Einigung (Sachgesamtheiten)

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

W nimmt bei Bank B einen Kredit auf, um die Vergrößerung seines Warenlagers finanzieren zu können. Zur Sicherung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs vereinbart die Bank mit W, dass sie das Eigentum an 50 % der im Warenlager befindlichen Waren erhalten soll.

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Einordnung des Falls

Einigung (Sachgesamtheiten)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B ist Eigentümerin der betreffenden Waren geworden, wenn ein wirksamer Eigentumserwerb nach §§ 929 S.1, 930 BGB erfolgt ist.

Ja!

Die Sicherungsübereignung erfolgt in der Regel durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach §§ 929 S.1, 930 BGB. Voraussetzungen für eine wirksame Übereignung nach §§ 929 S.1, 930 BGB sind: (1) Einigung über den Eigentumsübergang, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), (3) Einigsein, (4) Berechtigung.
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2. Gegenstand der Sicherungsübereignung können nur einzelne Sachen sein, nicht aber Sachgesamtheiten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gegenstand der Sicherungsübereignung können sowohl einzelne Sachen als auch Sachgesamtheiten (wie Warenlager, Briefmarkensammlungen) sein. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dingliche Rechte immer nur an bestimmten einzelnen Sachen möglich sind und sich auf eine konkrete Sache beziehen müssen (Wahrung der Rechtsklarheit). Eine Übereignung der Sachgesamtheit als solcher ist nicht zulässig. Vielmehr einigen sich die Parteien über den Eigentumswechsel an jeder einzelnen Sache der Gesamtheit, auch wenn dies äußerlich in einer Handlung zusammenfällt.

3. Indem sich B und W über den Eigentumsübergang des halben Warenlagers geeinigt haben, haben sie den Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, sodass eine wirksame Einigung vorliegt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass anhand äußerer Abgrenzungskriterien für jeden Dritten, der Kenntnis von der Sicherungsabrede hat, eindeutig erkennbar ist, welche Sachen von der Sicherungsübereignung erfasst sind und welche nicht. Die Zugehörigkeit einer Sache zur Sicherungsübereignung darf sich nicht erst mithilfe von Unterlagen außerhalb der Sicherungsabrede (wie Warenbücher, Rechnungen) feststellen lassen. Die Vereinbarung über die Übereignung des halben Warenlagers genügt den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Es ist nicht klar, welche der im Warenlager befindlichen Waren zu den 50 % zählen, die als Sicherheit übereignet werden sollen. Folglich liegt keine wirksame Einigung vor, sodass B nicht Eigentümerin der Waren geworden ist.
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