Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB: Sicherungsübereignung


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Bank B fordert von Schreiner S zur Gewährung eines Kredits als Sicherheit die Übereignung einer betriebsnotwendigen Sägemaschine. S möchte im Besitz der Säge bleiben, weil er ohne sie nicht arbeiten kann.

Einordnung des Falls

Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB: Sicherungsübereignung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S könnte die Säge verpfänden und im Besitz der Säge bleiben.

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Nein!

Der Erwerb eines Pfandrechts nach §§ 1205 ff. BGB setzt voraus: (1) Einigung über die Pfandrechtsbestellung, (2) Bestand der zu sichernden Forderung, (3) Übergabe der Pfandsache, (4) Einigsein, (5) Verfügungsberechtigung.S möchte hier im Besitz der Säge bleiben, weshalb eine Übergabe für ihn nicht geeignet ist.

2. S könnte die Säge nach § 929 S. 1 BGB übereignen und im Besitz der Säge bleiben.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und S können sich über den Eigentumsübergang einigen. Jedoch möchte S unbedingt im Besitz der Säge bleiben. Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt aber voraus, dass der Veräußerer jeglichen Besitz an der Sache verliert.

3. S könnte die Säge nach §§ 929 S. 1, 930 BGB übereignen und im Besitz der Säge bleiben.

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Ja, in der Tat!

B und S können eine Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB durchführen. Hierbei bliebe S im Besitz der Säge. Die Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabesurrogat nach § 930 (Sicherungsabrede als Besitzmittlungsverhältnis), (3) Hinreichende Bestimmtheit des Sicherungsguts, (4) Einigsein, (5) Verfügungsberechtigung. Durch Abschluss eines Sicherungsvertrags und dinglicher Einigung können B und S den Eigentumsübergang an B herbeiführen, ohne dass S den Besitz an der Säge verliert.Sofern S und B die Sicherungsübereignung unter die auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) der vollständigen Darlehensrückzahlung stellen, fällt das Eigentum mit Bedingungseintritt an S zurück. Bei unbedingter Sicherungsübereignung steht ihm nach Rückzahlung ein Rückübertragungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag bzw. aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB zu.

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Anastasia

Anastasia

7.8.2023, 20:17:51

Verstehe ich richtig, dass im deutschen Recht kein besitzloses, verträglich vereinbartes Pfandrecht an die Sachen möglich ist? Man kann also nicht zB sein Auto verpfänden und gleichzeitig im Alleinbesitz bleiben? Wenn ja, dann warum ist es so? Weil es früher öffentliche Registern zu unbequem waren? Weil die Gläubiger für sich sowieso schon eine stärkere Sicherungsübereignung in der Praxis durchgesetzt haben?

Anastasia

Anastasia

7.8.2023, 20:19:03

* an die beweglichen Sachen natürlich, da bei Immobilien ein Hypothek bestellbar ist

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2023, 17:40:28

Hallo Anastasia, gute Frage! In der Tat knüpft das vertraglich geregelten Pfandrecht an beweglichen Sachen entweder an den unmittelbaren Besitz an (Faustpfandrecht, § 1204 BGB). Auch die gesetzlichen Pfandrechte knüpfen entweder an den Besitz an (zB Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB) oder aufgrund der Einbringung in den Herrschaftsbereich des Gläubigers (zB Vermieterpfandrecht, § 562 BGB; Gastwirt, § 704 BGB). Warum man auf die Schaffung eines besitzlosen Pfandrechts mit Register verzichtet hat, kann ich Dir leider nicht sagen. Bereits bei der Konzeption des § 930 BGB dachte man an das Institut der Sicherungsübereignung (BGB-Protokolle III, Sachenrecht, 1899, S. 3690 = http://digital.ub.uni-duesseldorf.de/ihd/content/pageview/3092875) und nur 4 Jahre nach Inkrafttreten des BGB hatte auch das Reichsgericht bereits die Sicherungsübereignung als eigenes Sicherungsmittel anerkannt und darin kein Umgehungsgeschäft gesehen (RG, Urteil vom 11. März 1904, RGZ 59, 146, 147). Vor diesem Hintergrund ist hat das Pfandrecht schon früh an Bedeutung verloren, weswegen heute durchaus dafür geworben wird, ein Registerpfandrecht einzuführen (Vertiefend dazu: MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 1204 Rn. 5). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EV

evanici

14.9.2023, 16:14:23

Warum ist der Punkt "Einigsein" bei der (Sicherungs-)Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 erforderlich? Ich einige mich ja eigentlich über die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses. Da gibt es doch keinen Zeitraum mehr zwischen der Einigung und der Begründung des Übergabesurrogats, oder? Oder könnte man auch vereinbaren, dass das Übergabesurrogat erst später entstehen soll? Das wäre doch im Falle der Sicherungsübereignung für den Sicherungsnehmer höchst unpraktisch, wenn der Veräußerer bis zur tatsächlichen Entstehung des BMV dann noch widerrufen könnte, denn das wäre doch eigentlich die Konsequenz, da die Einigung bis zur Übergabe bzw. dem Übergabesurrogat ja frei widerruflich ist?!

LL

Leo Lee

16.9.2023, 17:50:12

Hallo evanici, Ein Einigsein bei der Sicherungsübereignung ist zwar vor allem in der Praxis selten, jedoch in der Tat von Nöten, aus dem Grund, den du geschildert hast. Man kann nämlich auch ein sog. Antizipiertes Besitzkonstitut vereinbaren (also, dass zu einem späteren Zeitpunkt das BMV entstehen soll). Hier brauchen wir dann wegen der Verzögerung dann ein Einigsein bei der Begründung des (späteren/antizipierten) BMVs. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Oechsler § 930 Rn. 24 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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