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§ 107 BGB, Ausschluss der Vertretungsmacht, Danaergeschenk
§ 107 BGB, Ausschluss der Vertretungsmacht, Danaergeschenk
5. Juni 2025
27 Kommentare
4,8 ★ (21.128 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Eltern der 15-jährigen K möchten ihr ein Grundstück schenken. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, welches unbefristet an eine Familie vermietet ist.
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Einordnung des Falls
§ 107 BGB, Ausschluss der Vertretungsmacht, Danaergeschenk
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für K wäre ein Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) mit ihren Eltern über das vermietete Grundstück lediglich rechtlich vorteilhaft.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Eigentumserwerb an dem vermieteten Grundstück ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cocos.lawstudy
1.2.2022, 21:47:27
Habt ihr bei der ersten Frage nicht gesagt, dass die Schenkung rechtlich Vorteilhaft ist? Was stimmt jetzt? Ich dachte auch, dass es nachteilig ist, weil ein Grundstück Pflichten hat (Grundsteuer bezahlen, Vermieter).
Victor
2.2.2022, 07:05:46
Es stimmt beides. Also zuerst gilt es hier das Abstraktionsprinzip zu beachten. Der
schuldrechtliche Schenkungsvertrag ist
lediglich rechtlich vorteilhaft. Er gibt der K nur den
Anspruch auf Übereignung. Davon getrennt zu betrachten ist die sachenrechtliche Ebene und die Vollziehung. Hier greifen deine erwähnten Folgen, warum die
Übereignungnicht lediglich rechtlich vorteilhaft
ist. Daher müssen die Eltern einwilligen wobei hier ein Insichgeschäft vorliegt.

Cocos.lawstudy
2.2.2022, 07:46:15
Achso, das wird hier auch alles getrennt angesehen 🙈 Danke 👍🙂
jomolino
7.2.2022, 14:16:55
Ich finde auch die Aufgaben sind nicht gut gestellt. Klarer würde es wenn die ersten beiden Fragen lauten würden: nur das Grundstück ohne haus/ohne Vermietung… etc.
jomolino
7.2.2022, 17:57:11
Habe es mir nochmal angeschaut, ich finde es wird nicht so wirklich klar was das Problem in dieser Konstellation ist Ein Schenkungsvertrag ist eigentlich rechtlich vorteilhaft - wenn der dann von den Eltern erfüllt wird ist es wegen der
Erfüllung einer Verbindlichkeitkein Verstoß gegen 181 - so könnte aber das Kind etwas rechtlich nachteiliges erhalten, z.B. ein vermietetes Haus/Grundstück? Früher wurde das auf Verpflichtungsebene durch Einschränkung gelöst, heute wird es auf Verfügungsseite gelöst in dem 181 bei rechtlich nachteiliger Verfügung für den minderjährigen nicht greift weil der MJ Schutz umgangen würde. Richtig so?

Lukas_Mengestu
9.2.2022, 14:32:26
Vielen Dank für den Hinweis, nomamo! Wir haben die Aufgabe hier noch einmal präzisiert den Teil zu § 181 BGB rausgenommen, da dieser an anderer Stelle vertieft wird. Über den entsprechenden Link in der Aufgabe gelangst Du aber direkt zu der entsprechenden Session. Schau Dir den Fall gerne noch einmal an, ob er nun verständlicher ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ahimes
3.8.2023, 17:35:56
Hallo, die Vorschrift des
1824 BGB, lautet bei mir aber ganz anders. Überschrift: ",Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel", ergo auch kein Abs. 2. Wo liegt hier der Fehler ?
QuiGonTim
31.1.2024, 08:36:52
Hat es hier eine besondere Bedeutung, dass das Mietverhältnis unbefristet ist? Würde die
Übereignungnicht schon dann rechtlich nachteilig sein, wenn das Mietverhältnis nur einen Tag nach ihrem Vollzug andauern würde?
QuiGonTim
31.1.2024, 08:41:19
Müsste hier nicht für den Schenkungsvertrag § 518 Abs. 1 S. 1 BGB (Schenkungsversprechen) zitiert werden? Nach meiner Erinnerung meint § 516 Abs. 1 BGB die
Handschenkung, also die vorher oder gleichzeitig vollzogene Schenkung. Eine solche dürfte aufgrund der besonderen Formerfordernisse hinsichtlich der
Übereignungim Falle einer Immobilie unmöglich sein.
Stella2244
25.2.2025, 16:36:00
kannst du das nochmal erläutern?
hagenhubl
3.5.2024, 10:30:07
Warum ist es für den Minderjährigen rechtlich nachteilig, wenn er als Vermieter in ein Mietverhältnis eintritt? Er kann doch nur seine Mieter durch Kündigung verlieren. Dagegen wird die Tatsache, dass er öffentliche Lasten tragen muss nicht als rechtlicher Nachteil angesehen. Dabei muss er sie aus seinem Vermögen bezahlen.

Gerrit
12.5.2024, 21:46:34
Ein Mietverhältnis begründet auch Pflichten, die der Minderjährige nachgehen muss. Der Vermieter muss dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Zudem hat der Minderjährige auch
Schutzpflichtenaus dem Vertrag. Dies ist rechtlich für den Minderjährigen nachteilig. Jedes
Rechtsgeschäft, die eine Leistung und eine Gegenleistung beinhaltet- sprich der Minderjährige muss was leisten oder wird in irgendeiner Weise verpflichtet ist rechtlich nachteilig. Auch der Verlust eines Rechts ist für den Minderjährigen nachteilig- zB kann man ggü Minderjährigen nicht erfüllen (ohne Zustimmung)- da hierdurch der Anspruch erlischt. Durch die Miete verliert der Minderjährige das Recht die Wohnung zu nutzen und somit ist ein Mietvertrag schon von Anfang an
nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft. Öffentliche Lasten mindern zwar den vermögensrechtlichen Vorteil, die Schenkung bleibt jedoch als Ganzes vorteilhaft, da die Last aus dem Grundstück selbst vollstreckt werden kann.
Geldhatmanzuhaben
5.9.2024, 09:49:26
Das Ergebnis ist zwar zutreffend, jedoch ungenau: Es erfolgt gerade keine wirtschaftliche Betrachtung, sondern eine rechtliche Betrachtung, womit auch Lasten aus dem Grundstück rechtlich nachtrilhaft sind. Überzeugender ist es, dass hier die Zustimmung der Eltern (Reduktion § 181 BGB) bloße Förmelei wäre, da auch ein Betreuer hier regelmäßig zustimmen würde, da diese üblich sind. Bloße Förmelei ist aber gerade nicht Aufgabe des § 181 BGB. Ich hoffe es ist verständlich formuliert.

Charles "Chuck" McGill
15.2.2025, 10:09:09
@[
Geldhatmanzuhaben](256626) Ich glaube, du verwechselt hier was. § 181 BGB wäre seinem Wortlaut nach anwendbar und würde eine Schebkung ermöglichen, da der Schenkungsverteag
lediglich rechtlich vorteilhaftist und die
Übereignungdamit nur die
Erfüllung einer Verbindlichkeitist. Das würde nach das Insichgeschäft hinsichtlich der Verfügung legitimieren (siehe die Ausnahme in § 181 BGB: "es sei denn, dass das
Rechtsgeschäftausschließlich in der
Erfüllung einer Verbindlichkeitbesteht.") und die Eltern könnten schenken. Genau das will man aber verhindern, in dem man § 181 BGB teleologisch reduziert, so dass die Eltern gerade nicht schenken können! Daher sagt man, dass die Ausnahme in § 181 BGB wegreduziert wird. Man will (!), dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, um den Minderjährigen vor seinen Eltern zu schützen.
Geldhatmanzuhaben
20.2.2025, 09:10:06
@[Charles "Chuck" McGill](291345) Geht man mit der wohl h.M. sind öffentliche Lasten (Grundstücksteuer, etc.) nicht rechtlich nachteilhaft. Dies wird meist so hingenommen, indem man sagt, dass diese aus dem Grundstück selber finanziert werden können und somit allenfalls mittelbar das Vermögen des Minderjährigen beeinträchtigen, da diese aus der Vermögenssumme der Schenkung getilgt werden können. Somit wird § 181 teleologisch reduziert, indem man sagt es werden keine rechtlichen Nachteile für den Minderj. begründet (vgl. § 107). Das ist jedoch m.E. nicht überzeugend. Im Ergebnis wird eine wirtschaftliche Betrachtung vorgenommen! (Wortlaut § 107) Auch kann es keinen Unterschied machen, ob der Minderj. qua Eigentumserwerb in die Rechtsstellung eines Vermieters Eintritt oder in die eines öffentlichen Lasten
schuldners. Will man die Hürde überwinden, nicht auch eine wirtschaftliche Betrachtung einfließen zu lassen, ist es m.E. (!) überzeugender, auf die bloße Förmelei (s.o.) abzustellen. Das Ergebnis ist dasselbe, nur die Begründung ist eine andere.
Dini2010
10.5.2025, 14:27:27
mE zählen die öffentlichen Lasten deshalb nicht als rechtlicher Nachteil, weil sie erst mittelbar entstehen und keine unmittelbare Folge des
Verfügungsgeschäftes sind. Das "Einrücken" in die Vermieterposition mit allen Verpflichtungen etc ist eine unmittelbare Folge des Eigentumserwerbs, die Zahlung von bspw Grundsteuer lediglich eine mittelbare.

Charles "Chuck" McGill
10.5.2025, 14:45:50
@[Dini2010](109777) Ich bin mir ziemlich sicher, dass der BGH das anders sieht und mit Wertungsgesichtspunkten argumentiert.
Was mir auch als einzig logisches erscheint. In wie fern sollen denn öffentliche Lasten nur mittelbar sein? Sobald man Eigentümer eines Grundstücks wird hat man diese zu tragen. Da braucht es keinen Zwischenschritt.
Dini2010
11.5.2025, 11:29:58
Ich habe die ganze Thematik nochmal (mangels Zeit nur kurz) überflogen und denke, es ist doch komplexer, als wir es bisher dargestellt haben, es ist anscheinend nämlich umstritten. In der Lehre wird teilweise vertreten, dass die öffentlichen Lasten keinen rechtlichen Nachteil darstellen, weil sie nicht unmittelbar dem
Rechtsgeschäftentstammen, sondern auf Gesetz beruhen. Der Teil differenziert zwischen "unmittelbar dem
Rechtsgeschäftdes Eigentumserwerb entstammend" und "mittelbar, da Folge eines Gesetzes". Ein anderer Teil sagt, die öffentlichen Lasten sind auch unmittelbare Folge, aber trotzdem nicht rechtlich nachteilig, weil sie sie das Vermögen des Minderjährigen nicht bedrohen,so auch der BGH (die von Dir geschilderte Variante). Grund
schuldetc. wird als nicht rechtlich nachteilig angesehen, u.a. mit der Begründung, dass der Nachteil (Duldung der ZV) den Minderjährigen nicht in seiner Eigenschaft als Grundstückserwerber trifft, sondern in seiner Eigenschaft als Eigentümer des belasteten Grundstücks - sprich, also kein Nachteil, der aus dem
Rechtsgeschäftdes Eigentumserwerbs selbst kommt und damit nicht vom
Schutzzweckder §§ 106 ff. umfasst (zB Brox, Allgemeiner Teil des BGB). Andere begründen es damit, dass nicht das persönliche Vermögen des Minderjährigen bedroht wird. Und bei vermieteten Grundstücken wiederum liegt ein rechtlicher Nachteil vor, da hier der Minderjährige als Erwerber aus den Mietverträgen haftet (mit seinem Privatvermögen)(zB auch Brox, BGB). Ich glaube, am Ende kommt es wohl auch ein wenig auf die konkrete Problematik an, ob man eher mit unmittelbar-mittelbar argumentiert, oder mit der Be
drohungdes Vermögens des Minderjährigen : )
Lässig aber nicht fahrlässig😎
15.7.2024, 08:37:05
Dumme Frage, aber ist der Beschenkte eines Schenkungsvertrages zur Annahme der Schenkung verpflichtet?

JCF
11.8.2024, 18:48:21
Nein. Eine Schenkung ist ein zweiseitiges (aber nur einseitig verpflichtendes)
Rechtsgeschäft. Es ist immer eine Annahmeerklärung notwendig. Niemand kann gegen seinen Willen verpflichtet werden, einen Schenkungsantrag anzunehmen (Privatautonomie). 🙂

JCF
11.8.2024, 18:51:43
Oder habe ich deine Frage falsch verstanden? Meinst du, ob er das
Verfügungsgeschäft(also die
Übereignung) verweigern kann, nachdem er bereits in die Schenkung (also das Verpflichtungsgeschäft) eingewilligt hat?

JCF
11.8.2024, 20:21:21
Der "Beschenkte" wird aus dem Schenkungsvertrag nicht verpflichtet. Also selbst dann, wenn ein (form-)wirksamer Schenkungsvertrag geschlossen wurde, kann der "Beschenkte" die
Übereignungverweigern.