Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB) – Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft


mittel

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J ist 15 Jahre alt und hat vor kurzem seinen Mofa-Führerschein gemacht. T übergibt J ein schriftliches Kaufangebot. Darin bietet er J sein altes Piaggio Ciao (Baujahr 1975) zum Preis von € 500 an.

Einordnung des Falls

Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Empfängers (§ 131 Abs. 2 BGB) – Lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Angebot wird in dem Moment wirksam, in dem T es J übergibt.

Genau, so ist das!

Im Grundsatz gilt: Wird eine Willenserklärung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 BGB). Hiervon bestehen zwei Ausnahmen: Die gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen abgegebene WE wird bereits mit Zugang bei diesem selbst wirksam, wenn sie (1) ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder (2) der gesetzliche Vertreter die Einwilligung erteilt hat (§ 131 Abs. 2 S. 2 BGB). Das Angebot bringt J lediglich einen rechtlichen Vorteil: Er wird nicht verpflichtet, erlangt aber die Möglichkeit der Annahme. Das Angebot ist mit Übergabe an J wirksam geworden.

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SI

sinaaaa

17.1.2023, 15:04:50

Warum erlangt der Minderjährige hier einen rechtlichen Vorteil? Er muss gem. 433 II den Kaufpreis bezahlen. In der vorherigen Erklärung aus einer Frage stand dass dir Willenserklärung unwirksam ist wenn der Minderjährige persönlich verpflichtet wird und hier wird er zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.1.2023, 11:44:53

Hallo sinaaaa, hier musst Du etwas aufpassen. In dem vorliegenden Fall geht es allein um das Angebot, nicht um den Kaufvertrag. Das Angebot stellt für J erst einmal eine Verbesserung seiner Rechtsstellung dar. Denn durch dieses erhält er die Möglichkeit, das Mofa zu erwerben. Ein rechtlicher Nachteil geht mit dieser Option erst einmal nicht einher. Dieser entsteht erst durch die Annahme des Angebotes, da dann - wie Du richtig einwendest - die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung bestünde. Darum ging es an dieser Stelle allerdings noch nicht :-). Deshalb wird das Angebot unmittelbar durch Zugang bei J wirksam. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

11.8.2023, 10:45:42

Ich verstehe es auch nicht ganz… Könnte man das Angebot nicht auch so verstehen, dass es unter der Bedingung der Kaufpreiszahlung bzw. der Verpflichtung dazu abgegeben wurde, die rechtlich nachteilhaft wäre?

BL

Blotgrim

28.3.2024, 11:49:05

Das Angebot muss aber trotzdem angenommen werden egal unter welcher Bedingung es gemacht wurde. Solange der J nicht zustimmt kann er nicht verpflichtet werden und solange er dies nicht tut hat er erstmal nur das Angebot welches ihm die Möglichkeit des Erwerbs verschafft und daher lediglich rechtlich vorteilhaft ist

BL

Blotgrim

28.3.2024, 11:52:12

Das Angebot muss aber trotzdem angenommen werden egal unter welcher Bedingung es gemacht wurde. Solange der J nicht zustimmt kann er nicht verpflichtet werden und solange er dies nicht tut hat er erstmal nur das Angebot welches ihm die Möglichkeit des Erwerbs verschafft und daher lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Außerdem ist eine solche Bedingung nicht möglich bzw. nicht sinnvoll, da sie ja die Rechtsfolge beschreibt die eintritt wenn ich das Angebot annehme, wird das Angebot nicht angenommen erlischt es ja ohnehin, dazu muss ich keine Bedingung stellen und wenn es angenommen wird muss der Kaufpreis gezahlt werden auch hier brauche ich keine Bedingung


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