Allgemeinbildung Recht
Rechtsstaat und Demokratie
Grundrechte
Umfang der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („Soldaten sind Mörder“)
Umfang der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („Soldaten sind Mörder“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bundeswehroffizier O fühlt sich durch die Äußerung des Pazifisten P in seiner Ehre verletzt und stellt Strafantrag. P wird daraufhin wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. P ist empört und rügt eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung.
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Einordnung des Falls
Umfang der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („Soldaten sind Mörder“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Äußerung „Soldaten sind Mörder“ ist durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) geschützt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Meinungsäußerung berechtigt dazu, alle Meinungen zu äußern, die man möchte, egal, ob dadurch die Rechte Dritter beeinträchtigt oder Dritte ehrverletzend herabgewürdigt werden.
Nein!
3. Die Meinungsäußerung des P stellt eine (verbotene) Schmähkritik dar. P's Meinungsfreiheit muss daher zurücktreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Liegt - wie hier - keine Schmähkritik vor, ist zu klären, ob die Meinungsäußerung verhältnismäßig ist. Mehrdeutige Äußerungen sind dabei so zu deuten, dass eine Rechtsverletzung ausgeschlossen ist.
Ja, in der Tat!
5. Der Satz "Soldaten sind Mörder" ist als strafbare Kollektivbeleidigung der Soldaten der Bundeswehr zu deuten.
Nein!
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