Defensivnotstand
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B gehen mit ihren Hunden spazieren. Auf einmal reißt sich der Hund des A (Hasso) los und greift Bs Hund (Rudi) an. Um Rudi zu schützen, verpasst B Hasso einen starken Tritt. Hasso wird durch den Tritt verletzt.
Einordnung des Falls
Defensivnotstand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat durch die Tritte gegen Hasso das Eigentum des A verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. Die Eigentumsverletzung des A durch B ist durch Notwehr gerechtfertigt (§ 227 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Eigentumsverletzung des A durch B ist durch einen Defensivnotstand gerechtfertigt (§ 228 BGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs kostenlos testen

CitiesOfJudah
21.9.2023, 14:02:22
Mal eine Frage zu der Formulierung der §§ 227, 228 BGB "drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden". Die hier drohende Gefahr ist die Eigentumsverletzung des B in Form der Verletzung seines Hundes Rudi, richtig? Damit würde B eine Gefahr "von sich" abwenden. Rudi ist nicht etwa ein "anderer" iSd. § 228 BGB, oder?
Leo Lee
23.9.2023, 17:27:36
Hallo CitiesOfJudah, so ist es! Die drohende Gefahr ist die Verletzung des Hundes als Eigentum (beachte insofern § 90a BGB), womit auch die Gefahr "von sich" und nicht eines anderen (wegen § 90a BGB) abgewandt würde :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo