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Geschäftsfähigkeit

§ 107 BGB, Ausschluss der Vertretungsmacht, Danaergeschenk

§ 107 BGB, Ausschluss der Vertretungsmacht, Danaergeschenk

5. Juni 2025

27 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die Eltern der 15-jährigen K möchten ihr ein Grundstück schenken. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, welches unbefristet an eine Familie vermietet ist.

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Einordnung des Falls

§ 107 BGB, Ausschluss der Vertretungsmacht, Danaergeschenk

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für K wäre ein Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) mit ihren Eltern über das vermietete Grundstück lediglich rechtlich vorteilhaft.

Genau, so ist das!

Lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft dann, wenn es die Rechtsstellung des Minderjährigen ausschließlich verbessert. Dies wiederum ist der Fall, wenn durch das Rechtsgeschäft ausschließlich persönliche Rechte begründet oder persönliche Pflichten aufgehoben werden. Der Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) würde für K nur einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen.
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2. Der Eigentumserwerb an dem vermieteten Grundstück ist für K lediglich rechtlich vorteilhaft.

Nein!

Der Eigentumserwerb an einem vermieteten oder verpachteten Grundstück ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, vielmehr zumindest auch rechtlich nachteilig. Denn nach den §§ 566, 581 Abs. 2 BGB wird der Minderjährige der neue Vermieter oder Verpächter des Grundstücks und dies begründet rechtliche Verpflichtungen für ihn. Das Grundstück ist unbefristet an eine Familie vermietet. K würde somit neuer Vermieter und hätte die Pflichten aus dem Mietverhältnis zu tragen (§§ 535ff. BGB).Bei rechtlich nicht lediglich vorteilhaften Geschäften bedarf es grds. der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Ist der Vertreter aber selbst Vertragspartei, kollidiert dies mit dem Verbot des Insichgeschäfts (§§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1824 Abs. 2, 181 BGB). Wie dies rechtlich zu lösen ist, lernst Du: hier!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

1.2.2022, 21:47:27

Habt ihr bei der ersten Frage nicht gesagt, dass die Schenkung rechtlich Vorteilhaft ist? Was stimmt jetzt? Ich dachte auch, dass es nachteilig ist, weil ein Grundstück Pflichten hat (Grundsteuer bezahlen, Vermieter).

VIC

Victor

2.2.2022, 07:05:46

Es stimmt beides. Also zuerst gilt es hier das Abstraktionsprinzip zu beachten. Der

schuld

rechtliche Schenkungsvertrag ist

lediglich rechtlich vorteilhaft

. Er gibt der K nur den

Anspruch auf Übereignung

. Davon getrennt zu betrachten ist die sachenrechtliche Ebene und die Vollziehung. Hier greifen deine erwähnten Folgen, warum die

Übereignung

nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

ist. Daher müssen die Eltern einwilligen wobei hier ein Insichgeschäft vorliegt.

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

2.2.2022, 07:46:15

Achso, das wird hier auch alles getrennt angesehen 🙈 Danke 👍🙂

JO

jomolino

7.2.2022, 14:16:55

Ich finde auch die Aufgaben sind nicht gut gestellt. Klarer würde es wenn die ersten beiden Fragen lauten würden: nur das Grundstück ohne haus/ohne Vermietung… etc.

JO

jomolino

7.2.2022, 17:57:11

Habe es mir nochmal angeschaut, ich finde es wird nicht so wirklich klar was das Problem in dieser Konstellation ist Ein Schenkungsvertrag ist eigentlich rechtlich vorteilhaft - wenn der dann von den Eltern erfüllt wird ist es wegen der

Erfüllung einer Verbindlichkeit

kein Verstoß gegen 181 - so könnte aber das Kind etwas rechtlich nachteiliges erhalten, z.B. ein vermietetes Haus/Grundstück? Früher wurde das auf Verpflichtungsebene durch Einschränkung gelöst, heute wird es auf Verfügungsseite gelöst in dem 181 bei rechtlich nachteiliger Verfügung für den minderjährigen nicht greift weil der MJ Schutz umgangen würde. Richtig so?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.2.2022, 14:32:26

Vielen Dank für den Hinweis, nomamo! Wir haben die Aufgabe hier noch einmal präzisiert den Teil zu § 181 BGB rausgenommen, da dieser an anderer Stelle vertieft wird. Über den entsprechenden Link in der Aufgabe gelangst Du aber direkt zu der entsprechenden Session. Schau Dir den Fall gerne noch einmal an, ob er nun verständlicher ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ahimes

ahimes

3.8.2023, 17:35:56

Hallo, die Vorschrift des

1824 BGB

, lautet bei mir aber ganz anders. Überschrift: ",Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel", ergo auch kein Abs. 2. Wo liegt hier der Fehler ?

QUIG

QuiGonTim

31.1.2024, 08:36:52

Hat es hier eine besondere Bedeutung, dass das Mietverhältnis unbefristet ist? Würde die

Übereignung

nicht schon dann rechtlich nachteilig sein, wenn das Mietverhältnis nur einen Tag nach ihrem Vollzug andauern würde?

QUIG

QuiGonTim

31.1.2024, 08:41:19

Müsste hier nicht für den Schenkungsvertrag § 518 Abs. 1 S. 1 BGB (Schenkungsversprechen) zitiert werden? Nach meiner Erinnerung meint § 516 Abs. 1 BGB die

Handschenkung

, also die vorher oder gleichzeitig vollzogene Schenkung. Eine solche dürfte aufgrund der besonderen Formerfordernisse hinsichtlich der

Übereignung

im Falle einer Immobilie unmöglich sein.

STE

Stella2244

25.2.2025, 16:36:00

kannst du das nochmal erläutern?

HAGE

hagenhubl

3.5.2024, 10:30:07

Warum ist es für den Minderjährigen rechtlich nachteilig, wenn er als Vermieter in ein Mietverhältnis eintritt? Er kann doch nur seine Mieter durch Kündigung verlieren. Dagegen wird die Tatsache, dass er öffentliche Lasten tragen muss nicht als rechtlicher Nachteil angesehen. Dabei muss er sie aus seinem Vermögen bezahlen.

Gerrit

Gerrit

12.5.2024, 21:46:34

Ein Mietverhältnis begründet auch Pflichten, die der Minderjährige nachgehen muss. Der Vermieter muss dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen. Zudem hat der Minderjährige auch

Schutzpflichten

aus dem Vertrag. Dies ist rechtlich für den Minderjährigen nachteilig. Jedes

Rechtsgeschäft

, die eine Leistung und eine Gegenleistung beinhaltet- sprich der Minderjährige muss was leisten oder wird in irgendeiner Weise verpflichtet ist rechtlich nachteilig. Auch der Verlust eines Rechts ist für den Minderjährigen nachteilig- zB kann man ggü Minderjährigen nicht erfüllen (ohne Zustimmung)- da hierdurch der Anspruch erlischt. Durch die Miete verliert der Minderjährige das Recht die Wohnung zu nutzen und somit ist ein Mietvertrag schon von Anfang an

nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft

. Öffentliche Lasten mindern zwar den vermögensrechtlichen Vorteil, die Schenkung bleibt jedoch als Ganzes vorteilhaft, da die Last aus dem Grundstück selbst vollstreckt werden kann.

GELD

Geldhatmanzuhaben

5.9.2024, 09:49:26

Das Ergebnis ist zwar zutreffend, jedoch ungenau: Es erfolgt gerade keine wirtschaftliche Betrachtung, sondern eine rechtliche Betrachtung, womit auch Lasten aus dem Grundstück rechtlich nachtrilhaft sind. Überzeugender ist es, dass hier die Zustimmung der Eltern (Reduktion § 181 BGB) bloße Förmelei wäre, da auch ein Betreuer hier regelmäßig zustimmen würde, da diese üblich sind. Bloße Förmelei ist aber gerade nicht Aufgabe des § 181 BGB. Ich hoffe es ist verständlich formuliert.

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

15.2.2025, 10:09:09

@[

Geld

hatmanzuhaben](256626) Ich glaube, du verwechselt hier was. § 181 BGB wäre seinem Wortlaut nach anwendbar und würde eine Schebkung ermöglichen, da der Schenkungsverteag

lediglich rechtlich vorteilhaft

ist und die

Übereignung

damit nur die

Erfüllung einer Verbindlichkeit

ist. Das würde nach das Insichgeschäft hinsichtlich der Verfügung legitimieren (siehe die Ausnahme in § 181 BGB: "es sei denn, dass das

Rechtsgeschäft

ausschließlich in der

Erfüllung einer Verbindlichkeit

besteht.") und die Eltern könnten schenken. Genau das will man aber verhindern, in dem man § 181 BGB teleologisch reduziert, so dass die Eltern gerade nicht schenken können! Daher sagt man, dass die Ausnahme in § 181 BGB wegreduziert wird. Man will (!), dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, um den Minderjährigen vor seinen Eltern zu schützen.

GELD

Geldhatmanzuhaben

20.2.2025, 09:10:06

@[Charles "Chuck" McGill](291345) Geht man mit der wohl h.M. sind öffentliche Lasten (Grundstücksteuer, etc.) nicht rechtlich nachteilhaft. Dies wird meist so hingenommen, indem man sagt, dass diese aus dem Grundstück selber finanziert werden können und somit allenfalls mittelbar das Vermögen des Minderjährigen beeinträchtigen, da diese aus der Vermögenssumme der Schenkung getilgt werden können. Somit wird § 181 teleologisch reduziert, indem man sagt es werden keine rechtlichen Nachteile für den Minderj. begründet (vgl. § 107). Das ist jedoch m.E. nicht überzeugend. Im Ergebnis wird eine wirtschaftliche Betrachtung vorgenommen! (Wortlaut § 107) Auch kann es keinen Unterschied machen, ob der Minderj. qua Eigentumserwerb in die Rechtsstellung eines Vermieters Eintritt oder in die eines öffentlichen Lasten

schuld

ners. Will man die Hürde überwinden, nicht auch eine wirtschaftliche Betrachtung einfließen zu lassen, ist es m.E. (!) überzeugender, auf die bloße Förmelei (s.o.) abzustellen. Das Ergebnis ist dasselbe, nur die Begründung ist eine andere.

DI

Dini2010

10.5.2025, 14:27:27

mE zählen die öffentlichen Lasten deshalb nicht als rechtlicher Nachteil, weil sie erst mittelbar entstehen und keine unmittelbare Folge des

Verfügungsgeschäft

es sind. Das "Einrücken" in die Vermieterposition mit allen Verpflichtungen etc ist eine unmittelbare Folge des Eigentumserwerbs, die Zahlung von bspw Grundsteuer lediglich eine mittelbare.

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

10.5.2025, 14:45:50

@[Dini2010](109777) Ich bin mir ziemlich sicher, dass der BGH das anders sieht und mit Wertungsgesichtspunkten argumentiert.

Was m

ir auch als einzig logisches erscheint. In wie fern sollen denn öffentliche Lasten nur mittelbar sein? Sobald man Eigentümer eines Grundstücks wird hat man diese zu tragen. Da braucht es keinen Zwischenschritt.

DI

Dini2010

11.5.2025, 11:29:58

Ich habe die ganze Thematik nochmal (mangels Zeit nur kurz) überflogen und denke, es ist doch komplexer, als wir es bisher dargestellt haben, es ist anscheinend nämlich umstritten. In der Lehre wird teilweise vertreten, dass die öffentlichen Lasten keinen rechtlichen Nachteil darstellen, weil sie nicht unmittelbar dem

Rechtsgeschäft

entstammen, sondern auf Gesetz beruhen. Der Teil differenziert zwischen "unmittelbar dem

Rechtsgeschäft

des Eigentumserwerb entstammend" und "mittelbar, da Folge eines Gesetzes". Ein anderer Teil sagt, die öffentlichen Lasten sind auch unmittelbare Folge, aber trotzdem nicht rechtlich nachteilig, weil sie sie das Vermögen des Minderjährigen nicht bedrohen,so auch der BGH (die von Dir geschilderte Variante). Grund

schuld

etc. wird als nicht rechtlich nachteilig angesehen, u.a. mit der Begründung, dass der Nachteil (Duldung der ZV) den Minderjährigen nicht in seiner Eigenschaft als Grundstückserwerber trifft, sondern in seiner Eigenschaft als Eigentümer des belasteten Grundstücks - sprich, also kein Nachteil, der aus dem

Rechtsgeschäft

des Eigentumserwerbs selbst kommt und damit nicht vom

Schutzzweck

der §§ 106 ff. umfasst (zB Brox, Allgemeiner Teil des BGB). Andere begründen es damit, dass nicht das persönliche Vermögen des Minderjährigen bedroht wird. Und bei vermieteten Grundstücken wiederum liegt ein rechtlicher Nachteil vor, da hier der Minderjährige als Erwerber aus den Mietverträgen haftet (mit seinem Privatvermögen)(zB auch Brox, BGB). Ich glaube, am Ende kommt es wohl auch ein wenig auf die konkrete Problematik an, ob man eher mit unmittelbar-mittelbar argumentiert, oder mit der Be

drohung

des Vermögens des Minderjährigen : )

LFA

Lässig aber nicht fahrlässig😎

15.7.2024, 08:37:05

Dumme Frage, aber ist der Beschenkte eines Schenkungsvertrages zur Annahme der Schenkung verpflichtet?

JCF

JCF

11.8.2024, 18:48:21

Nein. Eine Schenkung ist ein zweiseitiges (aber nur einseitig verpflichtendes)

Rechtsgeschäft

. Es ist immer eine Annahmeerklärung notwendig. Niemand kann gegen seinen Willen verpflichtet werden, einen Schenkungsantrag anzunehmen (Privatautonomie). 🙂

JCF

JCF

11.8.2024, 18:51:43

Oder habe ich deine Frage falsch verstanden? Meinst du, ob er das

Verfügungsgeschäft

(also die

Übereignung

) verweigern kann, nachdem er bereits in die Schenkung (also das Verpflichtungsgeschäft) eingewilligt hat?

JCF

JCF

11.8.2024, 20:21:21

Der "Beschenkte" wird aus dem Schenkungsvertrag nicht verpflichtet. Also selbst dann, wenn ein (form-)wirksamer Schenkungsvertrag geschlossen wurde, kann der "Beschenkte" die

Übereignung

verweigern.


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