Aussonderung des Sofas verlangen (§ 47 S. 2 InsO), wenn I die Erfüllung des Kaufvertrags verweigern würde.Die Aussonderung bewahrt den Eigentümer davor, dass sein Eigentum in die Insolvenzmasse fällt. Dieser besondere Schutz vor dem Zugriff anderer Insolvenzgläubiger ist der maßgebliche Grund für die Vereinbarung dinglicher Sicherungsmittel.
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2. Kann A die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen (§ 107 Abs. 1 S. 1 InsO)?

Ja!

Der Vorbehaltskäufer kann, wenn er bereits im Besitz der Kaufsache ist, d.h. ihm ein Anwartschaftsrecht zusteht, Erfüllung des Kaufvertrags verlangen.A kann daher von I verlangen, dass dieser seine letzte Kaufpreisrate annimmt. Dadurch erwirbt A Eigentum an dem Plüschsofa und kann dieses anschließend dann nach § 47 S. 2 InsO aussondern.Man spricht daher auch davon, dass das Anwartschaftsrecht Insolvenzfest ist.In den meisten Bundesländern gehört das Insolvenzrecht nicht zum Pflichtfachstoff. Ein grundsätzliches Verständnis für das Insolvenzrecht hilft aber, das Sachenrecht besser zu verstehen.
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