Schaffung eines neuen Brandherds an einem brennenden Gegenstand


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Nach einem Blitzeinschlag steht der Wintergarten an der Hinterseite des restaurierten Gutshauses des G in Flammen. Nachbar N beneidet G seit langem um das Anwesen. N zündet mit Benzin an der Vorderseite ein zweites Feuer, das den herrschaftlichen Hauseingang erfasst.

Einordnung des Falls

Schaffung eines neuen Brandherds an einem brennenden Gegenstand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem N ein Feuer gezündet hat, hat er das Gutshaus "in Brand gesetzt" (§§ 306ff. StGB).

Genau, so ist das!

Die Tathandlung des "Inbrandsetzens" ist neben der Alternative "durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören" Tatbestandsmerkmal aller Brandstiftungsdelikte (§§ 306ff. StGB). Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Ein bereits brennendes Objekt kann nochmal an anderer Stelle "in Brand gesetzt" werden. Mit dem Feuer an der Vorderseite des Hauses hat N einen eigenständigen Brandherd geschaffen.

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