Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
§ 107 BGB, Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht
§ 107 BGB, Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht
19. Mai 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 16-jährige K hat von seiner Tante eine Vespa geschenkt bekommen. Da seine Eltern in Geldnot sind, möchte er ihnen die Vespa schenken, damit sie sie verkaufen können. Die Eltern sind einverstanden und K übergibt ihnen die Schlüssel für den Roller.
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Einordnung des Falls
§ 107 BGB, Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) mit seinen Eltern ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft (§ 107 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) ist wirksam, da die Eltern des K damit einverstanden waren.
Nein!
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