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Definition: Rechtsgeschäft (vor § 104 BGB)
5. Mai 2026
8 Kommentare
Definiere den Begriff „Rechtsgeschäft“:
Das Rechtsgeschäft ist der Gesamttatbestand, der vorliegen muss, damit die gewollte Rechtsfolge eintreten kann
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
CR7
9.9.2021, 23:55:22
Richtig cooler Aufgabenmodus
Christian Leupold-Wendling
12.10.2021, 11:51:12
Harvey, vielen Dank für das Feedback. Freut uns sehr!! Wir sind sehr bemüht, das Lernen noch abwechslungsreicher zu gestalten und sind deshalb eigentlich kontinuierlich dabei, neue Frage-Formate auszuprobieren. Lieben Gruß, - Christian, Mit-Gründer & Geschäftsführer von Jurafuchs
ella_
18.9.2023, 11:22:50
Rechtsgeschäfte gibt als Einseite und mehrseitige? Einseitige war z.B. Mahnung!! Welche gibt es da noch? Mehrseitige sowas wie Verträge usw.? Was ist noch relevant zum Rechtsgeschäft zu wissen?
Benedikt
26.10.2023, 10:53:55
Ich meine, dass die Mahnung gerade kein Rechtsgeschäft ist, da sie eine 
rechtsgeschäftsähnliche Handlungdarstellt (die Rechtsfolge, tritt unabhängig vom Willen des Mahnenden ein). Rechtsgeschäfte können entweder einseitig oder mehrseitig verpflichten. BeI mehrseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften ist zwischen vollkommenen und unvollkommenen zu unterscheiden und zwar danach, ob auf beiden Seiten
Hauptleistungspflichtenbestehen.
Lazer
13.12.2023, 21:32:13
Einseitiger Rechtsgeschäft kann die Vollmachtserteilung sein oder eine Schenkung, da sie nur die
Willenserklärungeiner Partei erfordert und keine
Annahmedes ggü voraussetzt
Blotgrim
6.3.2024, 09:18:25
Einseitige wäre auch die Kündigung oder Anfechtung
Api M.
23.4.2026, 14:43:14
Inwieweit muss die Rechtsfolge gewollt sein? Sollte der Gesamttatbestand erfüllt sein, tritt die Rechtsfolge doch unabhängig von dem Willen des Erklärenden ein.
Foxxy
23.4.2026, 14:43:46
Rechtsgeschäft ist der aus mindestens einer
Willenserklärungund ggf. weiteren Elementen (z.B. weiterer
Willenserklärungoder Realakten) bestehende Gesamttatbestand, an den die Rechtsordnung die privatautonom gesetzte Rechtsfolge knüpft. Zum „gewollt“: Gewollt sein muss der Erklärungsinhalt (rechtliche Bindung mit diesem Inhalt), nicht jede gesetzliche Nebenfolge. Ein besonderer Rechtsfolgewille ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung; liegt der Gesamttatbestand vor, tritt die Rechtsfolge kraft Gesetzes ein. Korrektive: Anfechtung (§§ 119 ff., 120, 123), Scheinscherz (§§ 117, 118), Geschäftsunfähigkeit (§ 105) u.ä. Erforderlich sind
Handlungswilleund zumindest
Erklärungsbewusstsein; der
Geschäftswilleist für die Wirksamkeit entbehrlich, kann aber Anfechtung begründen.
