Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

§ 107 BGB, Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht

§ 107 BGB, Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht

19. Mai 2025

19 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 16-jährige K hat von seiner Tante eine Vespa geschenkt bekommen. Da seine Eltern in Geldnot sind, möchte er ihnen die Vespa schenken, damit sie sie verkaufen können. Die Eltern sind einverstanden und K übergibt ihnen die Schlüssel für den Roller.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

§ 107 BGB, Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) mit seinen Eltern ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft107 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Lediglich rechtlich vorteilhaft107 BGB) ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. Dies wiederum ist der Fall, wenn durch das Rechtsgeschäft ausschließlich persönliche Rechte begründet oder persönliche Pflichten aufgehoben werden. Der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) begründet für K die Verpflichtung, die Vespa an seine Eltern zu übereignen.
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2. Der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) ist wirksam, da die Eltern des K damit einverstanden waren.

Nein!

Die Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter ist in den von § 1824 BGB genannten Fällen ausgeschlossen (§ 1629 Abs. 2 S. 1 BGB). Relevant ist hiervon vor allem der Fall des Insichgeschäfts (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB). Ein solches liegt vor, wenn der gesetzliche Vertreter in Vertretung des Minderjährigen ein Rechtsgeschäft mit sich selbst abschließt. Die Regelung gilt jedoch auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter in ein Rechtsgeschäft des Minderjährigen mit sich nur einwilligt. Trotz Einwilligung ist das Rechtsgeschäft dann schwebend unwirksam. Die Eltern können nicht wirksam in einen Schenkungsvertrag mit C einwilligen. In einem solchen Fall muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§§ 1693, 1809 BGB).
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