Defensivnotstand
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B gehen mit ihren Hunden spazieren. Auf einmal reißt sich der Hund des A (Hasso) los und greift Bs Hund (Rudi) an. Um Rudi zu schützen, verpasst B Hasso einen starken Tritt. Hasso wird durch den Tritt verletzt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Defensivnotstand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat durch die Tritte gegen Hasso das Eigentum des A verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Eigentumsverletzung des A durch B ist durch Notwehr gerechtfertigt (§ 227 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Eigentumsverletzung des A durch B ist durch einen Defensivnotstand gerechtfertigt (§ 228 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CitiesOfJudah
21.9.2023, 14:02:22
Mal eine Frage zu der Formulierung der §§ 227,
228 BGB"
drohende Gefahrvon sich oder einem anderen abzuwenden". Die hier
drohende Gefahrist die
Eigentumsverletzungdes B in Form der Verletzung seines Hundes Rudi, richtig? Damit würde B eine Gefahr "von sich" abwenden. Rudi ist nicht etwa ein "anderer" iSd. §
228 BGB, oder?
Leo Lee
23.9.2023, 17:27:36
Hallo CitiesOfJudah, so ist es! Die
drohende Gefahrist die Verletzung des Hundes als Eigentum (beachte insofern § 90a BGB), womit auch die Gefahr "von sich" und nicht eines anderen (wegen § 90a BGB) abgewandt würde :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo