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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der Zeuge T macht plötzlich Angaben, die jedoch nichts mit dem eigentlichen Vernehmungsgegenstand zu tun haben. Zudem sind die gemachten Angaben falsch.

Einordnung des Falls

Spontanäußerung als falsche Aussage?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Tathandlung der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist eine "falsche Aussage".

Genau, so ist das!

Eine Aussage ist der Bericht des Vernommenen oder seine Antwort auf bestimmte Fragen. Gegenstand der Aussage und damit der Wahrheitspflicht des Zeugen sind Mitteilungen über äußere und innere Tatsachen sowie bei Sachverständigen auch den Tatsachen gleichzustellende Werturteile. Die Reichweite dieser Wahrheitspflicht wird durch den Vernehmungsgegenstand begrenzt.

2. Die Spontanäußerung des T stellt eine falsche Aussage dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Behandlung von "Spontanäußerungen" ist zweifelhaft. Grundsätzlich unterliegen solche Äußerungen nicht der Wahrheitspflicht. Greift der Vernehmende (das Gericht) allerdings eine Spontanäußerung wieder auf und stellt insbesondere Nachfragen, muss man von einer Erweiterung des Vernehmungsgegenstandes ausgehen. Infolgedessen unterliegt eine solche Spontanäußerung dann der Wahrheitspflicht. Hier kam es jedoch nicht zu einer Erweiterung des Vernehmungsgegenstandes, womit der Spontanäußerung des T nicht die Qualität einer falschen Aussage zugesprochen werden kann.

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Tigerwitsch

Tigerwitsch

13.2.2021, 18:52:11

Liegt dann bei einer Erweiterung des Vernehmungsgegenstandes „automatisch“ eine falsche Aussage vor? Oder kommt es darauf an, wie der Vernommene auf Grundlage der Nachfragen des Gerichts aussagt?

Jonny27

Jonny27

8.4.2021, 20:31:09

Gute Frage. Rein aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt, dass es auf die Antwort der Nachfrage ankommen muss. Eine nachträgliche Erweiterung, die automatisch zur Strafbarkeit führen würde, scheint mir gegen grundsätzliche Prinzipien des Strafrechts zu gehen, denn damit stünde es nicht in der Macht des T eine Strafbarkeit nicht zu begründen (ich denke an Art. 103 II GG, bin aber sehr unsicher). Vielleicht kann jemand die Frage mit mehr Sicherheit beantworten?

Simon

Simon

15.5.2021, 22:12:14

Da der Vernehmungsgegenstand durch die Frage des Richters erweitert wird, muss der Vernommene seine zuvor getätigte Spontanäußerung nochmals bestätigen. S. auch Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT I, 42. Aufl. 2018, Rn. 827.

Antonia

Antonia

16.1.2023, 21:52:42

Das Bild ist zu gut 😂😂

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.1.2023, 14:26:35

Danke Antonia! Das leite ich gerne an unseren Illustrator weiter :-)


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