Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

§ 108 Abs. 1 BGB, Eltern erteilen Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB)

§ 108 Abs. 1 BGB, Eltern erteilen Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 16-jährige K und der 18-jährige F schließen in der Schule einen Kaufvertrag über Ks Spielkonsole. Als F die Spielkonsole bei K abholen will, erfahren die Eltern E davon. Sie sind aber einverstanden, da ihr Sohn ohnehin zu viel damit gespielt hat.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

§ 108 Abs. 1 BGB, Eltern erteilen Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen K und F war zunächst schwebend unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Schließt er einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Bis dahin ist er schwebend unwirksam. Der Kaufvertrag war für K nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, da er für ihn die Verpflichtung zur Übereignung der Spielkonsole begründete. Der Vertrag bedurfte der Einwilligung der E. Diese lag bei Vertragsschluss nicht vor. Der Vertrag war zunächst schwebend unwirksam.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Dadurch, dass sich die E mit dem Kaufvertrag einverstanden erklärt haben, wurde dieser wirksam (§ 108 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung. Diese wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (§ 184 Abs. 1 BGB). Das heißt, der Vertrag des Minderjährigen wird durch die Genehmigung rückwirkend wirksam. Die E haben sich nachträglich mit dem Vertrag des K einverstanden erklärt. Der Vertrag wurde dadurch rückwirkend wirksam.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024