Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 107 BGB, Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht
§ 107 BGB, Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 16-jährige K hat von seiner Tante eine Vespa geschenkt bekommen. Da seine Eltern in Geldnot sind, möchte er ihnen die Vespa schenken, damit sie sie verkaufen können. Die Eltern sind einverstanden und K übergibt ihnen die Schlüssel für den Roller.
Diesen Fall lösen 74,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 107 BGB, Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) mit seinen Eltern ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) ist wirksam, da die Eltern des K damit einverstanden waren.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
13.12.2021, 18:46:07
Greift die Ausnahme des §1795 BGB nur bei größeren Schenkungen? Oder bedeutet das, dass im Grunde jedes Weihnachtsgeschenk, dass ich meiner Mutter vor meinem 18. Geburtstag gemacht habe, eigentlich einen Ergänzungspfleger benötigt hätte.
Lukas_Mengestu
13.12.2021, 19:42:11
Hallo Helena, grundsätzlich stellt jeder Schenkungsvertrag bzw jede
Übereignungeinen rechtlichen Nachteil des Kindes dar, unabhängig davon, welchen Umfang diese hat. Da solche Geschäfte nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters möglich ist und bei Geschenken an diesen das Verbot des Insichgeschäfts (
§ 181 BGB) greift, sind wirksame Schenkungen an die Eltern tatsächlich nur mit Ergänzungspfleger "kondiktionsfest". Spätestens mit Erreichen des 18. Lebensjahres dürftest Du die Schenkungen aber
konkludentgenehmigt haben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juraganter
2.8.2024, 02:20:33
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres, nicht mit Erreichen. Das ist ein signifikanter Unterschied ...
Elias Von der Brelie
10.7.2023, 22:37:53
Ich finde das unpraktisch gelöst. Niemand würde sich einen Ersatzpfleger beantragen nur um in der Familie etwas zu verschenken. Das ist einfach völlig unrealistisch. Ich gehe mal davon aus, dass ein Ersatzpfleger nichts kostet, aber dennoch wird es wohl zumindest mit extra Aufwand verbunden sein und einige Zeit Dauern. Das ist eine dieser Regelungen welche wirklich nur in der Theorie funktionieren oder Anwendung finden, und die in der Praxis vermutlich so ziemlich jeder eh bricht.
Elias Von der Brelie
10.7.2023, 22:39:58
Und ich finde sie wird zurecht in der Praxis wohl nicht benutzt. Hierfür sollte es meiner Meinung nach eine Extra Regelung geben. Ich kann ja nicht jedes Mal einen Ersatzpfleger beantragen wenn ich meinen Eltern etwas schenken möchte.
Lukas_Mengestu
11.7.2023, 13:56:07
Hallo Elias, interessante Gedanken. In der Praxis wird der Einsatz des Ergänzungspflegers bei geringwertigen Geschenken in der Tat eher selten sein. Das macht die Regelung dennoch nicht obsolet. Auch ohne Ersatzpfleger steht es dem beschränkt Geschäftsfähigen in der Praxis frei, seinen Eltern etwas zu schenken. Auch wenn der Schenkungsvertrag und auch die
Übereignungnichig sind, führt das ja lediglich zum Bestehen eines bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs. Sobald der beschränkt Geschäftsfähige volljährig wird, steht es ihm zudem frei, die Vornahme (
konkludent) zu bestätigen, sodass spätestens ab diesem Zeitpunkt eine wirksame Schenkung vorliegt. Umgekehrt könnte er es sich zu diesem Zeitpunkt natürlich auch noch einmal anders überlegen. Hier zeigt sich also der starke Minderjährigenschutz. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Elias Von der Brelie
11.7.2023, 14:40:39
Danke für die Zeitige Antwort. Das macht Sinn. Es ist also durchaus nicht so dass man bei jeder Schenkung durch diesen Aufwand gehen muss. Gut gelöst. Lg
Dogu
29.7.2023, 12:12:42
Ich finde die Regelung sehr sinnvoll und praxistauglich. Wie soll denn sonst das Vermögen des Kindes geschützt werden, solange es unter der Personensorge der Eltern steht? Eine größere Erbschaft o.Ä., die dem Vermögen des Kindes zugeflossen ist, könnte ja Begehrlichkeiten der Eltern wecken. Es gibt ja nicht nur vorbildliche Eltern.
JCF
11.8.2024, 18:41:52
Ist der Schenkungsvertrag nicht schon deshalb unwirksam, weil er nicht notariell beurkundet wurde (§§ 518 I 1, 125 S. 1 BGB)?
Timurso
11.8.2024, 21:33:55
Oberflächlich könnte man sagen: Die Schlüssel wurden übergeben, damit ist Heilung gem. § 518 II BGB. Allerdings ist die
Übereignungja ebenfalls nicht
lediglich rechtlich vorteilhaftund kann aus den gleichen Gründen wie das Verpflichtungsgeschäft auch nicht durch die Eltern alleine genehmigt werden. Daher dürfte tatsächlich der Vertrag aktuell formunwirksam sein, ja.
Tobias Krapp
14.8.2024, 21:09:58
Hallo JCF, danke für deine Nachfrage. § 518 I S. 1 BGB greift hier nicht, da eine sog.
HandschenkungiSd § 516 I BGB vorliegt. § 518 I S. 1 BGB gilt ausweislich Wortlaut und systematischer Stellung nur für Schenkungsversprechen, nicht generell für alle Schenkungen. Fallen Schenkungsabrede und der sofortige Schenkungsvollzug zusammen (=
Handschenkunggem. § 516 I BGB) oder folgt die Schenkungsabrede dem Vollzug nach (= § 516 II BGB), ist die Schenkung demnach formfrei, vgl. zB BeckOK BGB § 518 Rn. 2. In unserem Fall haben K und seine Eltern sich über die Schenkung der Vespa geeinigt und K hat direkt die Schlüssel übergeben. Dass es hierbei zu den in der Aufgabe aufgeworfenen Problemen wegen der beschränkten Geschäftsfähigkeit und des Vertretungsausschlusses kommt, ändert nichts am Vorliegen einer (dann
schwebend unwirksamen)
Handschenkung. Auch auf § 518 II BGB kommt es daher nicht an. Das dingliche Rechtsgeschäft ist, wie Timurso hervorhebt, separat zu betrachten und ebenfalls
schwebend unwirksam. Für die
Formfreiheitder
Handschenkungspielt dies aber keine Rolle. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
JCF
14.8.2024, 21:29:01
Danke für die ausführliche Antwort! Nochmal zum Verständnis: "Schenkungsversprechen" (i.S.d. § 518 I) ist nicht dasselbe wie "Schenkungsvertrag" (i.S.d. § 516 I). Alle "Schenkungsversprechen" sind "Schenkungsverträge", aber nicht alle "Schenkungsverträge" sind "Schenkungsversprechen". Stimmt das so? 🙃
Tobias Krapp
14.8.2024, 21:43:52
Hallo JCF, gerne! Und du hast es richtig verstanden, genauso wie du es schreibst, ist es 😊 Viele Grüße!