Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Unmittelbarkeitszusammenhang - Schlag mit geladener Pistole
Unmittelbarkeitszusammenhang - Schlag mit geladener Pistole
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T schlägt O – ohne Tötungsvorsatz – mit einer geladenen Pistole auf den Kopf, sodass sich ein blauer Fleck bildet. Unbeabsichtigt löst sich ein Schuss. O verstirbt an dieser Schussverletzung.
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Einordnung des Falls
Unmittelbarkeitszusammenhang - Schlag mit geladener Pistole
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Tatbestandverwirklichung der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) setzt zunächst eine vorsätzliche Körperverletzung voraus.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den O mit der Pistole schlägt, fügt T dem O eine einfache Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu.
Genau, so ist das!
3. Die Körperverletzung ist für den Tod des O kausal.
Ja, in der Tat!
4. § 227 Abs. 1 StGB setzt auch den "grunddeliktischen Gefahrzusammenhang" voraus: Der Tod des Opfers muss also auf dem spezifischen Unrecht der Körperverletzung beruhen.
Ja!
5. Durch den vorsätzlich herbeigeführten Körperverletzungserfolg (blauer Fleck am Hinterkopf) kommt es zum Tod des O.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die Rspr. bejaht den grunddeliktischen Gefahrzusammenhang bereits dann, wenn der Tod aus der spezifischen Gefahr der Körperverletzungshandlung resultiert.
Ja, in der Tat!
7. Es liegt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolges vor.
Ja!
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