Divergenz von Einigung und Eintragung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Käufer K und Verkäufer V erklären die Auflassung über ein Grundstück. Aufgrund eines Fehlers des Grundbuchamts wird X als Eigentümer eingetragen.
Einordnung des Falls
Divergenz von Einigung und Eintragung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat Eigentum an dem Grundstück erworben.
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. X hat Eigentum an dem Grundstück erworben.
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Nein, das trifft nicht zu!
3. K hat gegen X einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB).
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Nein!
4. V hat gegen X einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB).
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Genau, so ist das!
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Isabell
4.5.2020, 20:55:22
Kann V die Berichtigung in der Art verlangen, dass K ins Grundbuch eingetragen wird? Erst von X auf V zu korrigieren, um dann K einzutragen ist doch doppelt gemoppelt.
Elisabeth
18.8.2020, 10:42:26
Tolle Frage! Wäre auf jedenfalls sinnvoll, v.a. weil nach wirksamen schuldrechtlichen Kaufvertrag V dem K die Eigentumsübertragung schuldet und möglicherweise Ansprüche wegen Verzögerungsschäden geltend machen kann, oder? Ich denke jedoch üblicherweise wird bei Grundstücksveräußerungen auch viel mit notariellen Vollmachten gearbeitet, also der V könnte dann alleine zum GB-Amt gehen, zunächst die Umschreibung auf sich beantragen und dann im nächsten Schritt sofort mit notarieller Vollmacht des V die Umschreibung auf ihn beantragen. Also so könnte ich es mir sinnvollerweise vorstellen...
iustus
2.12.2020, 12:34:21
Die Fälle zum Immobiliarsachenrecht helfen mir echt beim Verständnis! Habe mich erst richtig schwer getan. Danke!

Christian Leupold-Wendling
2.12.2020, 12:46:40
Hi iustus, vielen Dank für das Feedback! Das freut uns sehr.
Jenny2905
11.5.2023, 12:31:23
Könnte der Käufer den Grundbuchberichtungsanspruch über Bereicherungsrecht geltend machen oder stehen ihm aufgrund der fehlenden Eigentümerstellung gar keine Ansprüche diesbezüglich zu?

Lukas_Mengestu
16.5.2023, 11:54:14
Hallo Jenny, auch der Bereicherungsanspruch aus der condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) steht grundsätzlich nur dem wahren Berechtigten, also dem tatsächlichen Eigentümer V zu. Zwischen K und V besteht eine rein schuldrechtliche Verbindung, die K keine Ansprüche gegen Dritte hinsichtlich des Grundstücks einräumt. Insoweit kann er sich allein an V halten. Dieser ist weiterhin verpflichtet, ihm das Grundstück zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). Da ihm ein Berichtigungsanspruch zusteht, liegt keine Unmöglichkeit vor (§ 275 Abs. 1 BGB). Sofern K damit einverstanden ist, könnte V ihm auch erfüllungshalber seinen Berichtigungsanspruch abtreten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
12.9.2023, 21:07:21
Was bedeutet "Divergenz"? Google hilft nicht wirklich weiter..
Paulah
14.9.2023, 17:49:56
Eine Divergenz bezeichnet eine Abweichung