Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)
Definition: Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)
15. Februar 2025
9 Kommentare
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Definiere den Begriff „geschäftsähnliche Handlung“:
Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne dass ein entsprechender Rechtsfolgewille erklärt werden muss.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
18.10.2022, 10:47:18
Ich dachte, ein typisches Beispiel wäre die Mahnung.

Lukas_Mengestu
18.10.2022, 11:06:48
Hallo Isirider, in der Tat ist auch die Mahnung eine
geschäftsähnliche Handlung, da durch sie die Voraussetzungen für den
Schuldnerverzug (§ 286 BGB) geschaffen werden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Law_yal_life
18.9.2023, 12:02:20
Also im Vergleich zum
Realaktkommt jetzt hier zusätzlich zu Vornahme der Handlung eine auf diese Vornahme gerichtete Erklärung dazu? Das ist aber KEINE WE? Sondern sowas wie Aufforderungen oder Mitteilungen? Die beziehen sich aber auf das Rechtsverhältnis. Worunter fällt dann die Mahnung? Aufforderungen sind sowas wie § 177 II oder § 439 I ? Mittelungen dann sowas wie § 171 I, § 170 oder 149 S. 2?
Blotgrim
6.3.2024, 09:55:18
Die Mahnung ist eine
geschäftsähnliche Handlung, denn egal ob ich es will oder nicht ich setze den Empfänger mit der Mahnung in Verzug, da das Gesetz es anordnet. Die Abgrenzung zum
Realaktliegt darin, dass ich bei dem
Realaktlediglich eine Handlung ausführe bspw. wenn ich jemanden mein Handy übergebe. Bei der geschäftsähnlichen Handlung erkläre ich zusätzlich noch etwas bspw. im Falle der Mahnung dass ich mein Geld haben möchte. Die Rechtsfolge und das ist der Unterschied zur Willenserklärung tritt aber ohne meinen Willen ein.
Paul Hendewerk
21.12.2024, 12:35:05
Mir leuchtet nicht ein, inwiefern das Kriterium der Erklärung (in Abgrenzung zur bloß tatsächlichen Handlung) für die Abgrenzung zwischen geschäftsähnlicher Handlung und
Realaktfruchtbar gemacht werden kann. Auch eine bloß tatsächliche Handlung kann doch bei
normativer Auslegung einen Erklärungsgehalt haben. Im Übrigen ist für mich nicht ersichtlich, inwiefern es von Vorteil ist, zwischen WE und geschäftsähnlichen Handlungen zu unterscheiden, wenn auf
geschäftsähnliche Handlungendie §§ 104 ff. BGB ohnehin analoge Anwendung finden. Kann mir vielleicht jemand helfen? Liebe Grüße

Paulah
21.12.2024, 12:57:24
Du hast die Unterscheidung eigentlich schon selbst dargelegt:
Realaktezielen nicht auf einen R e c h t s erfolg ab, sondern nur auf einen t a t s ä c h l i c h e n Erfolg;
geschäftsähnliche Handlungenlösen aber eine Rechtsfolge aus. Wenn die Erklärung also einen auf einen Rechtserfolg gerichteten Erklärungsgehalt hat, ist es kein
Realaktmehr. Zu dem Unterschied von Willenserklärung und geschäftsähnlicher Handlung habe ich hier schon etwas geschrieben: https://applink.jurafuchs.de/GQWDYxBwvPb "Der Unterschied zwischen Willenserklärung und geschäftsähnlicher Handlung besteht darin, dass bei einer geschäftähnlichen Handlung die gesetzlich vorgeschriebene Folge unabhängig vom Willen des Erklärenden eintritt. Wenn man eine Mahnung i. S. d. § 286 Abs. 1 BGB losschickt, kommt der
Schuldner in Verzug. Man nicht sagen "Ich mahne jetzt zwar, aber ich möchte nicht, dass der
Schuldner in Verzug gerät."

Ruhe im Sturm
30.1.2025, 21:02:57
Ich würde die Antwort von @[Paulah](135148) folgendermaßen ergänzen. Der
Realakthat dennoch ein Rechtsfolge kraft Gesetzes zur Folge auch wenn er nicht auf eine Rechtsfolge abzielt (tatsächliches Handeln). Ich glaube was @[Paul Hendewerk](274540) verwechselt ist, dass eine Willenserklärung aus inneren Erklärungs
tatbestand(Handlungswille, Erklärungsbewusstsein,
Geschäftswille) und äußeren Erklärungs
tatbestand(Handlungswille,
Rechtsbindungswille,
Geschäftswille) besteht. Bei der Ermittlung des äußeren Erklärungs
tatbestands kann die Willenserklärung nach dem objektiven
Empfängerhorizontausgelegt werden, 157 BGB. Also danach wie ein
objektiver Dritterin der Person des Erklärungsempfängers das Verhalten des Erklärenden verstehen durfte. Dies nennt sich
normative Auslegung. Also hier besteht der
normative Charakter. Das Beispiel mit der Mahnung (
geschäftsähnliche Handlung) ist gut. Der
Schuldner kommt durch die Mahnung in Verzug. Diese muss der Gläubiger erklären. Hierbei will der Gläubiger, dass der
Schuldner leistet (tatsächlicher Erfolg). Die Rechtsfolgen des Verzugs treten aber kraft Gesetzes ein durch die Mahnung. Ein entgegenstehender Wille des Gläubigers wie von @[Paulah](135148) in ihrem Beispiel beschrieben, ist hierbei unbeachtlich.