Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB: Sicherungsübereignung


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Die Bank B fordert von Schreiner S zur Gewährung eines Kredits als Sicherheit die Übereignung einer betriebsnotwendigen Sägemaschine. S möchte im Besitz der Säge bleiben, weil er ohne sie nicht arbeiten kann.

Einordnung des Falls

Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB: Sicherungsübereignung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S könnte die Säge verpfänden und im Besitz der Säge bleiben.

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Nein!

Der Erwerb eines Pfandrechts nach §§ 1205 ff. BGB setzt voraus: (1) Einigung über die Pfandrechtsbestellung, (2) Bestand der zu sichernden Forderung, (3) Übergabe der Pfandsache, (4) Einigsein, (5) Verfügungsberechtigung.S möchte hier im Besitz der Säge bleiben, weshalb eine Übergabe für ihn nicht geeignet ist.

2. S könnte die Säge nach § 929 S. 1 BGB übereignen und im Besitz der Säge bleiben.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und S können sich über den Eigentumsübergang einigen. Jedoch möchte S unbedingt im Besitz der Säge bleiben. Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt aber voraus, dass der Veräußerer jeglichen Besitz an der Sache verliert.

3. S könnte die Säge nach §§ 929 S. 1, 930 BGB übereignen und im Besitz der Säge bleiben.

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Ja, in der Tat!

B und S können eine Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB durchführen. Hierbei bliebe S im Besitz der Säge. Die Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabesurrogat nach § 930 (Sicherungsabrede als Besitzmittlungsverhältnis), (3) Hinreichende Bestimmtheit des Sicherungsguts, (4) Einigsein, (5) Verfügungsberechtigung. Durch Abschluss eines Sicherungsvertrags und dinglicher Einigung können B und S den Eigentumsübergang an B herbeiführen, ohne dass S den Besitz an der Säge verliert.Sofern S und B die Sicherungsübereignung unter die auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) der vollständigen Darlehensrückzahlung stellen, fällt das Eigentum mit Bedingungseintritt an S zurück. Bei unbedingter Sicherungsübereignung steht ihm nach Rückzahlung ein Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag bzw. aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB zu.

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