Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Drohung mit ggw. Gefahr für Leib oder Leben
Drohung mit ggw. Gefahr für Leib oder Leben
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bricht in die Wohnung der O im 6. Stock ein, um deren Wertsachen zu entwenden. Damit O keinen Widerstand leistet, schreit T diese an und sagt ihr, dass er sie aus dem Fenster werfen wird, wenn sie Gegenwehr leistet. Eingeschüchtert duldet O die Wegnahme durch T.
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Einordnung des Falls
Drohung mit ggw. Gefahr für Leib oder Leben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, verwirklicht er den Straftatbestand des Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat eine „fremde bewegliche Sache weggenommen“.
Ja!
3. Zur Ermöglichung der Wegnahme hat T der O „mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht“.
Genau, so ist das!
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