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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bricht in die Wohnung der O im 6. Stock ein, um deren Wertsachen zu entwenden. Damit O keinen Widerstand leistet, schreit T diese an und sagt ihr, dass er sie aus dem Fenster werfen wird, wenn sie Gegenwehr leistet. Eingeschüchtert duldet O die Wegnahme durch T.

Einordnung des Falls

Drohung mit ggw. Gefahr für Leib oder Leben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Raub verknüpft als eigenständiges mehraktiges Delikt den Diebstahl (§ 242 StGB) mit gegenüber § 240 StGB qualifizierten Nötigungselementen. Hinsichtlich der Wegnahme gelten die gleichen Grundsätze wie zu § 242 StGB. Nach h.M. muss der Einsatz des Nötigungsmittels nach der Vorstellung des Täters gerade die Wegnahme bezwecken (subj. Finalzusammenhang). In objektiver Hinsicht ist ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich. Der subjektive Tatbestand setzt neben dem Vorsatz die Absicht rechtswidriger Selbst- oder Drittzueignung voraus (auch hier sind die Grundsätze zu § 242 StGB auf § 249 StGB übertragbar).

2. T hat eine „fremde bewegliche Sache weggenommen“.

Ja!

Tathandlung ist zunächst die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Diese wird identisch zur Wegnahme in § 242 Abs. 1 StGB definiert und geprüft. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. T hat die Wohnung der O mit deren Wertsachen verlassen, dadurch fremden Gewahrsam gebrochen, neuen Gewahrsam begründet und mithin fremde bewegliche Sachen weggenommen.

3. Zur Ermöglichung der Wegnahme hat T der O „mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht“.

Genau, so ist das!

Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Im Gegensatz zu § 240 StGB muss bei § 249 StGB das Übel eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben sein. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie unmittelbar bevorsteht oder jederzeit in eine Schädigung umschlagen kann und ohne sofortige Abwehrmaßnahmen nicht mehr abgewendet werden kann (wie bei § 34 StGB). Aus der Nebeneinanderstellung von „Leib“ und „Leben“ ableitet, dass eine in Aussicht gestellte unerhebliche Körperverletzung (z. B. eine Ohrfeige) nicht genügt. T stellt der O das Übel in Aussicht, dass er sie – sollte sie Gegenwehr leisten – aus dem Fenster sechs Stockwerke nach unten stößt. Die Wahrscheinlichkeit durch einen solchen Stoß zu Tode zu kommen, ist dabei so hoch, dass auch die gegenwärtige Gefährdung von Os Leben zu bejahen ist.

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