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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B gehen mit ihren Hunden spazieren. Auf einmal reißt sich der Hund des A (Hasso) los und greift Bs Hund (Rudi) an. Um Rudi zu schützen, verpasst B Hasso einen starken Tritt. Hasso wird durch den Tritt verletzt.

Einordnung des Falls

Defensivnotstand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat durch die Tritte gegen Hasso das Eigentum des A verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja!

Eine Eigentumsverletzung kann erfolgen durch (1) Sachentziehung, (2) wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten, (3) Beeinträchtigung der Sachsubstanz oder (4) Beeinträchtigung des Sachgebrauchs. Eine Substanzverletzung liegt vor, wenn eine zunächst intakte Sache körperlich zerstört oder beschädigt wird. Tiere sind keine Sachen, auf sie sind allerdings die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (§ 90a BGB). Damit können Tiere auch Bezugsobjekt eines Eigentumsrechts sein. A hat durch die Verletzungen von Hasso eine Eigentumsverletzung erlitten.

2. Die Eigentumsverletzung des A durch B ist durch Notwehr gerechtfertigt (§ 227 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich (§ 227 BGB). Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Ein Angriff ist dabei die unmittelbare Bedrohung rechtlich geschützter Güter durch aktives menschliches Verhalten. Die Handlungen eines Tieres können nur dann als menschliches Verhalten gesehen werden, wenn ein Mensch das Tier als Angriffsmittel einsetzt (z.B. Angriffsbefehl an Kampfhund). Hasso hat sich eigenständig losgerissen. A hat ihn nicht als Angriffsmittel eingesetzt.

3. Die Eigentumsverletzung des A durch B ist durch einen Defensivnotstand gerechtfertigt (§ 228 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Beschädigung oder die Zerstörung einer Sache ist nicht rechtswidrig, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht (Defensivnotstand (§ 228 BGB)). Dabei ist es erforderlich, dass (1) eine Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut besteht, (2) diese gegenwärtig ist und (3) die Gefahr von einer fremden Sache ausgeht. Damit kann im Gegensatz zu dem strafrechtlichen Notstand (§ 34 StGB) nur die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache gerechtfertigt werden. Hasso hat eine gegenwärtige Gefahr für Rudi dargestellt. Dabei ist auch keine Unverhältnismäßigkeit ersichtlich.

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CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

21.9.2023, 14:02:22

Mal eine Frage zu der Formulierung der §§ 227, 228 BGB "drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden". Die hier drohende Gefahr ist die

Eigentumsverletzung

des B in Form der Verletzung seines Hundes Rudi, richtig? Damit würde B eine Gefahr "von sich" abwenden. Rudi ist nicht etwa ein "anderer" iSd. § 228 BGB, oder?

LELEE

Leo Lee

23.9.2023, 17:27:36

Hallo CitiesOfJudah, so ist es! Die drohende Gefahr ist die Verletzung des Hundes als Eigentum (beachte insofern § 90a BGB), womit auch die Gefahr "von sich" und nicht eines anderen (wegen § 90a BGB) abgewandt würde :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo


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