Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Spontanäußerung als falsche Aussage?
Spontanäußerung als falsche Aussage?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Zeuge T macht plötzlich Angaben, die jedoch nichts mit dem eigentlichen Vernehmungsgegenstand zu tun haben. Zudem sind die gemachten Angaben falsch.
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Einordnung des Falls
Spontanäußerung als falsche Aussage?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Tathandlung der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist eine "falsche Aussage".
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Spontanäußerung des T stellt eine falsche Aussage dar.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
13.2.2021, 18:52:11
Liegt dann bei einer Erweiterung des Vernehmungsgegenstandes „automatisch“ eine falsche Aussage vor? Oder kommt es darauf an, wie der Vernommene auf Grundlage der Nachfragen des Gerichts aussagt?
Jonny27
8.4.2021, 20:31:09
Gute Frage. Rein aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt, dass es auf die Antwort der Nachfrage ankommen muss. Eine nachträgliche Erweiterung, die automatisch zur Strafbarkeit führen würde, scheint mir gegen grundsätzliche Prinzipien des Strafrechts zu gehen, denn damit stünde es nicht in der Macht des T eine Strafbarkeit nicht zu begründen (ich denke an Art. 103 II GG, bin aber sehr unsicher). Vielleicht kann jemand die Frage mit mehr Sicherheit beantworten?
Simon
15.5.2021, 22:12:14
Da der Vernehmungsgegenstand durch die Frage des Richters erweitert wird, muss der Vernommene seine zuvor getätigte
Spontanäußerungnochmals bestätigen. S. auch Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT I, 42. Aufl. 2018, Rn. 827.
Antonia
16.1.2023, 21:52:42
Das Bild ist zu gut 😂😂
Lukas_Mengestu
18.1.2023, 14:26:35
Danke Antonia! Das leite ich gerne an unseren Illustrator weiter :-)