Zivilrecht

Sachenrecht

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB: Sicherungsübereignung

Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB: Sicherungsübereignung

17. August 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Bank B fordert von Schreiner S zur Gewährung eines Kredits als Sicherheit die Übereignung einer betriebsnotwendigen Sägemaschine. S möchte im Besitz der Säge bleiben, weil er ohne sie nicht arbeiten kann.

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Ablösungsrecht des Sicherungsgebers

A gibt seinem Arbeitskollegen K ein Darlehen über €10.000. Als Sicherheit übereignet K dem A seinen VW Golf (§§ 929 S.1, 930 BGB). Gläubiger G, der einen Zahlungsanspruch gegen A iHv. €3.000 hat, beginnt mit der Zwangsvollstreckung in den sicherungsübereigneten VW Golf.

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