Einigung (Sachgesamtheiten)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
W nimmt bei Bank B einen Kredit auf, um die Vergrößerung seines Warenlagers finanzieren zu können. Zur Sicherung des Darlehens-Rückzahlungsanspruchs vereinbart die Bank mit W, dass sie das Eigentum an 50 % der im Warenlager befindlichen Waren erhalten soll.
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Einordnung des Falls
Einigung (Sachgesamtheiten)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B ist Eigentümerin der betreffenden Waren geworden, wenn ein wirksamer Eigentumserwerb nach §§ 929 S.1, 930 BGB erfolgt ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gegenstand der Sicherungsübereignung können nur einzelne Sachen sein, nicht aber Sachgesamtheiten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Indem sich B und W über den Eigentumsübergang des halben Warenlagers geeinigt haben, haben sie den Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, sodass eine wirksame Einigung vorliegt.
Nein, das trifft nicht zu!
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