Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)


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T schlitzt O – ohne Tötungsvorsatz – mit einem Küchenmesser den Unterleib auf. T will, dass O keine Kinder mehr bekommen kann. O wird infolge der Messerstiche auch unfruchtbar.

Einordnung des Falls

Konkurrenz zwischen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) und schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Werkzeug (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) ist jeder bewegliche Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann. Gefährlich ist ein Werkzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (potentielle Gefährlichkeit). Darunter lässt sich das von T verwendete Küchenmesser subsumieren.

2. Um zu bestimmen, wie verwirklichte Delikte im Schuldspruch zueinanderstehen, bedient man sich der strafrechtlichen Konkurrenzlehre.

Ja!

Die strafrechtlichen Konkurrenzen finden sich in §§ 52, 53 StGB und gliedern sich in Tateinheit (Idealkonkurrenz) und Tatmehrheit (Realkonkurrenz). Tateinheit liegt vor, wenn eine Handlung mehrere Gesetze verletzt, die gleichzeitig anwendbar sind. Tatmehrheit beschreibt die Verletzung mehrerer Strafgesetze durch verschiedene Handlungen.

3. Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) stehen in Tateinheit (Idealkonkurrenz) zueinander.

Genau, so ist das!

Es hat sich die Annahme der Tateinheit (Idealkonkurrenz) durchgesetzt. Die Annahme von Gesetzeskonkurrenz würde das gesonderte Unrecht, das - über die schwere Folge der Körperverletzung hinausgehend - in der Handlungsweise des § 224 Abs. 1 StGB liegt, nicht zum Ausdruck bringen. Früher nahm die h.M. in diesen Fällen Gesetzeskonkurrenz mit Vorrang des § 226 StGB an.

4. T hat sich wegen schwerer Körperverletzung strafbar gemacht (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB).

Ja!

§ 226 Abs. 1 StGB verlangt den Eintritt einer der in den Nr. 1-3 aufgezählten schweren Folgen. Fortpflanzungsfähigkeit meint die männliche und weibliche Fähigkeit zu natürlicher Fortpflanzung. Bei Männern gehört dazu die Fähigkeit zur Erzeugung gesunder Samenzellen und die Beischlaffähigkeit; bei Frauen sind es die Empfängnis-, Austragungs- und Gebärfähigkeit. Als schwere Folge der Körperverletzung wird O unfruchtbar.

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