Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

§ 107 BGB, Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht

§ 107 BGB, Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 16-jährige K hat von seiner Tante eine Vespa geschenkt bekommen. Da seine Eltern in Geldnot sind, möchte er ihnen die Vespa schenken, damit sie sie verkaufen können. Die Eltern sind einverstanden und K übergibt ihnen die Schlüssel für den Roller.

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Einordnung des Falls

§ 107 BGB, Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) mit seinen Eltern ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB) ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. Dies wiederum ist der Fall, wenn durch das Rechtsgeschäft ausschließlich persönliche Rechte begründet oder persönliche Pflichten aufgehoben werden. Der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) begründet für K die Verpflichtung, die Vespa an seine Eltern zu übereignen.
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2. Der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) ist wirksam, da die Eltern des K damit einverstanden waren.

Nein!

Die Vertretung durch den gesetzlichen Vertreter ist in den von § 1824 BGB genannten Fällen ausgeschlossen (§ 1629 Abs. 2 S. 1 BGB). Relevant ist hiervon vor allem der Fall des Insichgeschäfts (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB). Ein solches liegt vor, wenn der gesetzliche Vertreter in Vertretung des Minderjährigen ein Rechtsgeschäft mit sich selbst abschließt. Die Regelung gilt jedoch auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter in ein Rechtsgeschäft des Minderjährigen mit sich nur einwilligt. Trotz Einwilligung ist das Rechtsgeschäft dann schwebend unwirksam. Die Eltern können nicht wirksam in einen Schenkungsvertrag mit C einwilligen. In einem solchen Fall muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden (§§ 1693, 1809 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Helena

Helena

13.12.2021, 18:46:07

Greift die Ausnahme des §1795 BGB nur bei größeren Schenkungen? Oder bedeutet das, dass im Grunde jedes Weihnachtsgeschenk, dass ich meiner Mutter vor meinem 18. Geburtstag gemacht habe, eigentlich einen Ergänzungspfleger benötigt hätte.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.12.2021, 19:42:11

Hallo Helena, grundsätzlich stellt jeder Schenkungsvertrag bzw jede

Übereignung

einen rechtlichen Nachteil des Kindes dar, unabhängig davon, welchen Umfang diese hat. Da solche Geschäfte nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters möglich ist und bei Geschenken an diesen das Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) greift, sind wirksame Schenkungen an die Eltern tatsächlich nur mit Ergänzungspfleger "

kondiktionsfest

". Spätestens mit Erreichen des 18. Lebensjahres dürftest Du die Schenkungen aber konkludent genehmigt haben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Juraganter

Juraganter

2.8.2024, 02:20:33

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres, nicht mit Erreichen. Das ist ein signifikanter Unterschied ...

EB

Elias Von der Brelie

10.7.2023, 22:37:53

Ich finde das unpraktisch gelöst. Niemand würde sich einen Ersatzpfleger beantragen nur um in der Familie etwas zu verschenken. Das ist einfach völlig unrealistisch. Ich gehe mal davon aus, dass ein Ersatzpfleger nichts kostet, aber dennoch wird es wohl zumindest mit extra Aufwand verbunden sein und einige Zeit Dauern. Das ist eine dieser Regelungen welche wirklich nur in der Theorie funktionieren oder Anwendung finden, und die in der Praxis vermutlich so ziemlich jeder eh bricht.

EB

Elias Von der Brelie

10.7.2023, 22:39:58

Und ich finde sie wird zurecht in der Praxis wohl nicht benutzt. Hierfür sollte es meiner Meinung nach eine Extra Regelung geben. Ich kann ja nicht jedes Mal einen Ersatzpfleger beantragen wenn ich meinen Eltern etwas schenken möchte.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.7.2023, 13:56:07

Hallo Elias, interessante Gedanken. In der Praxis wird der Einsatz des Ergänzungspflegers bei geringwertigen Geschenken in der Tat eher selten sein. Das macht die Regelung dennoch nicht obsolet. Auch ohne Ersatzpfleger steht es dem beschränkt Geschäftsfähigen in der Praxis frei, seinen Eltern etwas zu schenken. Auch wenn der Schenkungsvertrag und auch die

Übereignung

nichig sind, führt das ja lediglich zum Bestehen eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs. Sobald der beschränkt Geschäftsfähige volljährig wird, steht es ihm zudem frei, die Vornahme (konkludent) zu bestätigen, sodass spätestens ab diesem Zeitpunkt eine wirksame Schenkung vorliegt. Umgekehrt könnte er es sich zu diesem Zeitpunkt natürlich auch noch einmal anders überlegen. Hier zeigt sich also der starke Minderjährigenschutz. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

EB

Elias Von der Brelie

11.7.2023, 14:40:39

Danke für die Zeitige Antwort. Das macht Sinn. Es ist also durchaus nicht so dass man bei jeder Schenkung durch diesen Aufwand gehen muss. Gut gelöst. Lg

Dogu

Dogu

29.7.2023, 12:12:42

Ich finde die Regelung sehr sinnvoll und praxistauglich. Wie soll denn sonst das Vermögen des Kindes geschützt werden, solange es unter der Personensorge der Eltern steht? Eine größere Erbschaft o.Ä., die dem Vermögen des Kindes zugeflossen ist, könnte ja Begehrlichkeiten der Eltern wecken. Es gibt ja nicht nur vorbildliche Eltern.

JCF

JCF

11.8.2024, 18:41:52

Ist der Schenkungsvertrag nicht schon deshalb unwirksam, weil er nicht notariell beurkundet wurde (§§ 518 I 1, 125 S. 1 BGB)?

TI

Timurso

11.8.2024, 21:33:55

Oberflächlich könnte man sagen: Die Schlüssel wurden übergeben, damit ist Heilung gem. § 518 II BGB. Allerdings ist die

Übereignung

ja ebenfalls nicht

lediglich rechtlich vorteilhaft

und kann aus den gleichen Gründen wie das Verpflichtungsgeschäft auch nicht durch die Eltern alleine genehmigt werden. Daher dürfte tatsächlich der Vertrag aktuell formunwirksam sein, ja.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

14.8.2024, 21:09:58

Hallo JCF, danke für deine Nachfrage. § 518 I S. 1 BGB greift hier nicht, da eine sog.

Handschenkung

iSd § 516 I BGB vorliegt. § 518 I S. 1 BGB gilt ausweislich Wortlaut und systematischer Stellung nur für Schenkungsversprechen, nicht generell für alle Schenkungen. Fallen Schenkungsabrede und der sofortige Schenkungsvollzug zusammen (=

Handschenkung

gem. § 516 I BGB) oder folgt die Schenkungsabrede dem Vollzug nach (= § 516 II BGB), ist die Schenkung demnach formfrei, vgl. zB BeckOK BGB § 518 Rn. 2. In unserem Fall haben K und seine Eltern sich über die Schenkung der Vespa geeinigt und K hat direkt die Schlüssel übergeben. Dass es hierbei zu den in der Aufgabe aufgeworfenen Problemen wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit und des Vertretungsausschlusses kommt, ändert nichts am Vorliegen einer (dann schwebend unwirksamen)

Handschenkung

. Auch auf § 518 II BGB kommt es daher nicht an. Das dingliche Rechtsgeschäft ist, wie Timurso hervorhebt, separat zu betrachten und ebenfalls schwebend unwirksam. Für die

Formfreiheit

der

Handschenkung

spielt dies aber keine Rolle. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

JCF

JCF

14.8.2024, 21:29:01

Danke für die ausführliche Antwort! Nochmal zum Verständnis: "Schenkungsversprechen" (i.S.d. § 518 I) ist nicht dasselbe wie "Schenkungsvertrag" (i.S.d. § 516 I). Alle "Schenkungsversprechen" sind "Schenkungsverträge", aber nicht alle "Schenkungsverträge" sind "Schenkungsversprechen". Stimmt das so? 🙃

Tobias Krapp

Tobias Krapp

14.8.2024, 21:43:52

Hallo JCF, gerne! Und du hast es richtig verstanden, genauso wie du es schreibst, ist es 😊 Viele Grüße!


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